Freischankflächen nach pandemieerlaubter Öffnung der Außengastronomie in den Sommermonaten länger öffnen; Antrag Gemeinderat Peter Unger vom 02. Mai 2021
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Gemeinderates, 18.05.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 18.05.2021 | ö | 8 |
Sachverhalt
In den Gaststättenerlaubnissen der einzelnen Betriebe sind u.a. Auflagen zur Freischankfläche bzw. deren Öffnungszeiten festgeschrieben.
Die Gemeinde kann sich nicht über die Regelungen des Landratsamtes Starnberg hinwegsetzen und die Betriebszeiten der Freischankfläche erweitern.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Verordnung verlängert oder aufgehoben werden.
Es wird aber darauf hingewiesen, dass Auflagen zur Freischankfläche, welche in der Gaststättenerlaubnis oder in der Baugenehmigung verankert sind, weiterhin Bestand haben. Diese Betriebe werden dann nicht von der Verordnung erfasst, d.h. diese Gaststätten müssen den Betrieb der Freischankfläche um 22.00 Uhr beenden.
Anmerkung:
Der Gemeinderat befasste sich bereits am 16. Juni 2015, am 20. Oktober 2015 sowie am 16. Februar 2016 mit der Thematik „Öffnung der Freischankflächen bis 24.00 Uhr“.
Eine Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Freischankflächen sowie Bebauungsplanänderungen im Sinne der Öffnung der Freischankflächen wurden seinerzeit vom Gemeinderat abgelehnt.
Die Verwaltung schlägt die Ablehnung des eingereichten Antrags vor.
Beschlussvorschlag
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 3