1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Pollinger Straße / Schäftlarner Weg“ für den Bereich Fl.Nr. 1299/5 und Teilfläche aus Fl.Nr. 1303, Gemarkung Gilching Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13a i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 26.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 26.09.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes “Pollinger Straße / Schäftlarner Weg“ in der Fassung vom 06.04.2022 lagen in der Zeit vom 13. Mai 2022 bis einschließlich 14. Juni 2022 öffentlich aus.

Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.        Träger öffentlicher Belange
1.1.        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

1.1.1        Der Verfasser des Planentwurfs ist anzugeben. Dies erfolgt in der Regel vor bzw. nach dem Fassungsdatum.
Abwägung der Verwaltung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Planentwurf sollte der Verfasser „Architekturbüro Stürzer, Gilching“ angegeben werden. 

1.1.2        In der Präambel ist der genannte „§ 13“ zu streichen, da es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 13a BauGB handeln soll.
Zudem ist der Verweis auf das Bundesnaturschutzgesetz zu streichen, da es keine Rechtsgrundlage für die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans darstellt. Dies lediglich als redaktionelle Änderung.
Abwägung der Verwaltung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Unter 1) Satzung sollte in der Präambel „§13“ sowie der Verweis auf das Bayerische Naturschutzgesetz gestrichen werden. Der Verweis unter 1.1.5 auf das Bayerisches Naturschutzgesetz sollte ebenfalls gestrichen werden.

1.1.3         Soll es sich bei der Festsetzung 4.2.4 um eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB handeln? In diesem Fall muss die Ausnahme in der Formulierung der Festsetzung erkennbar werden. Andernfalls bitten wir zu berücksichtigen, dass die gesetzlich definierte Überschreitungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht durch eine Festsetzung erweitert werden kann.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Anregung sollte gefolgt werden. Festsetzung Nr. 4.2.4 sollte wie folgt lauten: „Terrassen und Dachterrassen sind auch außerhalb der unter den Ziffern 2.3.3 bis 2.3.5 festgesetzten Baugrenzen und Baulinien als Ausnahme zulässig.“

Ansonsten werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

1.2 Verwaltung

Unter 1.1 Rechtsgrundlagen sollte 
      1. Baugesetzbuch, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021(BGBl.I S. 4147) 
geändert werden in zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. S. 674) 
1.1.2        Gemeindeordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl.S.74) geändert werden in zuletzt geändert durch § 57 a Abs. 2 des Gesetzes vom 22.07.2022 (GVBl.S. 374) 
1.1.3 Bayerische Bauordnung zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 22.05.2021 geändert werden in 25.05.2021.

2.        Bürger und Sonstige
Von Bürgerseite oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07.07.2022 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung)

1. Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2. Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 06.04.2022 ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung vom 26.09.2022 als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07.07.2022 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung)

1. Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2. Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 06.04.2022 ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung vom 26.09.2022 als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Unger nahm in Hybrider Form an der Sitzung des Bauausschusses teil. Bürgermeister Walter stellte eingangs fest, dass seitens der Gemeindeverwaltung alle technischen Verbindungen funktionsfähig und aktiv sind. Eine Bildverbindung bestand. Die fehlende Tonverbindung wird beim Endgerät von Herrn Gemeinderat Unger verortet. GR Unger nahm aufgrund fehlender Tonverbindung nicht an der Abstimmung teil. GR Herz nicht anwesend.

Dokumente
2022.04.06 B-Plan mit Begründung, 1.Änderung (.pdf)

Datenstand vom 27.03.2023 12:22 Uhr