Novelle der Bayerischen Bauordnung, Möglichkeit zum Erlass einer Abstandsflächensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Am 2. Dezember 2020 hat der Bayerische Landtag die Novelle der Bayerischen Bauordnung verabschiedet. Die neuen Regelungen in der Novelle der Bayerischen Bauordnung treten zum 01.02.2021 in Kraft.

In Gemeinden mit weniger als 250.000 Einwohnern ist bei den neuen Regelungen besonders auf die Verkürzung der Abstandsflächen auf  0,4 H und auf 0,2 H in Gewerbe- und Industriegebieten  hinzuweisen. Die Wandhöhe H ist dabei das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die neue Abstandsfläche beträgt dann 0,4 bzw. 0,2 mal diese Wandhöhe mit Dach (s.unten) an allen vier Seiten. Ein Mindestabstand von 3 Metern muss aber nach wie vor gegeben sein. Das sog. Schmalseitenprivileg der alten Bayerischen Bauordnung entfällt. Bisher war es möglich, an zwei willkürlichen  Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m die Abstandsflächen zu halbieren, mindestens 3 Meter.

Die Berechnung der Abstandsflächen erfolgt künftig anders. Dächer werden jetzt zu den Abstandsflächen dazu gerechnet. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe, von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet. Die Abstandsflächen der Giebelflächen werden nicht mehr als Rechteck abgebildet, sondern sind als Wandflächen in ihrer realen Form auszuweisen.

Ziel des Gesetzgebers war unter anderem, den Wohnungsbau zu fördern und zu beschleunigen sowie das Abstandsflächenrecht durch die Novelle zu vereinfachen. Die Abstandsflächen werden reduziert, was den Flächenverbrauch zurückfahren soll. Der Bayerische Landtag folgt damit der Musterbauordnung. In allen anderen Bundesländern wurden entsprechende Abstandsflächenregelungen bereits eingeführt.
 
Der Bayerische Gemeindetag hat mitgeteilt, dass es ab 15. Januar für Gemeinden möglich ist, kommunale Satzungen nach Art. 81BayBO zu erlassen, die das Abstandsflächenrecht individuell im Gemeindegebiet regeln. Der Bayerische Gemeindetag hat entsprechend eine Mustersatzung mit Begründung erarbeitet. Diese ist in Anlage beigefügt. Der Gemeinderat hat nun im Januar 2021 darüber zu entscheiden, ob eine Abstandsflächensatzung in der Gemeinde Gilching erlassen oder nicht erlassen werden soll.  

In der Sitzung des Gemeinderates werden noch weitere Erläuterungen gegeben. Am 11. Januar findet noch eine Videokonferenz mit den Bürgermeistern im Landkreis Starnberg statt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die anliegende Satzung mit Begründung zur Kenntnis und beschließt, dass diese für das Gemeindegebiet Gilching

a) nicht erlassen werden soll.

b) erlassen und bekannt gemacht werden soll.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe gemäß Art. 81 Abs.1 Nr.6 lit.a BayBO“ in der vorliegenden Fassung, die als Anlage 1 der Niederschrift beigefügt ist

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.01.2021 07:28 Uhr