Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Für das Grundstück liegt ein genehmigter Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhaues mit folgenden Maßen vor:
überbaute Fläche: 350,00 m²
Wandhöhe hangseitig: 6,135 bis 7,01 m
Wandhöhe talseitig: 7,83 bis 8,465 m
Nun liegt der Verwaltung ein entsprechender Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses vor, welches wie folgt beantragt wird:
überbaute Fläche: 350,50 m²
Wandhöhe 1 hangseitig: 6,75 m
Wandhöhe 2 hangseitig: 9,47 m
Wandhöhe 1 talseitig: 8,90 m
Wandhöhe 2 talseitig: 11,62 m
Geschossigkeit: E + II + Terrassengeschoss
Dachform: Flachdach
Das Vorhaben entspricht im Hinblick auf die talseitige Wandhöhe nicht dem genehmigten Vorbescheid.
In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
Am Steinberg: Hs.Nr. 2 HsNrn. 10 HsNrn. 6 - 6c
überbaute Fläche: 151,00 m² 169,00 m² 332,00 m²
Wandhöhe hangseitig: 8,65 m 7,20 m 5,00 m
Wandhöhe talseitig: 8,65 m 9,40 m 6,40 m
Firsthöhe talseitig: 10, 25 m ----- 10,00 m
Dachform: Satteldach Flachdach Satteldach
Geschossigkeit: E + II E + II E + I + D
Das Gebäude fügt sich im Hinblick auf die Höhenentwicklung nicht mehr in die Umgebung ein. Des Weiteren entsteht durch das Dachterrassengeschoss die Wirkung nach außen hin einer 4-Geschossigkeit, welche sich ebenfalls nicht mehr in die Umgebung einfügt.
Gem. der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung sind 16 Stellplätze sowie zusätzlich 4 Besucherstellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.
Hiervon werden 17 in der Tiefgarage und 3 oberirdische Stellplätze vorgehalten. Somit ist noch ein weiterer Besucherstellplatz oberirdisch nachzuweisen.
Gem. der gdl. Fahrradabstellplatzsatzung sind 24 Stellplätze für Fahrräder nachzuweisen. Hiervon werden 15 Stellplätze in der Tiefgarage und 10 oberirdische Stellplätze direkt in Eingangsnähe vorgehalten. Die Satzung ist somit eingehalten.