Im Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16. März 2021 wurde das beschlossene Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung veröffentlicht. Die Gesetzesänderung ermöglicht es den Gemeinden, die Sitzungsteilnahme der Gemeinderatsmitglieder durch Ton-Bild-Übertragung, sog. „hybride Sitzungen“, zuzulassen.
Diese Ermächtigung zielt nicht nur auf die Bewältigung der Corona-Pandemie ab, sondern soll generell mehr Handlungsspielräume verschaffen, z.B. um die Vereinbarkeit eines kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern.
Allerdings ist diese Art der Sitzung nur möglich, wenn ein gesetzlich festgelegter Rahmen eingehalten wird:
- Sitzungen sind mit Blick auf die Öffentlichkeit weiterhin als Präsenzsitzung vorzubereiten (unabhängig davon, ob und wie viele Gemeinderatsmitglieder sich audiovisuell zuschalten), so dass mindestens der/die Vorsitzende im Sitzungssaal körperlich anwesend sein muss.
- Zuschaltungen können nur in Form von kombinierten Ton-Bild-Übertragungen zugelassen werden. Eine reine Tonübertragung ist nicht möglich.
- Die Gemeinden müssen gewährleisten, dass sich die anwesenden und zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder gegenseitig wahrnehmen können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder für die Saalöffentlichkeit mindestens wahrnehmbar sein.
- Die Gemeinden tragen in ihrem Bereich die Verantwortung, dass die technischen Zuschaltmöglichkeiten während der Sitzungen ununterbrochen bestehen. Andernfalls dürfen die Sitzungen nicht beginnen oder sind zu unterbrechen.
- Störungen außerhalb des Verantwortungsbereiches der Gemeinde bleiben dagegen unbeachtlich und gehen zu Lasten des jeweiligen Gemeinderatsmitgliedes.
- Sollte ein Tagesordnungspunkt nach der Gemeindeordnung eine geheime Wahl erfordern, können zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder nicht daran teilnehmen.
- Grundsätzlich wäre die Möglichkeit der „hybriden Sitzung“ nur durch eine Änderung in der jeweiligen Geschäftsordnung regelbar. Vor dem Hintergrund der fortbestehenden Pandemiesituation genügt für die Zulassung von Sitzungen in Hybridform, die vor dem 1. Januar 2022 stattfinden, ein Beschluss des Gemeinderates. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung verlangt das Gesetz in jedem Fall eine Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden.
Innerhalb dieses gesetzlichen Mindestrahmens können die Gemeinden bestimmen, ob und wie weit sie Zuschaltungen von Gemeinderatsmitgliedern durch Ton-Bild-Übertragungen erlauben. Die Gemeinden können insbesondere
- eine Höchstzahl oder Höchstquote an Zuschaltungen bestimmen,
- Zuschaltungen generell ermöglichen oder von besonderen Gründen, insbesondere einer sonst drohenden Verhinderung der Teilnahme, abhängig machen,
- Zuschaltungen auf Sitzungen des Gesamtgremiums und/oder auf alle oder einzelne Ausschüsse beschränken,
- Zuschaltungen auf öffentliche Sitzungen beschränken oder sie auch bei nichtöffentlichen Sitzungen zulassen. Bei nichtöffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder dafür sorgen, dass die Sitzung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann.
Diese Ermächtigung zu „hybriden Sitzungen“ ist zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Im Schreiben des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 16.3.2021 wird noch erwähnt, dass zeitnah gesonderte Anwendungshinweise herausgegeben werden und dabei auf rechtliche, exekutive und technische Aspekte näher eingegangen wird. Bis zum heutigen Tag liegt hierzu jedoch noch nichts vor.
Die räumliche Ausgestaltung bei den Sitzungen des Gemeinderates der Gemeinde Gilching hat bisher gezeigt, dass ein hohes Maß an Sicherheit gegeben ist. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m, die Zurverfügungstellung und Tragen von FFP2-Masken ist seit längerer Zeit selbstverständlich. Auch die Öffentlichkeit hat grundsätzlich die Möglichkeit vor Ort die Sitzungen sowohl akustisch als auch visuell zu verfolgen. Die Corona-Pandemie zeigt aber auch, dass eine 100 %-ige Sicherheit durch keine unserer Maßnahme erreicht werden kann.
Der Gemeinderat hat nun in seiner Sitzung über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Sollte ein Beschluss dahingehend gefasst werden, dass es zukünftig „hybride Sitzungen“ geben soll, dann müssten zum einen die Mindestrahmenbedingungen festgelegt werden. Zum anderen ist von der Verwaltung zu eruieren, welche technischen Notwendigkeiten erforderlich sind. Gegebenenfalls ist auf externe Dienstleister zuzugreifen. Im nachfolgenden Beschlussvorschlag werden zwei Alternativen zur Entscheidung vorgeschlagen.