Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Freiflächenphotovoltaik" gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 b BauGB; Aufhebung des Feststellungsbeschlusses; Änderung des Verfahrens in "7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (i.d.F.v. 25.10.2005) für neun Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik beidseitig der BAB 96 südöstlich von Geisenbrunn"; Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.09.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

1.        Die Gemeinde hatte das Aufstellungsverfahren für den sachlichen Teilflächennutzungsplan (Teil-FNP) „Freiflächenphotovoltaik“ (Freiflächen-PV) durchgeführt, den Feststellungsbeschluss in der Gemeinderatssitzung am 05.07.2021 gefasst und die Verfahrensunterlagen mit Schreiben vom 06.07.2021 gem. § 6 Abs. 1 BauGB dem Landratsamt Starnberg zur Genehmigung vorgelegt.

Nach Prüfung der Unterlagen teilte das Landratsamt, das in zwei Planauslegungsverfahren beteiligt worden war und hinsichtlich der Wahl des Aufstellungsverfahrens keine Bedenken vorgetragen hatte, mit, dass die Genehmigung nicht ausgesprochen werden könne. Neben diversen weiteren Punkten sei insbesondere eine Baurechtsausweisung für Freiflächen-PV nicht über einen sachlichen Teil-FNP gem. § 5 Abs. 2 b BauGB, sondern nur durch eine „reguläre“ Teiländerung des FNP zu erreichen.
Hinweis: Die Wahl der Verfahrensart „sachlicher Teil-FNP“ durch die Gemeinde erfolgte in 2019 (in Anlehnung an die Planung für Windkraftanlagen aus 2012) vor dem Hintergrund, dass Konzentrationsflächen für Freiflächen-PV entlang der BAB 96 im Bereich Geisenbrunn mit gleichzeitiger Ausschlussfunktion für das restliche Gemeindegebiet geschaffen werden sollten. 
Eine „reguläre“ FNP-Teiländerung hat diese Ausschlusswirkung nicht, sie betrachtet ausschließlich die Baurechtsschaffung für das räumlich abgegrenzte, konkret zu überplanende Instruktionsgebiet. Eine vorangehende Gesamtbetrachtung des Gemeindegebiets in puncto Geeignetheit aus städtebaulichen Gründen muss aber auch hier vorgenommen werden.

2.        Zur Beurteilung der Gewichtigkeit der Genehmigungsablehnungsgründe seitens des Landratsamtes hat die Verwaltung Frau Rechtsanwältin Gerold von der Kanzlei Döring Spieß Rechtsanwälte, München hinzugezogen. Ihre Empfehlung lautet, den Feststellungsbeschluss des Gemeinderates vom 05.07.2021 aufzuheben, das Verfahren in eine Teiländerung des FNP zu überführen, die Planunterlagen anzupassen und die öffentliche Planauslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen.

       Demgemäß wurde die Planzeichnung nebst Legende überarbeitet, sie ist in Anlage beigefügt. Die neue Planbezeichnung lautet:
       „7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (i.d.F.v. 25.10.2005) für neun Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik beidseitig der BAB 96 südöstlich von Geisenbrunn“.

3.        Gegenüber der zuletzt (noch unter anderer Planbezeichnung) ausgelegenen Planfassung ergaben sich insbesondere folgende inhaltliche Änderungen:
-        zeichnerische Darstellung der bestehenden landwirtschaftlichen Halle zwischen den nördlichen beiden SO-Flächen südlich der Autobahn und Wiedergabe mit Erläuterung in der Legende
-        zeichnerische Darstellung der neu an der nördlich bzw. südlich an die Halle angrenzenden SO-Fläche geplanten Schutz- und Leitpflanzung, Wiedergabe mit Erläuterung in der Legende sowie Hinweis darauf, dass die nähere Ausgestaltung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu regeln ist
-        zeichnerische Darstellung zum einen der drei über das Plangebiet verlaufenden Hochspannungsfreileitungen (nebst Abzweig nach Argelsried) und zum anderen einer unterirdisch verlegten Hochdruckgasleitung, Wiedergabe mit Erläuterung in der Legende sowie Hinweis darauf, dass die freizuhaltenden Schutzbereiche auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu regeln sind.

4.        Die in Anlage beigefügte Planzeichnung inkl. Legende der FNP-Teiländerung i.d.F.v. 21.09.2021 ist inhaltlich zu billigen, die ergänzenden Planunterlagen wie Begründung und Umweltbericht sind vor der erneuten öffentlichen Auslegung entsprechend anzupassen.
       Hinweis: Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik südlich der BAB 96 (Projektflächen 1 – 3)“ wird derzeit die Abwägung zur erfolgten zweiten Planauslegung gefertigt, die Behandlungsgegenstand in der Oktobersitzung des Bauausschusses werden soll.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07./ 15.09.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Zum Verfahren „sachlicher Teilflächennutzungsplan ‘Freiflächenphotovoltaik‘ gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 b BauGB“ wird der Feststellungsbeschluss des Gemeinderates vom 05.07.2021 aufgehoben. Das Verfahren wird geändert in „7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (i.d.F.v. 25.10.2005) für neun Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik beidseitig der BAB 96 südöstlich von Geisenbrunn".

2.        Der Planentwurf i.d.F.v. 21.09.2021 wird inhaltlich gebilligt. Die zugehörigen Planunterlagen (insbesondere Begründung und Umweltbericht) sind entsprechend zu überarbeiten.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07./ 15.09.2021 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Zum Verfahren „sachlicher Teilflächennutzungsplan ‘Freiflächenphotovoltaik‘ gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 b BauGB“ wird der Feststellungsbeschluss des Gemeinderates vom 05.07.2021 aufgehoben. Das Verfahren wird geändert in „7. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (i.d.F.v. 25.10.2005) für neun Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik beidseitig der BAB 96 südöstlich von Geisenbrunn".

2.        Der Planentwurf i.d.F.v. 21.09.2021 wird inhaltlich gebilligt. Die zugehörigen Planunterlagen (insbesondere Begründung und Umweltbericht) sind entsprechend zu überarbeiten.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Datenstand vom 28.10.2021 12:04 Uhr