Lochackerweg 7; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1711/5, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1. Ist die geplante Grundfläche GRZ 1 von ca. 241 m² (entspricht 0,30) zulässig?

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Grundflächen:
Furtanger 4b, 4c: überbaute Fläche von 279 m²
Frauwiesenweg 3: überbaute Fläche von 248 m²

Im Hinblick auf die Grundfläche fügt sich das beantragte Gebäude mit einer Grundfläche von 241 m² in die Umgebung ein.


2. Ist die geplante Grundfläche GRZ 2 von ca. 587 m² (entspricht 0,73) zulässig?

Da das Grundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, hat sich die überbaute Fläche (Grundfläche) des Gebäudes in die umliegende Bebauung einzufügen. Eine GRZ ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.
Die Frage zur Grundfläche wurde bereits unter 1. beantwortet.


3. Sind die geplanten 4 Vollgeschosse zulässig, wobei es sich bei dem 4. Vollgeschoss um ein zurückversetztes Terrassengeschoss handelt?

Im § 34 BauGB sind Vollgeschosse kein Einfügungskriterium. Ein Bauvorhaben fügt sich ein, wenn es hinsichtlich seiner nach außen wahrnehmbaren Geschossigkeit in die Umgebungsbebauung einfügt.

In der Umgebung finden sich Gebäude mit einer Geschossigkeit von max. EG + I + II (Frauenwiesenweg 3). Das Gebäude mit einer geplanten 4-geschossigen Bebauung fügt sich daher nicht mehr in die Umgebung ein.


4. Ist die geplante Geschossfläche von ca. 875 m² (entspricht 1,1) zulässig? Das Terrassengeschoss ist in der Geschossfläche enthalten. Die Grundfläche des Terrassenge-schosses ist kleiner 2/3 des darunterliegenden Geschosses.

Die Geschossfläche ist bei der Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.

5. Ist die geplante Traufhöhe, unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen, von ca. 11,10 m zulässig?

In der Umgebung finden sich folgende Wandhöhen:
Frauenwiesenweg 3 ca. 10,30 m

Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Wandhöhe somit nicht ein. 


6. Ist die geplante Firsthöhe, unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen, von ca. 12,00 m zulässig?

In der Umgebung finden sich folgende Firsthöhen:
Frauenwiesenweg 3 ca. 13,80 m
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Firsthöhe ein. 

In der näheren Umgebung befindet sich kein Bezugsobjekt, dass alle Einfügungskriterien (Firsthöhe, Wandhöhe, Geschossigkeit und überbaute Grundfläche) aufweist, welche in dem Bauvorhaben abgefragt wurden. Demnach würde sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügen. 

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da die geplante 4-geschossigkeit sowie die gesamte Höhenentwicklung sich nicht in die umliegende Bebauung einfügen.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:


1. Ist die geplante Grundfläche GRZ 1 von ca. 241 m² (entspricht 0,30) zulässig?

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Grundflächen:
Furtanger 4b, 4c: überbaute Fläche von 279 m²
Frauwiesenweg 3: überbaute Fläche von 248 m²

Im Hinblick auf die Grundfläche fügt sich das beantragte Gebäude mit einer Grundfläche von 241 m² in die Umgebung ein.


2. Ist die geplante Grundfläche GRZ 2 von ca. 587 m² (entspricht 0,73) zulässig?

Da das Grundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, hat sich die überbaute Fläche (Grundfläche) des Gebäudes in die umliegende Bebauung einzufügen. Eine GRZ ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.
Die Frage zur Grundfläche wurde bereits unter 1. beantwortet.


3. Sind die geplanten 4 Vollgeschosse zulässig, wobei es sich bei dem 4. Vollgeschoss um ein zurückversetztes Terrassengeschoss handelt?

Im § 34 BauGB sind Vollgeschosse kein Einfügungskriterium. Ein Bauvorhaben fügt sich ein, wenn es hinsichtlich seiner nach außen wahrnehmbaren Geschossigkeit in die Umgebungsbebauung einfügt.

In der Umgebung finden sich Gebäude mit einer Geschossigkeit von max. EG + I + II (Frauenwiesenweg 3). Das Gebäude mit einer geplanten 4-geschossigen Bebauung fügt sich daher nicht mehr in die Umgebung ein.


4. Ist die geplante Geschossfläche von ca. 875 m² (entspricht 1,1) zulässig? Das Terrassengeschoss ist in der Geschossfläche enthalten. Die Grundfläche des Terrassenge-schosses ist kleiner 2/3 des darunterliegenden Geschosses.

Die Geschossfläche ist bei der Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.

5. Ist die geplante Traufhöhe, unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen, von ca. 11,10 m zulässig?

In der Umgebung finden sich folgende Wandhöhen:
Frauenwiesenweg 3 ca. 10,30 m

Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Wandhöhe somit nicht ein. 


6. Ist die geplante Firsthöhe, unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen, von ca. 12,00 m zulässig?

In der Umgebung finden sich folgende Firsthöhen:
Frauenwiesenweg 3 ca. 13,80 m
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Firsthöhe ein. 

In der näheren Umgebung befindet sich kein Bezugsobjekt, dass alle Einfügungskriterien (Firsthöhe, Wandhöhe, Geschossigkeit und überbaute Grundfläche) aufweist, welche in dem Bauvorhaben abgefragt wurden. Demnach würde sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügen. 

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da die geplante 4-geschossigkeit sowie die gesamte Höhenentwicklung sich nicht in die umliegende Bebauung einfügen.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:


1. Ist die geplante Grundfläche GRZ 1 von ca. 241 m² (entspricht 0,30) zulässig?

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Grundflächen:
Furtanger 4b, 4c: überbaute Fläche von 279 m²
Frauwiesenweg 3: überbaute Fläche von 248 m²

Im Hinblick auf die Grundfläche fügt sich das beantragte Gebäude mit einer Grundfläche von 241 m² in die Umgebung ein.


2. Ist die geplante Grundfläche GRZ 2 von ca. 587 m² (entspricht 0,73) zulässig?

Da das Grundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, hat sich die überbaute Fläche (Grundfläche) des Gebäudes in die umliegende Bebauung einzufügen. Eine GRZ ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.
Die Frage zur Grundfläche wurde bereits unter 1. beantwortet.


3. Sind die geplanten 4 Vollgeschosse zulässig, wobei es sich bei dem 4. Vollgeschoss um ein zurückversetztes Terrassengeschoss handelt?

Im § 34 BauGB sind Vollgeschosse kein Einfügungskriterium. Ein Bauvorhaben fügt sich ein, wenn es hinsichtlich seiner nach außen wahrnehmbaren Geschossigkeit in die Umgebungsbebauung einfügt.

In der Umgebung finden sich Gebäude mit einer Geschossigkeit von max. EG + I + II (Frauenwiesenweg 3). Das Gebäude mit einer geplanten 4-geschossigen Bebauung fügt sich daher nicht mehr in die Umgebung ein.


4. Ist die geplante Geschossfläche von ca. 875 m² (entspricht 1,1) zulässig? Das Terrassengeschoss ist in der Geschossfläche enthalten. Die Grundfläche des Terrassenge-schosses ist kleiner 2/3 des darunterliegenden Geschosses.

Die Geschossfläche ist bei der Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium.

5. Ist die geplante Traufhöhe, unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen, von ca. 11,10 m zulässig?

In der Umgebung finden sich folgende Wandhöhen:
Frauenwiesenweg 3 ca. 10,30 m

Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Wandhöhe somit nicht ein. 


6. Ist die geplante Firsthöhe, unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen, von ca. 12,00 m zulässig?

In der Umgebung finden sich folgende Firsthöhen:
Frauenwiesenweg 3 ca. 13,80 m
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Firsthöhe ein. 

In der näheren Umgebung befindet sich kein Bezugsobjekt, dass alle Einfügungskriterien (Firsthöhe, Wandhöhe, Geschossigkeit und überbaute Grundfläche) aufweist, welche in dem Bauvorhaben abgefragt wurden. Demnach würde sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.05.2022 08:42 Uhr