Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik" gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 b BauGB; Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

VORABANMERKUNG:
Der hier gegenständliche sachliche Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik" (nachfolgend „Teil-FNP“) liegt im weiteren Verfahren in der Behandlungszuständigkeit des Gremiums Gemeinderat, während der aktuell im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 - 3)“ (nachfolgend „BP“) in der weiteren Zuständigkeit des Gremiums Bauausschuss liegt. Die Inhalte beider Bauleitplanverfahren stellen aufeinander ab, entsprechend sind auch die Abwägungen inhaltlich zu synchronisieren.
Nachfolgende Abwägungsausführungen berücksichtigen dies und ergehen daher unter der Maßgabe, dass im Parallelverfahren zum BP keine entgegenstehenden Inhalte beschlossen werden.


1.        Die Planunterlagen zum sachlichen Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik" lagen in der Zeit vom 15.10.2020 bis einschließlich 16.11.2020 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erstmalig öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 23.11.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich im westlichen Planungsgebiet das Grundstück Fl.Nr. 671/1 in einem beantragten Wasserschutzgebiet „WSG Germering" befindet.
Im Übrigen werden zu diesem Auslegungsverfahren keine weiteren Anmerkungen oder Bedenken vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der westliche Teilbereich der nördlich der BAB 96 am westlichsten gelegenen Projektfläche liegt innerhalb des Umgriffes des unverändert in Aufstellung befindlichen Wasserschutzgebietes für die Trinkwasserbrunnen I und II der Stadt Germering, speziell in deren weiterer Schutzzone W IIIB, die den äußeren Randbereich des Wasserschutzgebietes darstellt und in der u.a. des Areal des Gewerbeparks Gilching-Süd gelegen ist. § 3 der Wasserschutzgebiets-Verordnung regelt die verbotenen oder nur beschränkt zulässigen Handlungen, Nr. 2 konkret den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Danach sind Anlagen nach § 62 WHG zum Umgang mit potentiell wassergefährdenden Stoffen in einer W IIIB-Zone zulässig, wenn die Maßgaben der Anlage 2 zur Verordnung eingehalten werden (z.B. doppelwandige Ausführung, Aufstellung in einem Auffangraum, Ausrüstung mit einem Leckanzeigegerät).
Die Realisierung des Gewerbeparks Gilching-Süd in besagter Zone zeigt auf, dass unter bedarfsgemäßer Berücksichtigung vorgenannter Maßgaben Gewerbeansiedlungen für das Grundwasser gefahrlos möglich sind. Die Nutzung Freiflächen-PV und die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes schließen sich nicht aus, sofern bei der baulichen Errichtung keine grundwasserlöslichen oder -gefährdenden Stoffe sowie keine Herbizide, Fungizide oder Pestizide verwendet werden. Wie im Gewerbegebiet auch kann der Nachweis hierfür aber immer nur im Bauantragsverfahren für jedes Einzelvorhaben erbracht werden. Das Merkblatt Nr. 1.2/9 „Planung und Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten“ des LfU zeigt die erforderlichen Voraussetzungen auf und ist jeweils zu beachten.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Reflexionen von Photovoltaikanlagen stellten Immissionen im Sinne des BlmSchG (§ 3 Abs. 2 BlmSchG) dar. Insofern sei zu untersuchen, ob durch die Reflexionen erhebliche Belästigungen im Sinne des BlmSchG (§ 3 Abs. 1 BlmSchG) auftreten.
Dazu sei im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren für die südlich der Autobahn geplanten PV-Anlagen ein Blendgutachten der Sol PEG GmbH vom 10.09.2020 vorgelegt worden (vgl. die eigene Stellungnahme dazu im Bebauungsplanverfahren). Man gebe zu bedenken, dass in diesem Gutachten nicht alle im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen behandelt worden seien.
Da es sich bei Freiflächenphotovoltaikanlagen um große Flächen handele, seien hier u.U. längere Expositionszeiten möglich als bei kleinen Photovoltaikanlagen auf begrenzten Flächen oder Hausdächern. Außerdem seien bei einer entsprechenden Geometrie (Position der Sonne, Ausrichtung der Reflexionsfläche, etc.) auch sehr lange Reichweiten (> 100 m) möglich. In diesem Fall könnten erhebliche Belästigungen im Sinne des BlmSchG nicht ausgeschlossen werden. Für die Beurteilung, ob erhebliche Belästigungen auftreten, sei immer die maximal mögliche astronomische Blenddauer unter Berücksichtigung aller umliegenden Photovoltaikanlagen zu betrachten.
Daher wird der Gemeinde empfohlen, die weiteren, gemäß Teilflächennutzungsplan nördlich der A 96 geplanten Photovoltaikflächen in die bereits vorliegende Untersuchung einzuschließen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das von der Fa. SolPEG GmbH, Hamburg, mit Datum 10.09.2020 erstellte Blendgutachten ist als Anlage der Umweltberichte sowohl im Teil-FNP- als auch im BP-Verfahren beigefügt, wurde jedoch zunächst nur für die drei innerhalb des BP-Umgriffs und südlich der Autobahn gelegenen Projektflächen als erstzuentwickelnder Teil aller acht Konzentrationsflächen erstellt. Das Gutachten hat die denkbare Beeinträchtigung des Autobahnverkehrs, der schützenswerten umliegenden Gebäude und des dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen zuzurechnenden Flugverkehrs untersucht und kommt zu dem Ergebnis, dass die potentielle Blendwirkung der drei Flächen als „geringfügig“ zu klassifizieren ist. Hinsichtlich des Flugverkehrs wird dies durch die Stellungnahme des Luftamtes Südbayern (siehe nachfolgender Punkt 1.1.5) ergänzend bestätigt.
Inwieweit dies auch für die noch in einem gesonderten BP-Verfahren zu entwickelnden fünf Konzentrationsflächen nördlich der BAB 96 gilt, ist in einem ergänzenden Blendgutachten zu untersuchen, das letztlich auch die Summenwirkung aller Anlagen nördlich und südlich der Autobahn zu thematisieren hat. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die in den Planfeststellungsunterlagen zum 6-streifigen Autobahnausbau entlang des nördlichen Straßenrandes zum Schutz des Ortsteiles Geisenbrunn enthaltenen Lärmschutzwälle bzw. Lärmschutzwall-Wand-Kombinationen vor Ort bereits umgesetzt sind und so die direkte Sichtbeziehung zwischen den Fahrzeugen und den PV-Elementen über einen Großteil der gemeinsamen Strecke schon heute ausgeschlossen ist. Auf telefonische Nachfrage der Verwaltung bestätigte die Autobahndirektion am 09.12.2020, dass im Anschluss an den am östlichen Wallende gelegenen Wendehammer derzeit noch ergänzend über eine sich in Richtung Germering anschließende Straßenbegleitbepflanzung nachgedacht wird, wie diese bei der westlichsten Projektfläche zum Teil bereits gegeben ist. All dies ist bei dem noch ausstehenden Blendgutachten für die nördlich der BAB 96 gelegenen Konzen-trationsflächen dann mit zu berücksichtigen, lässt aber erkennen, dass eine Blendwirkung zumindest für den Autobahnverkehr nicht gegeben sein dürfte.
Dies sollte inhaltlich noch Eingang in die Begründung finden.


1.1.3        Landratsamt Starnberg, Bodenschutz- und Abfallrecht

Im Geltungsbereich Teilflächennutzungsplan „Freiflächenphotovoltaik“ seien keine Flächen im Altlastenkataster eingetragen. Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen in diesem Bereich lägen derzeit nicht vor.
Man bitte bei den jeweiligen Änderungen folgenden Hinweis zum Bodenschutz aufzunehmen:
„Falls Auffälligkeiten des Bodens, z.B. im Rahmen von Aushubarbeiten, bekannt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hinweisen, ist das Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz – als untere Bodenschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten (vgl. Art. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da bezüglich des Textpassus‘ keine Darstellungs- oder Hinweismöglichkeit im Teil-FNP gegeben ist, sollte er in die Begründung mit aufgenommen werden.


1.1.4        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, München

Vorhaben:
Um die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet grundsätzlich zu fördern, plane die Gemeinde entsprechende Konzentrationsflächen auszuweisen. Basierend auf einem planerischen Gesamtkonzept für das gesamte Gemeindegebiet, seien acht Konzentrationsflächen ermittelt worden, die nun als Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage dargestellt werden sollen. Sie liegen südöstlich·von Geisenbrunn, beidseits der Autobahn BAB 96 und befinden sich innerhalb eines Korridors von 110 m entlang der Autobahn.
Bewertung:
Im Sinne des Klimaschutzes seien erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 1.3.1 G, LEP 6.2.1 Z). Insofern sei die Planung positiv zu bewerten.
Gem. LEP 6.2.3 G sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Diesem Grundsatz werde Rechnung getragen, da die Sonderbauflächen durch die Lage unmittelbar an der Autobahn vorbelastet seien. Insofern werde auch dem Ziel RP 14 B IV G 7.2 entsprochen, wonach die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen soll. (Hinweis: Die in der Begründung zitierten Regionalplanerfordernisse entsprächen nicht der aktuell gültigen Fassung vom 01.04.2019).
Die Vorgehensweise zur Ermittlung der Konzentrationsflächen sei nachvollziehbar.
Gesamtergebnis:
Die Planung stehe den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die allgemeinen Vorschriften über Raumordnungspläne wie die Regionalpläne als solche für die Teilräume der Länder gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG sind in § 7 ROG enthalten, was in der Tabelle unter den Nrn. 4.1 und 4.2 der Begründung zu korrigieren ist.


1.1.5        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 23.11.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

Die Photovoltaikanlage liege direkt unterhalb der Anfluglinie der Landebahn 22. Nach allgemeinen Regeln werde die Lichteinstrahlung der Sonne auf ihrem südlichen Verlauf soweit möglich lotrecht aufgefangen. Spiegelungen werden somit in südliche Richtung zurückgeleitet, die bei tiefem Sonnenstand (Winter/ Abend) maximal senkrecht nach oben reflektieren. Luftfahrzeuge aus der Hauptanflugrichtung auf die Landebahn 22 würden dann maximal beim direkten Überflug von unten kurz angestrahlt. Der Pilot erfahre aber mit Blickrichtung auf die Landeschwelle dadurch keine Verblendung. Bei einem Start auf der Startbahn 04 habe der Pilot nach dem Abheben keinen direkten Blick auf den Grund, da die Flugzeugnase nach oben geneigt sei. In der Startrollphase sei die Anlage wohl nicht im Blickfeld, da diese gute 10 m unterhalb des Flugplatzniveaus liege.
Allenfalls bei einem Landeanflug auf die Landebahn 04 ergäbe sich ein direkter Blick in eine Reflektion. Allerdings wirkten hier der weitreichende Abstand zur Anlage als auch die in den Ausmaßen von dort als punktuelle Lichtquelle wahrgenommene Reflektion als hinreichend gering.
Zusammenfassend wird daher die – trotz der Lage unterhalb der Centerline – Einholung einer eigenen Expertise als nicht notwendig erachtet. Man erhebe daher aus luftrechtlicher Sicht keine Einwendungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.6        Regionaler Planungsverband München

Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.7        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Es wird mitgeteilt, dass sich der Einwendungsführer nur im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahren äußert und eine gesonderte Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht erfolgt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.8        Eisenbahn-Bundesamt, München

Der Einwendungsführer sei die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüfe als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Einwendungsführers würden von der Planung aufgrund der Lage zur Bahnstrecke 5541 München Westkreuz – Herrsching berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestünden keine Bedenken.
Grundsätzlich sei zu beachten, dass durch die Festlegungen in der Bauleitplanung der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht gefährdet werden darf. Es müsse sichergestellt sein, dass die künftige Freiflächen-Photovoltaikanlage – insbesondere durch Blendwirkung – den Eisenbahnverkehr der Bahnstrecke 5541 nicht beeinträchtigt oder behindert. Man rege an, eine Stellungnahme seitens der DB Netz AG auch bezüglich der vorhandenen Bahnstromleitungen/ Maststandorte im näheren Bereich einzuholen.
Um Beachtung wird gebeten, dass der Einwendungsführer nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüfe. Aufgrund der Nähe des Planungsgebiets zur Bahnlinie sei daher die DB Netz AG am Verfahren zu beteiligen. Dies erfolge über die Koordinierungsstelle der Deutschen Bahn AG (Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München).
Um Kenntnisgabe des Beteiligungsergebnisses wird gebeten, sobald dieses vorliegt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In der der Planbegründung in Anlage 2 beigefügten Karte 2 „Konzentrationsflächen“ sind die beiden im Gilchinger Gemeindegebiet nach EEG förderfähigen und dadurch letztlich für Freiflächen-PV in Frage kommenden Korridore entlang der Bahn sowie der Autobahn dargestellt. Aus den unter Nr. 6 der Begründung nochmals kompakt zusammengefassten Gründen verblieb nach eingiebiger Eignungsprüfung nur noch der Korridor entlang der Autobahn mit den grün dargestellten Konzentrations- bzw. Projektflächen als substantieller Raum, weshalb der Korridor entlang der Bahnlinie entfällt und somit weder der Schienenverkehr noch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gefährdet werden können.
Im parallel in Aufstellung befindlichen BP sind ausschließlich PV-Modulreihen bis zu einer Höhe von 3 m und nur mit einer Neigung von 18 – 25° fest gegen Süden ausgerichtet zulässig, was eine Blendwirkung in Richtung der nördlich davon verlaufenden Bahnlinie ausschließt. Selbiges gilt auch für die zu einem späteren Zeitpunkt konkret über einen BP zu entwickelnden, nördlich der BAB 96 gelegenen fünf Konzentrationsflächen.
Die DB Netz AG ist im Rahmen der Beteiligung der DB Immobilien mit gehört worden – siehe hierzu nachfolgenden Punkt Nr. 1.1.9.


1.1.9        Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München

Die Einwendungsführerin als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersende hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zu den o.a. Verfahren:
Gegen die o.g. Bauleitplanungen bestünden bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/ Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Die o.g. Bauleitplanungen tangierten die 110 kV-Bahnstromleitung Nr. 401, Kochel-Pasing, Mast Nr. 326 bis 328.
Der Maßnahme könne nur zugestimmt werden, wenn die in den Stellungnahmen der DB Energie Az. I.ET-S-S-3 Ba (401) vom 13.11.2020 (diesem Schreiben beigefügt) benannten fachtechnischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigt und eingehalten werden.
Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, hafte der Planungsträger/ Bauherr.
Um Beteiligung im weiteren Verfahren und Übersendung des Abwägungsergebnisses wird gebeten.

beigefügte Stellungnahme der DB Energie GmbH:
Man habe den o.g. Flächennutzungsplan auf die Belange der DB Energie GmbH – hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) – hinsichtlich der öffentlich­rechtlichen Vorschriften geprüft.
Innerhalb des Verfahrensgebietes verlaufe die o.g. planfestgestellte 110-kV­Bahnstrom-leitung mit einem Schutzstreifen beidseits von je 30 m bezogen auf die Leitungsachse, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.
Maßgebend sei die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Schutzstreifens mit Nutzungseinschränkungen bzgl. Bauwerken (wie z.B. Gebäude, Wege, Straßen, Brücken, Verkehrs-, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz-, Signal-, Werbe-, Leitungs- und Bewässerungsanlagen sowie Lagerstätten, -halden usw.) und Bepflanzungen im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zu rechnen sei. Für eine Spezifizierung der Einschränkungen seien Angaben von ü.NN-Höhen (z.B. für Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, Anlagenhöhen usw.) zwingend erforderlich.
Die Standsicherheit der Maste müsse gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die jeweilige Mastmitte dürften Abgrabungen, Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Bohrungen, Bebauungen und Bepflanzungen nicht durchgeführt werden.
Das sich daran anschließende Gelände dürfe höchstens mit einer Neigung von 1: 1,5 abgetragen werden.
Die Zufahrt zu den Masten der o.g. Bahnstromleitung müsse jederzeit für langsam fahrende Lkw uneingeschränkt gewährleistet sein.
Im Übrigen gälten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.
Die in der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BlmSchV) genannten Grenzwerte für elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte würden für den Bereich, für den die Einwendungsführerin die Zustimmung zur Bebauung gebe, von den eigenen 110-kV-Bahnstromleitungen eingehalten.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe von Bahnstromleitungen mit Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen sei.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
       Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im FNP die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Dies gilt analog für vorliegenden Teil-FNP, der die ermittelten Konzentrationsflächen als farblich einheitlich unterlegte Sondergebietsflächen ohne weitergehende zeichnerische Differenzierung innerhalb darstellt. Ziel dieses übergeordneten Bauleitplanes ist die Prüfung der Konzentrationsflächen auf grundsätzliche städtebauliche Geeignetheit, d.h. ob Ausschlussgründe dagegen vorliegen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich, da die hier vorgebrachten Einwendungen auf der nachgeordneten, konkretisierenden Planungsebene eines BP durch zeichnerische und textliche Festsetzungen bzw. Hinweise berücksichtigt werden können.


1.1.10        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim

aus dem Bereich Landwirtschaft:
Diese Bauleitplanung dürfe bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus dürfe die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der geplanten Umzäunung sei dafür Sorge zu tragen, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ungehindert bearbeitet werden können. Sinnvoll sei ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m, damit die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen uneingeschränkt erfolgen kann (Schwengelrecht/ Anwenderecht).
Weiterhin müsse gewährleistet sein, dass bestehende Wirtschaftswege in ausreichender Breite nutzbar und erhalten bleiben. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen, besonders Staubemissionen, seien von den Betreibern in jedem Fall zu dulden.
Man weise ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist. Durch diese Planung gingen ca. 12 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen. Als Träger öffentlicher Belange für die Belange der Landwirtschaft sehe man den hohen Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Region zunehmend mit Sorge.
aus dem Bereich Forsten:
Aus forstfachlicher Sicht bestehe Einverständnis mit dem Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik“.
Der Geltungsbereich des BP Sondergebiet "Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96" grenze an mehreren Stellen direkt an Waldflächen an. Sollten PV-Module näher als eine Altbaumlänge an die Waldbestände heran installiert werden, seien Sachschäden durch umstürzende Bäume im Fall von Sturmereignissen nicht auszuschließen. Es wird daher angeregt, Haftungsfragen zwischen Waldeigentümern und PV-Betreiber im Vorfeld privatrechtlich zu regeln.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Ziel dieses übergeordneten Bauleitplanes ist die Prüfung der Konzentrationsflächen auf grundsätzliche städtebauliche Geeignetheit, d.h. ob Ausschlussgründe dagegen vorliegen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich, da die hier vorgebrachten Einwendungen auf der nachgeordneten, konkretisierenden Planungsebene eines BP durch zeichnerische und textliche Festsetzungen bzw. Hinweise berücksichtigt und durch parallel abzuschließende privatrechtliche Regelungen in puncto Haftungstragung zwischen PV-Betreiber und Waldeigentümern geklärt werden können.


1.1.11        Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern, München

Der Einwendungsführer werde zum Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik" keine Stellungnahme abgeben. Auf eine weitere Beteiligung am Verfahren wird verzichtet.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.12        Amperverband Olching

Im Bereich des Planungsgebietes seien keine eigenen öffentlichen abwassertechnischen Anlagen vorhanden. Die abwassertechnische Erschließung des Planungsgebietes sei von der Gemeinde nicht vorgesehen, da auf dem Grundstück kein Abwasser anfällt bzw. keine abwassertechnischen Einrichtungen geplant sind. Sollte auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt dennoch Abwasser anfallen, so wäre das Abwasser dezentral in geeigneter Weise, z.B. mittels Kleinkläranlage, zu reinigen und zu entsorgen. Die Errichtung dezentraler abwassertechnischer Anlagen würde einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen. Niederschlagswasser werde auf den Grundstücken versickert.
Hinsichtlich abwasserentsorgungstechnischer Belange bestünden gegen die Planung der Freiflächenphotovoltaikanlage an der BAB 96 keine Einwände.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.13        AWISTA, Starnberg

Es wird mitgeteilt, dass die Planungen beider Pläne keine Belange des Einwendungsführers betreffen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.14        IHK für München und Oberbayern, München

Das zur Überplanung anstehende Gelände eigne sich aufgrund seiner räumlichen Lage, Nähe zur Autobahn A 96, sowie seiner infrastrukturellen Erschließbarkeit in hohem Maße für die Ausweisung als Sondergebiet (SO) mit Zweckbestimmung gem. § 11 BauNVO.
Mit dem dargelegten Planvorhaben und der Anpassung des Flächennutzungsplans bestehe aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft Einverständnis. Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.15        Handwerkskammer für München und Oberbayern, München

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 17.11.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

In der Gemeinde Gilching sei bei Geisenbrunn die Anlage einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Gesamtfläche von zunächst etwa 12 ha geplant. Mit einer parallel verfolgten sachlichen Teil-Flächennutzungsplanänderung „Freiflächenphotovoltaik“ werde für insgesamt acht Projektflächen im Umfang von 27 ha beidseits der BAB 96 die erforderliche Rechtsgrundlage durch die Definition von Konzentrationszonen geschaffen, wobei im vorliegenden Verfahren mit den Projektflächen eins bis drei zunächst die Planung für die Flächen unmittelbar südlich der BAB 96 und damit im privilegierten Korridor von 110 m an Autobahnen, konkretisiert wird.
Hinsichtlich Einsehbarkeit und möglicher Blendeffekte ergäben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf die bauliche Umgebung hinsichtlich der drei planerisch konkretisierten Teilflächen wie gutachterlich bestätigt bzw. durch die günstige Lage zu nahen Waldflächen im Süden und die feste Ausrichtung der Module bedingt.
Zu den o.a. Vorhaben der Gemeinde Gilching bestünden keine Einwände oder Anmerkungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.16        Gemeindewerke Gilching, Projektleitung Fernwärme

Anmerkung: Das Einwendungsschreiben ist am 19.11.2020 verfristet bei der Gemeinde eingegangen.

Die Nutzung solarer Energie könnte auch in kombinierten Modulen für Photovoltaik und Solarthermie erfolgen. Ein Vorteil einer Doppelbelegung könnte die Kühlung der Photovoltaikpanele durch die Solarthermie darstellen. Durch die Kühlung steigt der Wirkungsgrad der Stromerzeugung im Sommer. Zusätzlich wäre die Fläche natürlich besser zur Energieerzeugung genutzt. Auch denkbar wäre eine Teilnutzung der Flächen für Solarthermiepanele, beispielsweise in den Bereichen in denen eine Teilverschattung durch Zäune, Sträucher oder ähnliches den Einsatz von PV-Modulen unwirtschaftlich macht. Solarthermie eigne sich für die Einbindung in ein regeneratives Fernwärmenetz.
Die sinnvolle Nutzung von Photovoltaik für dezentrale Versorgungseinheiten (siehe das Beispiel der Pumpenversorgung durch PV am Brunnen 5) sollte durch den TFNP nicht unmöglich werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die vorgebrachten Einwendungen enthalten Detailforderungen, die auf der hier vorliegenden Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung noch nicht berücksichtigt werden können; ihre Umsetzung sollte stattdessen auf der nachgeordneten, konkretisierenden Planungsebene des BP geprüft werden.


1.1.17        Bayernwerk Netz GmbH, München

Im Gemeindegebiet befänden sich flächennutzungsplanrelevante Versorgungseinrichtungen der Einwendungsführerin.
Gegen die Aufstellung des Flächennutzungsplanes bestünden keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zu den eigenen Anlagen nehme man wie folgt Stellung:
110-kV-Freileitung:
Im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes verliefen die 110-kV-Freileitungen Anschluss Argelsried mit einer Schutzzone von 22,50 m (nach telefonischer Rücksprache durch die Verwaltung zu korrigieren auf 25 m) beiderseits der Leitungsachse und die 110-kV-Freileitung Murnau – Karlsfeld/West, Ltg. Nr. B81 mit einer Schutzzone von 27,50 m beiderseits der Leitungsachse.
Es wird gebeten, die Trasse der Hochspannungsleitungen mit der dazugehörigen Schutzzone den beiliegenden Plänen (Anm.: liegen der Verwaltung vor und können dort eingesehen werden) in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan sei ohne Gewähr. Maßgeblich sei der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur.
Hinsichtlich der in der angegebenen Schutzzone bestehenden Bau- bzw. Pflanzbeschränkungen mache man darauf aufmerksam, dass die Pläne für alle Bau- und sonstigen Maßnahmen rechtzeitig der Einwendungsführerin zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gelte insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen usw.
Weiterhin wird darum gebeten, bei der Aufstellung und der künftigen Entwicklung des Flächennutzungsplans folgende Hinweise bezüglich der Hochspannungsfreileitung zu beachten:
Der Bestand, der Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden Anlagen seien zu gewährleisten. Zu Unterhaltungsmaßnahmen zählten u.a. Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs sowie die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Leitungen auf gleicher Trasse unter Beibehaltung der Schutzzonen. Des Weiteren sei, um nicht vorhersehbare Störungen beheben zu können, eine Ausnahmeerlaubnis für ein ggf. beabsichtigtes zeitlich begrenztes Betretungsverbot erforderlich.
Einer Bepflanzung mit hochwachsenden Bäumen und Sträuchern innerhalb der Leitungsschutzzonen könne man nicht zustimmen. Die maximale Aufwuchshöhe sei in jedem Fall mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen. Außerhalb der Schutzzonen seien Bäume so zu pflanzen, dass diese bei Umbruch nicht in die Leiterseile fallen können.
In diesem Zusammenhang werde bereits jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass diejenigen Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch geraten können, durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden müssen bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.
Bei Photovoltaikanlagen sei der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leitungen von den Betreibern zu akzeptieren. Dies gelte auch bei einer Anpassung/ Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen. Dies sollte bereits bei der Ausweisung von Flächen für Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden.
Man weise auch daraufhin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen und den Masttraversen (seitlicher Ausleger) abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen müsse unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden könne keine Haftung übernommen werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Ziel dieses übergeordneten Bauleitplanes ist die Prüfung der Konzentrationsflächen auf grundsätzliche städtebauliche Geeignetheit, d.h. ob Ausschlussgründe dagegen vorliegen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich, da die hier vorgebrachten Einwendungen auf der nachgeordneten, konkretisierenden Planungsebene eines BP durch zeichnerische und textliche Festsetzungen bzw. Hinweise berücksichtigt und ggf. durch parallel abzuschließende privatrechtliche Regelungen in puncto Haftungstragung zwischen PV-Betrei-ber und Netzbetreiber geklärt werden können.

Fernmeldekabel:
Der Vollständigkeit halber möchte man darauf hinweisen, dass im Gemeindegebiet auch Fernmeldekabel der Bayernwerk Netz GmbH verlaufen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Einwendung ist zu entnehmen, dass die Trassen der Fernmeldekabel nicht durch das Plangebiet verlaufen und entsprechend hiervon nicht betroffen sind.

20-kV-Freileitung:
Am Rand des Geltungsbereiches auf der Fl.Nr. 784, Gmk. Argelsried befinde sich eine 20-kV-Freileitung des Unternehmens. Zur näheren Erläuterung habe man einen Lageplan beigelegt (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen betrage beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung mache man darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art rechtzeitig zur Stellungnahme der Einwendungsführerin vorzulegen sind. Dies gelte insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Zuständig für den Planungsbereich sei das Kundencenter Taufkirchen. Die Adresse lautet: Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Taufkirchen, Karwendelstr. 7, 82024 Taufkirchen,
Telefon: (089) 61413-0, E-Mail: BAG-NC-Taufkirchen@bayernwerk.de.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe oben.


1.1.18        TenneT TSO GmbH, Bayreuth

Wie der Gemeinde bekannt sei, wird der Bereich des geplanten "Sondergebietes Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96" von der eigenen 380/ 110-kV-Ltg. Oberbrunn – Oberbachern, Ltg. Nr. B121, Mast 17 – 18 überspannt. Die Leitungstrasse der Freileitung einschließlich der Leitungsschutzzone (je 40,00 m beiderseits der Leitungsachse) und die Mastnummerierung habe man in den beigefügten Lageplan eingetragen (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Man bitte darum, dies und auch die Leitungsbezeichnung sowie den Eigentümervermerk „TenneT TSO GmbH“ in die gemeindlichen Planungen aufzunehmen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass man für die Richtigkeit der Darstellung keine Gewähr übernehme; maßgeblich sei in jedem Fall der tatsächliche Bestand und Verlauf der Leitung in der Natur.
Um Beachtung folgender Auflagen und Hinweise bei der weiteren Planung wird gebeten:
Innerhalb der Schutzzone der Höchstspannungsfreileitung sei nur eine eingeschränkte Bebauung bzw. Aufstellhöhe der Module möglich. Maßgebend seien hier die einschlägigen Vorschriften DIN EN 50341 und DIN VDE 0105-100, in denen die Mindestabstände zwischen Bauwerken, PV-Anlagen, Verkehrsflächen, Beleuchtungsanlagen etc. und den Leiterseilen auch im ausgeschwungenen Zustand festgelegt sind. Eine genaue Beurteilung der Zulässigkeit könne erst erfolgen, wenn eine konkrete Planung vorliegt, aus der die Bauhöhe der Module einzusehen ist.
Der Mastschutzbereich (25,00 m im Radius um den Mastmittelpunkt der Gittermaste) der Höchstspannungsleitung sei von jeglicher Bebauung freizuhalten. In diesem Bereich dürften keine Module aufgestellt werden. Des Weiteren dürften innerhalb dieses Bereiches keine Abgrabungen oder sonstige Maßnahmen, die das bestehende Erdniveau verändern, durchgeführt werden.
Die geplante Grundstückseinzäunung müsse so geplant werden, dass der Mastschutzbereich (25 m Radius um den Mastmittelpunkt) von einer Umzäunung ausgespart wird, so dass man zu jeder Zeit auch mit schwerem Gerät die Maststandorte erreichen kann. Man bitte deshalb darum, den geplanten Verlauf des Zaunes mit der Einwendungsführerin abzusprechen.
Auf Grund der Abstände zwischen der Geländeoberkante und den überspannenden Leiterseilen sei bei allen Bauarbeiten im direkten Leitungsbereich (Schutzzone) äußerste Vorsicht geboten. Die Höhe der dort eingesetzten Großgeräte (Kräne, Lader, Bagger, Muldenkipper u.ä.) sei beschränkt. Die möglichen Arbeitshöhen müssten rechtzeitig, mind. 4 Wochen im Voraus, bei der Einwendungsführerin angefragt werden.
Bei Freiflächenanlagen sei vom Betreiber der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile zu akzeptieren. Dies gelte auch bei einer Anpassung/ Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
Vorsorglich weise man darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. Unter den Leiterseilen müsse unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Man bitte hier um Beachtung, gerade im Bereich von Photovoltaikanlagen und Gebäuden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden könne keine Haftung übernommen werden.
Grundsätzlich bedürften alle Geländeveränderungen, Abgrabungen bzw. Auffüllungen innerhalb der Schutzzone der vorherigen Zustimmung der Einwendungsführerin. Dies betreffe sowohl dauerhafte als auch vorübergehende Maßnahmen, wie z.B. die Lagerung von Mutterboden.
Anpflanzungen innerhalb der Schutzzone seien mit der Einwendungsführerin abzustimmen. Im Mastschutzbereich (25 m um den Mastmittelpunkt) seien keine Anpflanzungen zulässig.
Sollten im Bereich der Schutzzone Erdkabel verlegt werden, so sei dies rechtzeitig abzustimmen. Dazu benötige man einen maßstabsgetreuen Lageplan, aus dem die Leitungstrasse und die Verlegetiefe ersichtlich sind.
Aufgrund der möglichen statischen Aufladungen empfehle man, die Solarmodule einschließlich der Befestigungskonstruktionen innerhalb der Schutzzone elektrisch leitend mit dem Erdreich zu verbinden.
Man weise auch darauf hin, dass durch die im Nahbereich der Freileitung vorhandenen Felder besonders empfindliche elektronische Geräte gestört werden können.
Die Baustelleneinrichtung (Aufstellung von Büro- und Lagercontainern) müsse generell außerhalb der Schutzzone erfolgen. Dies gelte auch für das eigentliche Baulager.
Außerhalb der Schutzzone der Höchstspannungsleitung sei eine unbeschränkte Arbeitshöhe möglich.
Die Bestands- und Betriebssicherheit der Höchstspannungsleitung müsse jederzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur Sicherung des Leitungsbestandes und -betriebes, wie Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone, müssten ungehindert durchgeführt werden können. Für Inspektions- und Wartungsarbeiten müssten der Zugang und die Zufahrt mittels LKW zu den Maststandorten weiterhin ungehindert möglich sein. Die Zugänglichkeit zur Leitungstrasse/ zu den Leiterseilen müsse ebenfalls gegeben sein.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Ziel dieses übergeordneten Bauleitplanes ist die Prüfung der Konzentrationsflächen auf grundsätzliche städtebauliche Geeignetheit, d.h. ob Ausschlussgründe dagegen vorliegen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich, da die hier vorgebrachten Einwendungen auf der nachgeordneten, konkretisierenden Planungsebene eines BP durch zeichnerische und textliche Festsetzungen bzw. Hinweise berücksichtigt und ggf. durch parallel abzuschließende privatrechtliche Regelungen in puncto Haftungstragung zwischen PV-Betrei-ber und Netzbetreiber geklärt werden können.
Die einschlägigen Bestimmungen werden eingehalten. Die detaillierte Darstellung der Schutzzonen und der Mastschutzbereiche werden im Verfahren des BP detailliert aufgeführt werden.


1.1.19        Bayernets GmbH, München

Im Geltungsbereich des o.g. Teilflächennutzungsplanes – wie in den übersandten Planunterlagen dargestellt – verlaufe die eigene Gastransportleitung Egmating-Kissing (EK26/ 2600) DN500/ PN70 mit Begleitkabel. Eine Beschädigung oder Gefährdung der Anlage müsse unbedingt ausgeschlossen werden. Der Schutzstreifen der Leitung sei 8 m breit (je 4 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen sei durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert.
Unter Einhaltung und Berücksichtigung der folgenden Auflagen sowie Aufnahme der Gastransportleitung mit Schutzstreifen in den Plan und in die Begründung habe man keine Einwände gegen das Verfahren. Man bitte jedoch um weitere Beteiligung.
Wichtige Auflagen seien u.a.:
In den Schutzstreifen der Leitungen seien alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Anlagen gefährden oder Betrieb, Wartung und Unterhalt beeinträchtigen könnten. So sei beispielsweise die Errichtung von Bauten – dazu gehörten auch Schächte, Straßenkappen, Armaturen, Hydranten, Verteilerschränke, Lichtmasten, Vordächer, Solarkollektoren, Fundamente, etc. – nicht zulässig.
Die Zugänglichkeit der Leitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten müsse uneingeschränkt erhalten bleiben.
Niveauveränderungen seien nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Einwendungsführerin zulässig; die Mindestdeckung der Gasleitung von 1 m dürfe nicht unterschritten werden.
Ein 4 m breiter Streifen – je 2 m beiderseits der Rohrachse – sei von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern frei zu halten.
Bauarbeiten in den Schutzstreifen der Gastransportleitungen seien nur nach Abstimmung der Detailplanung und nach vorheriger Einweisung durch die bayernets GmbH zulässig.
Bei den Kreuzungen von Ver- und Entsorgungsleitungen, Kabeln etc. sei ein lichter Mindestabstand von 0,4 m zur Gasleitung unbedingt einzuhalten. Kreuzungen seien möglichst rechtwinklig durchzuführen.
Bei Parallelführungen seien die neuen Leitungen oder Kabel grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens der Gasleitung zu verlegen; es sei anzustreben, dass es zu keiner Überlappung der Schutzstreifen kommt.
Stromkabel seien in den Schutzstreifen der Leitungen durchgängig in Schutzrohren zu verlegen.
Einpflügen oder Einfräsen von Leitungen bzw. Kabeln seien im Schutzstreifen der Leitungen nicht zulässig; die Art der Verlegung sei mit der bayernets GmbH abzusprechen.
Grab-, Schacht- und sonstige Tiefbaumaßnahmen seien im Schutzstreifen grundsätzlich in Handschachtung auszuführen.
Beim Bau von kreuzenden Straßen und Wegen dürfe es bei Bodenaushub, Verdichtung etc. zu keiner Gefährdung der Leitung kommen.
Der Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen sei im Schutzstreifen nicht ohne vorherige Absicherung und nur nach vorheriger Absprache mit der Einwendungsführerin gestattet.
Das Befahren der Leitungen mit schweren Fahrzeugen sei nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorschriften nach Abstimmung mit der Einwendungsführerin erlaubt.
Das Aufstellen von Baucontainern, Lagerung von Material, Geräten und Aushub sei in den Schutzstreifen nicht zulässig.
Der Einsatz von Bohr- oder Pressverfahren im Schutzstreifenbereich sei nur nach vorheriger Abstimmung und unter Aufsicht der Einwendungsführerin erlaubt; ggf. könne eine Freilegung der Gastransportleitung erforderlich werden.
Um eine Beschädigung der Gastransportleitung auszuschließen, müsse der Aushub von Baugruben einschließlich Böschungen, Verbau etc. komplett so ausgeführt werden, dass der Schutzstreifen nicht berührt wird bzw. durch andere abzustimmende Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden, dass jegliche Gefährdung der eigenen Anlagen ausgeschlossen ist.
Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bautätigkeiten an Ort und Stelle geklärt werden, behalte sich die Einwendungsführerin ausdrücklich vor.
Der Erhalt von Plänen oder die Anwesenheit eines Beauftragten der Einwendungsführerin vor Ort entbinde die Träger und Ausführenden von Baumaßnahmen nicht von ihrer Haftung für eventuelle Schäden.
Zur Information übersende man zwei Lagepläne M 1: 1000 der eigenen Leitung und Kabel in diesem Bereich (Anm.: liegen der Verwaltung vor und können dort eingesehen werden). Eine genaue Angabe der Lage der Leitung sei jedoch nur nach örtlicher Einweisung möglich. In den Plänen und Dateien sei der jetzige Stand der Leitungslage dargestellt; Änderungen oder Erweiterungen könnten von der Einwendungsführerin nicht automatisch nachgemeldet werden. Die Dateien würden ausschließlich für die jetzige o.a. Maßnahme der Gemeinde zur Verfügung gestellt, jede andere Verwendung bedürfe der ausdrücklichen Zustimmung; Weitergabe an Dritte sei nicht gestattet.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Ziel dieses übergeordneten Bauleitplanes ist die Prüfung der Konzentrationsflächen auf grundsätzliche städtebauliche Geeignetheit, d.h. ob Ausschlussgründe dagegen vorliegen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich, da die hier vorgebrachten Einwendungen auf der nachgeordneten, konkretisierenden Planungsebene eines BP durch zeichnerische und textliche Festsetzungen bzw. Hinweise berücksichtigt und ggf. durch parallel abzuschließende privatrechtliche Regelungen in puncto Haftungstragung zwischen PV-Betrei-ber und Netzbetreiber geklärt werden können.


1.1.20        Vodafone GmbH/ Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring

Es wird mitgeteilt, dass die Einwendungsführerin gegen die geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend mache. Im Planbereich befänden sich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen sei derzeit nicht geplant.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.21        Gemeinde Weßling

Die Gemeinde Weßling teilt unter Beifügung eines Beschlussauszuges aus der Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses vom 27.10.2020 (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden) mit, dass Einwände, Bedenken, Hinweise und Anregungen zu diesem Zeitpunkt nicht angezeigt werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.22        Gemeinde Gauting

Da keine gemeindlichen Belange betroffen seien, werden von der Gemeinde Gauting keine Anregungen vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.23        Gemeinde Krailling

Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling habe sich in seiner Sitzung am 10.11.2020 mit Bebauungsplan und Teilflächennutzungsplan zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaik-Anlage an der Autobahn BAB 96 befasst. In der Anlage mitübersandt wurde ein Auszug aus dem Beschlussbuch (Anm.: liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Diesem ist zu entnehmen:
„Die Gemeinde Krailling nimmt den Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanentwurf in der Fassung vom 22.09.2020 zur Kenntnis. Einer Erschließung der Anlage über die Römerstraße, Gut Hüll und bestehende gemeindliche Wirtschaftswege auf Kraillinger Flur wird nicht zugestimmt.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; eine Verweigerung der Nutzung gemeindlicher (Wirtschafts-)Wege zur Erschließung der PV-Anlagen dürfte aus kartellrechtlicher Sicht nicht standhalten. Hinsichtlich der öffentlichen Wege verfügen die Gemeinden über ein Monopol (insbesondere als Träger der Straßenbaulast). Bei der Gemeinde handelt es sich wegerechtlich um ein „marktbeherrschendes Unternehmen“ im Sinne des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Die gemeindlichen Grundstücke, insbesondere Wegegrundstücke zur Verlegung von Leitungen, denen die Funktion zukommt, das Leitungsnetz aufzunehmen, bilden den relevanten Markt. Über § 33 GWB hat der von einem Wettbewerbsverstoß Betroffene die Möglichkeit, diesen abzuwehren und darüber hinaus von der Gemeinde Schadensersatz oder die Zustimmung zur Verlegung von Leitungen zu erhalten. Private Grundstücke sind davon abzugrenzen, da deren Nutzung durch Dritte grundsätzlich über Art. 14 GG geschützt ist, was im Falle von gemeindlichen und damit öffentlichen Grundstücken nicht gilt. Im Falle der Weigerung, die Leitungsverlegung in öffentlichen Wegegrundstücken zu dulden, liegt ein Verstoß gegen §§ 19 und 20 GWB vor. Die Gemeinde kann in der Folge auch verpflichtet sein, einen Wegenutzungsvertrag mit dem PV-Betreiber zu schließen.
Dieser Aspekt betrifft die Erschließung im Rahmen der Bauumsetzung und kann auf der hier vorliegenden Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung noch nicht abschließend geklärt werden, weswegen dies auf der nachgeordneten, konkretisierenden Planungsebene des BP z.B. über umfangreiche Beweissicherungen mit der Einwendungsführerin vorab geprüft werden sollte.


1.1.24        Gemeinde Alling

Gegen die o.g. Planung bestünden seitens der Gemeinde Alling keine Einwände.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

Von Seiten der Bürger oder Sonstigen sind keine Einwendungen vorgetragen worden.


1.3        Bauamtsverwaltung:

Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) sah in seiner bis Ende 2020 geltenden Fassung aus 2014 eine Förderung für Freiflächen-PV nur vor, wenn die Anlage in einer Entfernung bis zu 110 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet werden soll. Die bisherige, im ersten Auslegungsverfahren offengelegte Planung sowohl des Teil-FNP mit den acht dargestellten Konzentrationsflächen als auch des BP mit seinen drei Projektflächen berücksichtigte diesen Abstandswert zur äußeren Fahrbahnkante der BAB 96; die straßenabgewandte Bauflächenumgrenzung lag mithin jeweils bei max. 110 m.
Der Gesetzgeber hat nun am 21.12.2020 das Gesetz zur Änderung des EEG und weiterer energierechtlicher Vorschriften beschlossen, das am 01.01.2021 in Kraft trat. In dessen Art. 1 werden die konkreten Änderungen des EEG aufgeführt; Nr. 47 regelt die Neufassung des § 37, wonach nunmehr ein Korridor von 200 m förderfähig ist.
Aufgabe des Teil-FNP und der daraus zu entwickelnden BP ist es, der Freiflächen-PV ausreichend substantiellen Raum zu gewähren. Eine ausführliche Eignungsprüfung unter Einbeziehung sowohl des gesamten Gemeindegebiets als auch des Aspektes der Wirtschaftlichkeit (Freiflächen-PV ist nur bei langfristiger Gewähr einer Mindesteinspeisevergütung rentabel) führte letztlich zu den dargestellten acht Konzentrationsflächen und den daraus nun konkret entwickelten drei Projektflächen entlang der Autobahn. Aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Erweiterung des Förderkorridors auf nun 200 m eröffnet sich die Möglichkeit einer entsprechenden Verbreiterung der dargestellten Konzentrations- bzw. festgesetzten Projektflächen, sofern es die örtlichen Gegebenheiten wie Topographie, Baum- und Gehölzbestand, vorhandene Bebauung, etc. zulassen.
Aufgrund der zwingenden Vorgabe zur Gewährung von ausreichend substantiellem Raum von Freiflächen-PV innerhalb des Gesamtgemeindegebiets wird angeraten, das Planungsbüro damit zu beauftragen, alle acht Konzentrationsflächen und damit auch die drei Projektflächen auf die Machbarkeit einer durchgehenden Verbreiterung auf 200 m eingehend zu prüfen und die Planunterlagen vor der zweiten Planauslegung entsprechend anzupassen.


2.        Sollte der Gemeinderat den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen entsprechend zu überarbeiten und der Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 26.11.2020/ 14.01.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Freiflächenphotovoltaik" gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 b BauGB i.d.F.v. 22.09.2020 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. September 2020) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 26.11.2020/ 14.01.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Freiflächenphotovoltaik" gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 b BauGB i.d.F.v. 22.09.2020 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. September 2020) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(GRin Brosig beantragt mit namentlicher Nennung im Protokoll, dass sie sich gegen den Beschluss ausgesprochen hat.)

Datenstand vom 25.02.2021 14:46 Uhr