Straßlichte 12b; Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1625/16, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.08.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Beantragt wird die Errichtung eines Einfamilienhauses, welches wie folgt ausgeführt werden soll:
überbaute Fläche:                                             137,75 m²
Wandhöhe:                                                          6,40 m
Dachform:                                                      Flachdach
Geschossigkeit:                                             E + I

In der Umgebung (Flurgrenzstr. 10a) findet sich ein Gebäude mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche:                                             196,00 m²
Wandhöhe:                                                          6,60 m
Firsthöhe:                                                          9,80 m
Geschossigkeit:                                             E + I + D

Das Gebäude fügt sich somit in die Umgebung ein.

Gem. gdl. Kfz-Stellplatzsatzung sind bei einer Wohnfläche für Einfamilienhäuser von über 180 m² drei Stellplätze nachzuweisen. Die Wohnfläche wird anhand der Wohnflächenverordnung ermittelt. Das heißt, die Wohnfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bauteile auszugehen (§ 3 Abs. 1 WoFlV).
In der im Antrag beigelegten Wohnflächenberechnung wurden 1,5 % für Putz von der errechneten Wohnfläche abgezogen. Dies ist jedoch nach WoFlV nicht mehr möglich. Daher ist die errechnete Wohnfläche von 180,55 m² für die Berechnung der erforderlichen Stellplätze heranzuziehen.
Demnach sind 3 Kfz-Stellplätze auf dem Grundstück vorzuhalten.

Auf dem Grundstück werden jedoch nur 2 Stellplätze in Form einer Doppelgarage nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist nicht eingehalten. Ein dritter Stellplatz könnte jedoch noch auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist ebenfalls eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird unter der Maßgabe, dass ein dritter Stellplatz (heranzuziehende Wohnfläche nach WoFlV: 180,55 m²) für das geplante Vorhaben nachgewiesen werden kann, das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt (Bezugsfall: Flurgrenzstr. 10a).

Beschluss

Dem Vorhaben wird unter der Maßgabe, dass ein dritter Stellplatz (heranzuziehende Wohnfläche nach WoFlV: 180,55 m²) für das geplante Vorhaben nachgewiesen werden kann, das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt (Bezugsfall: Flurgrenzstr. 10a).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Straßlichte 12b_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 27.03.2023 12:25 Uhr