Siriusstr. 23; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 1707/3, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 27.02.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

In der Umgebung finden sich Gebäude mit folgenden Maßen:
                                   überbaute Fläche          Wandhöhe                 Firsthöhe
Siriusstr. 25, 27                        244,00 m²             6,50 m                    8,50 m
Neptunweg 11                        202,00 m²             6,00 m                    9,50 m
Neptunweg 13                        249,00 m²             7,00 m                  10,50 m

Im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die das Gremium zu entscheiden hat:

  1. Ist der Neubau eines Doppelhauses wie im Grundriss Variante 1 dargestellt mit einer Grundfläche von 176 qm (2 x 88 qm) und 4 Stellplätzen / Garagen planungsrechtlich zulässig? (Wohnfläche pro DHH kleiner 180 qm)

Die Errichtung eines Doppelhauses, wie in Variante 1 dargestellt, ist grundsätzlich möglich. Eine überbaute Fläche von 176 qm fügt sich unter Bezugnahme der o. g. Umgebungsbebauung somit in die Umgebung ein.
Die Errichtung von 4 Stellplätzen / Garagen ist unter Einhaltung der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung möglich.


  1. Sind für Variante 1 unter Einhaltung der Abstandsflächen die dargestellten Wandhöhen von 6,50 m und einer Firsthöhe von 10,35 m planungsrechtlich zulässig?

Variante 1 fügt sich mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 10,35 m in die Umgebung ein.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist einzuhalten.


  1. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses wie im Grundriss Variante 2 dargestellt mit einer Grundfläche von 120 qm und 3 Stellplätzen / Garagen planungsrechtlich zulässig? (Wohnfläche größer 180 qm)

Die Errichtung eines Einfamilienhauses, wie in Variante 2 dargestellt, ist grundsätzlich möglich. Eine überbaute Fläche von 120 qm fügt sich unter Bezugnahme der o. g. Umgebungsbebauung somit in die Umgebung ein.
Die Errichtung von 3 Stellplätzen / Garagen ist unter Einhaltung der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung möglich.


  1. Sind für Variante 2 unter Einhaltung der Abstandsflächen die dargestellte Wandhöhe von 6,50 m und eine Firsthöhe von 10,00 m planungsrechtlich zulässig?

Variante 2 fügt sich mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 10,00 m in die Umgebung ein.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist einzuhalten.


  1. Ist der Neubau von 2 Einfamilienhäusern wie im Grundriss Variante 3 dargestellt mit einer Grundfläche von je 90 qm und je 2 Stellplätzen / Garagen planungsrechtlich zulässig? (Wohnfläche pro Haus kleiner 180 qm)

Die Errichtung von 2 Einfamilienhäusern, wie in Variante 3 dargestellt, ist grundsätzlich möglich. Eine überbaute Fläche von je 90 qm fügt sich unter Bezugnahme der o. g. Umgebungsbebauung somit in die Umgebung ein.
Die Errichtung von je 2 Stellplätzen / Garagen ist unter Einhaltung der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung möglich.


  1. Sind für Variante 3 unter Einhaltung der Abstandsflächen die dargestellte Wandhöhe von 6,50 m und eine Firsthöhe von 9,65 m planungsrechtlich zulässig?

Variante 3 fügt sich mit je einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 9,65 m in die Umgebung ein.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist einzuhalten.


  1. Ist der Neubau von einem Mehrfamilienhaus wie im Grundriss Variante 4 dargestellt mit einer Grundfläche von je 192 qm und bis zu 8 Stellplätzen in einer Garage mit Duplexparkern planungsrechtlich zulässig? (4-5 Wohnungen)

Die Errichtung von einem Mehrfamilienhaus, wie in Variante 4 dargestellt, ist grundsätzlich möglich. Eine überbaute Fläche von 192 qm fügt sich unter Bezugnahme der o. g. Umgebungsbebauung somit in die Umgebung ein.
Die Errichtung von 8 Stellplätzen in einer Garage mit Duplexparkern ist nach der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung nicht möglich. Gem. Festsetzung Nr. IV.1 sind bei Wohnnutzung dienenden Einzelhäusern mehr als 7 Stellplätze (ohne Besucherstellplätze) nachzuweisen, so sind diese komplett in einer Tiefgarage unterzubringen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist entsprechend einzuhalten.



  1. Sind für Variante 4 unter Einhaltung der Abstandsflächen die dargestellte Wandhöhe von 6,50 m und eine Firsthöhe von 10,70 m planungsrechtlich zulässig?

Variante 4 fügt sich in Bezug auf eine geplante Wandhöhe von 6,50 m in die Umgebung ein. Eine Firsthöhe von 10,70 m ist in der Umgebung nicht mehr vorzufinden und fügt sich daher nicht in die Umgebung ein.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist einzuhalten.

Beschlussvorschlag

Unter Berücksichtigung der Bezugsfälle Siriusstr. 25 + 27 sowie Neptunweg 11 + 13 werden die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen wie folgt beantwortet:

  1. Ist der Neubau eines Doppelhauses wie im Grundriss Variante 1 dargestellt mit einer Grundfläche von 176 qm (2 x 88 qm) und 4 Stellplätzen / Garagen planungsrechtlich zulässig? (Wohnfläche pro DHH kleiner 180 qm)

Die Errichtung eines Doppelhauses, wie in Variante 1 dargestellt, ist grundsätzlich möglich. Eine überbaute Fläche von 176 qm fügt sich unter Bezugnahme der o. g. Umgebungsbebauung somit in die Umgebung ein.
Die Errichtung von 4 Stellplätzen / Garagen ist unter Einhaltung der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung möglich.


  1. Sind für Variante 1 unter Einhaltung der Abstandsflächen die dargestellten Wandhöhen von 6,50 m und einer Firsthöhe von 10,35 m planungsrechtlich zulässig?

Variante 1 fügt sich mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 10,35 m in die Umgebung ein.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist einzuhalten.


  1. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses wie im Grundriss Variante 2 dargestellt mit einer Grundfläche von 120 qm und 3 Stellplätzen / Garagen planungsrechtlich zulässig? (Wohnfläche größer 180 qm)

Die Errichtung eines Einfamilienhauses, wie in Variante 2 dargestellt, ist grundsätzlich möglich. Eine überbaute Fläche von 120 qm fügt sich unter Bezugnahme der o. g. Umgebungsbebauung somit in die Umgebung ein.
Die Errichtung von 3 Stellplätzen / Garagen ist unter Einhaltung der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung möglich.


  1. Sind für Variante 2 unter Einhaltung der Abstandsflächen die dargestellte Wandhöhe von 6,50 m und eine Firsthöhe von 10,00 m planungsrechtlich zulässig?

Variante 2 fügt sich mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 10,00 m in die Umgebung ein.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist einzuhalten.


  1. Ist der Neubau von 2 Einfamilienhäusern wie im Grundriss Variante 3 dargestellt mit einer Grundfläche von je 90 qm und je 2 Stellplätzen / Garagen planungsrechtlich zulässig? (Wohnfläche pro Haus kleiner 180 qm)

Die Errichtung von 2 Einfamilienhäusern, wie in Variante 3 dargestellt, ist grundsätzlich möglich. Eine überbaute Fläche von je 90 qm fügt sich unter Bezugnahme der o. g. Umgebungsbebauung somit in die Umgebung ein.
Die Errichtung von je 2 Stellplätzen / Garagen ist unter Einhaltung der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung möglich.


  1. Sind für Variante 3 unter Einhaltung der Abstandsflächen die dargestellte Wandhöhe von 6,50 m und eine Firsthöhe von 9,65 m planungsrechtlich zulässig?

Variante 3 fügt sich mit je einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 9,65 m in die Umgebung ein.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist einzuhalten.


  1. Ist der Neubau von einem Mehrfamilienhaus wie im Grundriss Variante 4 dargestellt mit einer Grundfläche von je 192 qm und bis zu 8 Stellplätzen in einer Garage mit Duplexparkern planungsrechtlich zulässig? (4-5 Wohnungen)

Die Errichtung von einem Mehrfamilienhaus, wie in Variante 4 dargestellt, ist grundsätzlich möglich. Eine überbaute Fläche von 192 qm fügt sich unter Bezugnahme der o. g. Umgebungsbebauung somit in die Umgebung ein.
Die Errichtung von 8 Stellplätzen in einer Garage mit Duplexparkern ist nach der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung nicht möglich. Gem. Festsetzung Nr. IV.1 sind bei Wohnnutzung dienenden Einzelhäusern mehr als 7 Stellplätze (ohne Besucherstellplätze) nachzuweisen, so sind diese komplett in einer Tiefgarage unterzubringen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist entsprechend einzuhalten.


  1. Sind für Variante 4 unter Einhaltung der Abstandsflächen die dargestellte Wandhöhe von 6,50 m und eine Firsthöhe von 10,70 m planungsrechtlich zulässig?

Variante 4 fügt sich in Bezug auf eine geplante Wandhöhe von 6,50 m in die Umgebung ein. Eine Firsthöhe von 10,70 m ist in der Umgebung nicht mehr vorzufinden und fügt sich daher nicht in die Umgebung ein.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist einzuhalten.

Beschluss

Unter Berücksichtigung der Bezugsfälle Siriusstr. 25 + 27 sowie Neptunweg 11 + 13 werden die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen wie folgt beantwortet:

  1. Ist der Neubau eines Doppelhauses wie im Grundriss Variante 1 dargestellt mit einer Grundfläche von 176 qm (2 x 88 qm) und 4 Stellplätzen / Garagen planungsrechtlich zulässig? (Wohnfläche pro DHH kleiner 180 qm)

Die Errichtung eines Doppelhauses, wie in Variante 1 dargestellt, ist grundsätzlich möglich. Eine überbaute Fläche von 176 qm fügt sich unter Bezugnahme der o. g. Umgebungsbebauung somit in die Umgebung ein.
Die Errichtung von 4 Stellplätzen / Garagen ist unter Einhaltung der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung möglich.


  1. Sind für Variante 1 unter Einhaltung der Abstandsflächen die dargestellten Wandhöhen von 6,50 m und einer Firsthöhe von 10,35 m planungsrechtlich zulässig?

Variante 1 fügt sich mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 10,35 m in die Umgebung ein.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist einzuhalten.


  1. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses wie im Grundriss Variante 2 dargestellt mit einer Grundfläche von 120 qm und 3 Stellplätzen / Garagen planungsrechtlich zulässig? (Wohnfläche größer 180 qm)

Die Errichtung eines Einfamilienhauses, wie in Variante 2 dargestellt, ist grundsätzlich möglich. Eine überbaute Fläche von 120 qm fügt sich unter Bezugnahme der o. g. Umgebungsbebauung somit in die Umgebung ein.
Die Errichtung von 3 Stellplätzen / Garagen ist unter Einhaltung der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung möglich.


  1. Sind für Variante 2 unter Einhaltung der Abstandsflächen die dargestellte Wandhöhe von 6,50 m und eine Firsthöhe von 10,00 m planungsrechtlich zulässig?

Variante 2 fügt sich mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 10,00 m in die Umgebung ein.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist einzuhalten.


  1. Ist der Neubau von 2 Einfamilienhäusern wie im Grundriss Variante 3 dargestellt mit einer Grundfläche von je 90 qm und je 2 Stellplätzen / Garagen planungsrechtlich zulässig? (Wohnfläche pro Haus kleiner 180 qm)

Die Errichtung von 2 Einfamilienhäusern, wie in Variante 3 dargestellt, ist grundsätzlich möglich. Eine überbaute Fläche von je 90 qm fügt sich unter Bezugnahme der o. g. Umgebungsbebauung somit in die Umgebung ein.
Die Errichtung von je 2 Stellplätzen / Garagen ist unter Einhaltung der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung möglich.


  1. Sind für Variante 3 unter Einhaltung der Abstandsflächen die dargestellte Wandhöhe von 6,50 m und eine Firsthöhe von 9,65 m planungsrechtlich zulässig?

Variante 3 fügt sich mit je einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 9,65 m in die Umgebung ein.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist einzuhalten.


  1. Ist der Neubau von einem Mehrfamilienhaus wie im Grundriss Variante 4 dargestellt mit einer Grundfläche von je 192 qm und bis zu 8 Stellplätzen in einer Garage mit Duplexparkern planungsrechtlich zulässig? (4-5 Wohnungen)

Die Errichtung von einem Mehrfamilienhaus, wie in Variante 4 dargestellt, ist grundsätzlich möglich. Eine überbaute Fläche von 192 qm fügt sich unter Bezugnahme der o. g. Umgebungsbebauung somit in die Umgebung ein.
Die Errichtung von 8 Stellplätzen in einer Garage mit Duplexparkern ist nach der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung nicht möglich. Gem. Festsetzung Nr. IV.1 sind bei Wohnnutzung dienenden Einzelhäusern mehr als 7 Stellplätze (ohne Besucherstellplätze) nachzuweisen, so sind diese komplett in einer Tiefgarage unterzubringen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist entsprechend einzuhalten.


  1. Sind für Variante 4 unter Einhaltung der Abstandsflächen die dargestellte Wandhöhe von 6,50 m und eine Firsthöhe von 10,70 m planungsrechtlich zulässig?

Variante 4 fügt sich in Bezug auf eine geplante Wandhöhe von 6,50 m in die Umgebung ein. Eine Firsthöhe von 10,70 m ist in der Umgebung nicht mehr vorzufinden und fügt sich daher nicht in die Umgebung ein.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Siriusstr. 23_Varianten (.pdf)

Datenstand vom 28.03.2023 14:07 Uhr