Hirtackerweg 10; Bauantrag zur Errichtung eines Reiheneckhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 551/6, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 27.02.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“.

Beantragt wird die Errichtung eines Reiheneckhauses, welches wie folgt ausgeführt werden soll:
überbaute Fläche:                  79,80 m²
Wandhöhe:                             6,50 m
Firsthöhe:                             9,09 m
Dachform:                           Satteldach
Dachneigung:                       27°
Geschossigkeit:                  E + I + D

Für folgende Festsetzungen des Bebauungsplanes werden Befreiungen beantragt:

Punkt 5.2 - Dachfenster
Gem. Bebauungsplan sind bei Gebäuden mit einer Wandhöhe von 6,5 m je Hausseite höchstens drei liegende Dachfenster mit einer lichten Glasfläche von 1,0 qm zulässig.

Um die im Dachgeschoss zulässigen Aufenthaltsräume ausreichend belichten zu können, wird eine Befreiung von dieser Festsetzung beantragt. 

Städtebauliche Gründe stehen einer Befreiung nicht entgegen. Es wurden bereits gleichartige Befreiungen im Bebauungsplangebiet zugelassen.


Punkt 5.3 - Dacheindeckung
Gem. Bebauungsplan ist als Dacheindeckung naturroter Ziegel zu verwenden.

Es wird beantragt, dass die Dacheindeckung auch in dunkelgrauer Eindeckung zugelassen wird.

In der direkten Nachbarschaft wurde bereits eine gleichartige Befreiung für braune bzw. dunkelgraue Ziegel zugelassen. Seitens der Verwaltung stehen einer Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen.


Punkt 5.4 - Glasfläche Fenster
Gem. Bebauungsplan sind Fenster mit einer lichten Glasfläche über 1,2 qm zu unterteilen.

Hiervon wird ebenfalls eine Befreiung beantragt.

Aus städtebaulicher Sicht stehen auch dieser Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen, da bereits gleichartige Befreiungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zugelassen wurden.


Punkt 7.1 und 7.3 - Garagen
Gem. Bebauungsplan dürfen Garagen nur auf den hierfür bezeichneten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden.
Ferner müssen Garagen mit ihrer Einfahrtsseite mindestens 5 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt sein. 

Die festgesetzte Tiefe der Baufelder für Garagen auf Fl.Nr. 551/4 und 551/6 beträgt nur 5 m und ist somit nicht ausreichend, um eine Garage zu errichten. Des Weiteren ist für die Garage auf Fl.Nr. 551/6 das Baufeld für Garagen deutlich näher an der Straßenbegrenzungslinie dargestellt. Der Abstand beträgt an der schmalsten Stelle nur 4,15 m, sodass die geforderte Festsetzung nicht eingehalten werden kann. Aus diesen Gründen wird eine Befreiung beantragt, die Garagen auch außerhalb des Bauraumes errichten zu dürfen.

Im Bebauungsplangebiet wurden bereits gleichartige Befreiungen zugelassen, daher stehen dem Antrag keine Hinderungsgründe entgegen.


Punkt III - 1. Teiländerung
Gem. der 1. Teiländerung des Bebauungsplans wird festgesetzt, dass der Fertigfußboden im Mittel max. 30 cm über natürlicher oder festgelegter Geländeoberfläche liegen darf.

Da das Baugrundstück aber sowohl ein Süd-Ost-Gefälle aufweist (Straße Hirtackerweg, mich Hochpunkt im Bereich des Mittelhaues), als auch ein Gefälle in Richtung Süd-West (Straße Hochpunkt, Garten Tiefpunkt) ist diese Festsetzung bzgl. Oberflächenwasser sehr kritisch für das Grundstück. Für das Gesamtbaugrundstück wird deshalb beantragt, dass diese Festsetzung um +0,36 cm überschritten werden darf, damit der Fertigfußboden (574.50 müNN) des mittleren Hauses nur knapp unter Straßenniveau (574.57 müNN) liegt. Des Weiteren wird beantragt, dass für die Errichtung von Terrassen eine Geländeaufschüttung bis zu 98 cm, also eine Überschreitung der festgesetzten 50 cm von bis zu 48cm, zugestimmt wird.

Im Bebauungsplangebiet wurden bereits gleichartige Befreiungen zugelassen, daher stehen Seitens der Verwaltung keine Hinderungsgründe entgegen.


Für das Vorhaben werden 2 Stellplätze in Form einer Doppelgarage auf dem Grundstück nachgewiesen. Die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung greift hier nicht, da im Bebauungsplan festgesetzt ist, dass je Wohneinheit 2 Stellplätze nachzuweisen sind.


Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächen ist ebenfalls eingehalten.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden befürwortet:
  • Punkt 5.2 - Dachfenster
  • Punkt 5.3 - Dacheindeckung
  • Punkt 5.4 - Glasfläche Fenster
  • Punkt 7.1 und 7.3 - Garagen
Punkt III (1. Teiländerung) - Höhe Fertigfußboden, Geländeaufschüttung

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt.

Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden befürwortet:
  • Punkt 5.2 - Dachfenster
  • Punkt 5.3 - Dacheindeckung
  • Punkt 5.4 - Glasfläche Fenster
  • Punkt 7.1 und 7.3 - Garagen
  • Punkt III (1. Teiländerung) - Höhe Fertigfußboden, Geländeaufschüttung

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Hirackerweg 10_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 28.03.2023 14:07 Uhr