Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ahornstraße“.
Beantragt wird die Errichtung eines Doppelhauses mit folgenden Maßen:
überbaute Fläche: 171,95 m²
Wandhöhe: 6,15 / 5,54 m
Firsthöhe: 9,19 / 8,58 m
Dachneigung: 27°
Dachform: Satteldach
Geschossigkeit: E + I + D
Zum Bauantrag werden folgende Anträge auf Befreiung gestellt:
1. Höhenlage der baulichen Anlagen
Gemäß Bebauungsplan wird die Erdgeschossfußbodenhöhe der Wohngebäude auf max. 0,30 m über natürlichem Gelände festgelegt.
Beantragt wird eine Erdgeschossfußbodenhöhe von 0,50 bis 0,60 m über natürlichem Gelände.
Der Antrag auf Befreiung wird damit begründet, dass für die Gewährleistung einer zuverlässigen Abwasserentsorgung ohne technischem Aufwand (Berücksichtigung der Rückstauebene) eine Höherlegung des Fußbodens im Erdgeschoss sinnvoll ist. Die max. zulässige Traufhöhe nach Bebauungsplan von 6,40 m wird sowohl hang- als auch talseitig dadurch nicht überschritten.
2. Garagen und Stellplätze
Für Einfamilien- und Doppelhäuser werden Doppelgaragen festgesetzt.
Beantragt wird die Errichtung von 2 offenen Stellplätzen im Vorgartenbereich.
Begründet wird der Antrag auf Befreiung damit, dass eine Beschränkung auf Garagen zur Erbringung des Stellplatznachweises nicht mehr zeitgemäß ist.
Seitens der Verwaltung stehen den beantragten Befreiungen aus städtebaulicher Sicht keine Hinderungsgründe entgegen. Auch werden die Grundzüge der Planung hiervon nicht berührt und eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke ist ebenfalls nicht zu befürchten.
Die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Gemäß Bebauungsplan erfolgt die Berechnung der Stellplätze nach den Richtzahlen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMdI) vom 12.02.1978. Demnach ist für das Doppelhaus 1 Stellplatz je Wohnung sowie hiervon 10% für Besucher nachzuweisen.
Für das Vorhaben werden 4 Stellplätze in Form einer Doppelgarage und 2 offener Stellplätze vorgehalten. Die Vorgaben des BStMdI bzgl. Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind somit eingehalten.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist ebenfalls eingehalten.