1. Änderung des Bebauungsplanes "DAV-Kletterzentrum zwischen Grundschule Süd und Frühlingstraße" für die Grundstücke Fl.Nrn. 209/2 und eine Teilfläche aus 209/1, Gemarkung Argelsried“; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgetragenen Einwendungen; Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 27.02.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes (BP) „DAV-Kletterzentrum zwischen Grundschule Süd und Frühlingstraße“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 209/2 und eine Teilfläche aus 209/1, Gemarkung Argelsried i.d.F.v. 22.03.2022 lagen in der Zeit vom 14.04. bis einschließlich 16.05.2022 öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:


1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Vorabanmerkung: Das Einwendungsschreiben ging stark verfristet bei der Gemeinde ein.

Im Ersetzungssatz werde auf den rechtsgültigen Bebauungsplan „Grundschule Süd“ i.d.F. vom 24.09.2022 Bezug genommen. Man bitte zum einen zu prüfen, ob sich hier tatsächlich die beiden Geltungsbereiche überschneiden. Zum anderen dürfte es sich dann um die 1. Änderung des BP „Grundschule Süd“ i.d.F. vom 17.08.2015 handeln.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplanes (BP) „DAV-Kletterzentrum zwischen Grundschule Süd und Frühlingstraße“ umfasst die Fl.Nrn. 209/2 und eine Teilfläche aus Fl.Nr. 209/1 (Stichweg Frühlingstraße).
Die heutige Fl.Nr. 209/2 wurde – seinerzeit noch als Teilfläche aus Fl.Nr. 209 – durch den BP in seiner Erstfassung aus 2005 überplant und wird nun ersetzt.
Während der Geltungsbereich des rechtsverbindlichen BP „Grundschule Süd“ aus dem Jahre 2002 (nicht 2022, wie vom Einwendungsführer behauptet) die Fl.Nr. 209/1 als Erschließungsstraße mit umfasste, tat dies seine 1. Teiländerung aus 2015 nicht, da sie nur für eine Teilfläche daraus (heute Fläche der Montessorischule) erfolgte; der ursprüngliche Geltungsbereich aus 2002 wurde hier nur nachrichtlich wiedergegeben.
Der vom Einwendungsführer monierte Ersetzungssatz ist mithin stimmig und sollte so beibehalten werden.

Die durch die Festsetzung A 2.2.2 zugelassenen Nebenanlagen und Einrichtungen seien bzgl. des Nutzungszwecks rechtlich zu unbestimmt dargestellt und daher unzulässig. Um Prüfung und Anpassung wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Besagte Festsetzung basiert auf den inhaltlichen Vorgaben des § 14 BauNVO, der u.a. die Zulässigkeit von Nebenanlagen regelt. Um aber eventuelle Missverständnisse im Planvollzug auszuräumen, sollte Festsetzung A 2.2.2 wie folgt neu gefasst werden:
„Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Solche nach § 14 Abs. 2 BauNVO werden ausnahmsweise zugelassen.“

Der untere Höhenbezugspunkt sei als Messpunkt zur Wandhöhenfestsetzung in A 3.2 sowie für die Festsetzungen A. 3.3 und 5.5, 2. Absatz, in der Planzeichnung darzustellen und die Festsetzungen um das Planzeichen zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Für den Vollzug des BP ist es erforderlich, den unteren Bezugspunkt für das Maß der baulichen Nutzung sowohl für Höhen- als auch Tiefenmaße adäquat zu definieren. Das kann auch ausschließlich textlich erfolgen, sofern hierdurch eine ausreichende Fixierung erreicht wird.
Das Plangebiet ist bereits bebaut und durch die Kletterhalle sowie den Tiefhofbereich in Höhe und Tiefe stark modelliert. Der BP in seiner Erstfassung aus 2005 setzte hierfür rein textlich, d.h. ohne Punktfestsetzung in der Planzeichnung, einen unteren Höhenbezugspunkt von 564,75 m ü.NN fest. Sowohl dieser Wert als auch der im aktuellen BP-Entwurf von 564,8 m ü.NN ist aus den tatsächlichen Höhenmaßen der vier Eckpunkte vor Ort hergeleitet:
Norden:        564,40 m ü.NN
Osten:         565,20 m ü.NN
Süden:         564,73 m ü.NN
Westen:        564,77 m ü.NN.
Bereits der problemlose Vollzug der Erstplanung aus 2005 zeigt auf, dass eine ergänzende zeichnerische Festsetzung nicht notwendig ist. Es sollte mithin bei der bestehenden textlichen Festsetzung verblieben werden.

Es wird gefragt, ob es sich bei der Festsetzung A 5.1, 2. Absatz, letzter Satz („Die Baugrenze darf …“) um eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB handele. In diesem Fall müsse die Ausnahme in der Formulierung der Festsetzung erkennbar werden. Andernfalls bitte man zu berücksichtigen, dass die gesetzlich definierte Überschreitungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht durch eine Festsetzung erweitert werden kann.
Der letzte Absatz in A 5.1 sei nicht verständlich. Sofern der Neubau im EG eine offene Stellplatzfläche beinhalten soll, sei das ohnehin zulässig.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Bei der Option Errichtung einer Tiefgarage bei erdgeschossiger Bebauung ist die Notwendigkeit eines eigenen Eingangsbereichs für die neue Boulderhalle zu berücksichtigen und ausschließlich dafür soll eine Überschreitung der Baugrenze zulässig sein. A 5.1 Abs. 2 sollte demnach wie folgt ergänzt werden:
„Ein Vorspringen vor die Fassade … beim Bestandsgebäude (Kletterhalle) ausnahmsweise zulässig. Die Baugrenze darf dafür in diesem Umfang ausnahmsweise überschritten werden.“
Beim letzten Absatz unter A 5.1 geht es um die Festsetzung einer Mindestdurchfahrtshöhe, die so bemessen ist, dass sie auch für die von Sportkletterern gern genutzten Kleinbusse (Höhe ca. 2 m) ausreicht. Zum besseren Verständnis sollte der Absatz wie folgt umformuliert werden: „… hat eine Aufständerung der baulichen Erweiterung mit einer Mindestdurchfahrtshöhe von 2,15 m zu erfolgen.“

Für die Festsetzung A 5.5, letzter Absatz, („Aufenthaltsbereiche im Freien …“) könne man keine Rechtsgrundlage erkennen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Diese Festsetzung erfolgte vor dem Hintergrund der absehbar begrenzten Kfz-Stellplatzanzahl, d.h. das DAV-Grundstück inkl. Gastronomiebereich soll keinen Fremd-nutzern zugänglich sein, um das Stellplatzproblem nicht weiter zu verschärfen.
Während die Kletteranlagen nur zahlenden Sportlern offenstehen, wirbt die derzeit bestehende Kleingastronomie „Bella vista“ mit „freiem Eintritt“ und steht damit auch Externen offen. Da Stand heute nicht absehbar ist, ob der derzeitige Kioskbetrieb zu einem späteren Zeitpunkt vergrößert werden soll und um dauerhaft sicherzustellen, dass ausschließlich der berechtigte Nutzerkreis die Sportanlage inkl. Gastronomie und damit die Kfz-Stellplätze benutzt, wird folgendes angeraten:
Die gemeindliche Kfz-Stellplatzsatzung sieht unter den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf in Nr. 5.4 bei Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen bei Restaurationsbetrieb einen Zuschlag nach Nr. 6.1 in Höhe von 1 Stellplatz je begonnene 8 m² Hauptnutzfläche (inkl. Schankbereich) vor. Dies sollte vorliegend analog übernommen werden, indem die Festsetzung A 7.2 wie folgt ergänzt wird:
„…der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung i.d.F.v. 17.05.2010 erfolgen. Erfolgt ein Gas-tronomiebetrieb über den Nutzerkreis der Sportanlage hinaus, ist ein Stellplatzzuschlag nach Nr. 6.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf der Stellplatzsatzung nachzuweisen, der nicht abgelöst werden darf. Im Übrigen gilt die Stellplatzsatzung vorliegend nicht.“
Absatz 3 unter A 5.5 entfällt.

Man empfehle, die in A 5.5, 2. Absatz beschriebenen baulichen Anlagen exakter zu beschreiben und diese in der Planzeichnung (welche Ausmaße dürfen die Überdachungen haben) festzusetzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Neben der Kletterhalle inkl. Freikletterbereich wird auch das Areal des Tiefhofes ersichtlich sehr intensiv genutzt, aktuell primär durch Freiboulderanlagen, auf die laut Aussage DAV noch eine Überdachung angebracht werden soll (ein entsprechender Maßplan liegt der Verwaltung vor).
Die Gemeinde möchte dem DAV auch weiterhin die Ausnutzung seines Tiefhofbereiches ermöglichen, weshalb die zugehörigen, inhaltlich zusammenhängenden Textfestsetzungen A 3.3 und 5.5 wie folgt angepasst werden sollten:
zu A 3.3: Hier sollte nach dem Planzeichen der Begriff „Bestand“ entfallen und die Erläuterung des Planzeichens in „Bereich Tiefhof, max. zulässige Tiefe 4,60 m ab unterem Höhenbezugspunkt (siehe A 3.2)“ geändert werden.
Der bisherige nachfolgende Satz sollte wie folgt neu gefasst werden: „Zulässig sind abgetreppte und abgeböschte Freibereiche sowie Freiboulderanlagen mit Überdachung. Bauliche Anlagen innerhalb des Bereiches Tiefhof dürfen eine max. Höhe von 2,70 m ab unterem Höhenbezugspunkt (siehe A 3.2) nicht überschreiten, die Abstandsflächen sind einzuhalten.“
zu A 5.5: Der Absatz 2 entfällt.

Es sei ein Zeitraum zu nennen, bis wann die Neu- bzw. Ersatzbepflanzung spätestens zu erfolgen hat (z.B. „bis zum Ende der nächsten Vegetationsperiode nach Nutzungsaufnahme oder Ausfall“). Der Hinweis B) 3.9 habe keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Festsetzung A 8 sollte in Rücksprache mit der von der Gemeinde beauftragten Landschaftsplanerin im vorgeschlagenen Sinne ergänzt werden.

Für die Festsetzung A 8.5 fehle es an einem Regelungscharakter, so dass diese Festsetzung in den Hinweisen aufzuführen ist.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dem sollte ebenfalls nachgekommen werden.

Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Reichweiten seien die unter B) genannten „Hinweise, Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen“ in eigenen Gliederungspunkten darzustellen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Forderung ist nachvollziehbar, jedoch wurden diese Aspekte ohne verbindlichen Festsetzungscharakter zur besseren Lesbarkeit thematisch geordnet, so dass dabei verblieben werden sollte. Die Überschrift zu B) sollte entsprechend sich auf „Hinweise“ beschränken.

Der Punkt A 9 stelle keine Festsetzung dar und ist daher zu streichen. Falls nach Erstellung der schalltechnischen Untersuchung Festsetzungen notwendig werden, seien diese zum neuen Zeitpunkt aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Untersuchung liegt vor, es wird hierzu auf die Ausführungen unter nachfolgendem Punkt Nr. 1.1.3 verwiesen.

Die Festsetzung A 4.2 stelle keine zulässige Festsetzung dar.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche kann sowohl über § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB (aus städtebaulichen Gründen) als auch nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 BayBO zugelassen oder vorgeschrieben werden. Die Gemeinde hat sich eine eigene Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe gegeben, die unter § 3 ein Abweichen von ihren Vorgaben über BP zulässt.
Ziel vorliegender Planung ist die Erweiterung des Baurechts für eine bereits intensiv genutzte Anlage zu sportlichen Zwecken, die wichtiger Bestandteil des Freizeitangebotes der Gemeinde ist. Der Wunsch des DAV zu einer maximalen räumlichen Ausnutzung des Bestandsgrundstückes wird durch die Planung berücksichtigt, entsprechend ist ein Abweichen von den Vorgaben vorgenannter gemeindlicher Satzung vertretbar. In Anlehnung an Art. 6 BayBO sollte daher folgende Abstandsflächenregelung aufgenommen werden:
„Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, jeweils aber mindestens 3 m.“
Von einer Beeinträchtigung nachbarlicher Belange ist aufgrund der freien Lage des Baugrundstückes nicht auszugehen.

Die Festsetzung A 3.1 sei so nicht zulässig. Die BauNVO sehe zwingend die Festsetzung der sog. GR I voraus, die dann durch verschiedene Möglichkeiten, regelmäßig durch die Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden darf. Die Festsetzung eines Summenmaßes ohne die Separierung der GR für Hauptanlagen sei indes nicht zulässig.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Festsetzung ist so zu ändern, dass statt der GRZ nun neu eine Summen-GR für die Hauptanlagen festzusetzen ist, ergänzt um den Satz:
„Eine Überschreitung der GR gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.“
Hinweis B 1.3 ist dann funktionslos und mithin zu streichen.

Die Einschränkung in A 5.3 „für den Bestandsbau“ sei nicht zulässig und nicht notwendig. A 5.3 lasse zwei Aufbauten zu. Man empfehle dies so festzusetzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Festsetzung A 5.3 ist in Absatz 2 Satz 1 wie folgt abzuändern:
„Zulässig sind max. zwei untergeordnete und räumlich voneinander getrennte Dachaufbauten ohne Aufenthaltsfunktion für…“


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde

Vorabanmerkung: Das Einwendungsschreiben ging stark verfristet bei der Gemeinde ein.

zu Festsetzung 8.2.:
Hier sei zu ergänzen, dass zu erhaltende Gehölze bei Abgang zu ersetzen sind.
Formulierungsvorschlag:
„Die durch Planzeichen dargestellten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang eine Pflanzperiode später durch die jeweils gleiche Art am gleichen Standort zu ersetzen. Dabei ist eine Qualität H. 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zu verwenden.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Festsetzung A 8 sollte in Rücksprache mit der von der Gemeinde beauftragten Landschaftsplanerin im vorgeschlagenen Sinne ergänzt werden.

zu Festsetzung 8.2.:
Hier sei zusätzlich zum oben genannten Punkt zu ergänzen, dass für Bestandsbäume während der Baumaßnahmen bestimmte Schutzmaßnahmen notwendig sind. Man bitte um die Übernahme des folgenden Formulierungsvorschlages:
„Vor Beginn der Erd- und/ oder Abrissarbeiten sind zum Schutz der Wurzelbereiche von Bäumen (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m) ortsfeste Baumschutzzäune nach DIN 18920 zu erstellen und dauerhaft während der Bauzeit zu erhalten.
Vor Beginn der Erdaushubarbeiten sind im Wurzelbereich von Bäumen (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m) Wurzelschutzvorhänge nach DIN 18920 zu erstellen und während der Bauzeit regelmäßig zu bewässern.
Bei baulichen Anlagen, die den Wurzelbereich von Bäumen (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m) tangieren, sind senkrechte Verbaumaßnahmen (Berliner Verbau) vorzunehmen.
Beim Verlegen von Leitungen aller Art muss der Wurzelbereich von Bäumen (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m) unterfahren werden (z.B. Spülbohrung). Ist eine Spülbohrung z.B. aus geologischen Gründen nicht möglich, so dürfen Wurzeln mit einem Durchmesser >= 2 cm nicht durchtrennt werden.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Diese Einwendungen betreffen die der Bauleitplanung nachgeordnete Baurealisierungsphase, entsprechend besteht hierfür keine Festsetzungsmöglichkeit. In Rücksprache mit der Landschaftsplanerin ist zu prüfen, ob unter den Grünordnungshinweisen in B) 3 eine sinngemäße Aufnahme erfolgen soll.

zu Festsetzung 8.3.:
Hier sei zu ergänzen, dass neu gepflanzte Gehölze bei Abgang ersetzt werden müssen.
Formulierungsvorschlag:
„Ausgefallene Pflanzen müssen spätestens in der nachfolgenden Vegetationsperiode mit derselben Art, in der festgesetzten Größe neu gepflanzt werden.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe vorstehende erste Ausführung zu Festsetzung A 8.2.

zu Festsetzungen:
Um den Parkplatz ansprechend in das Ortsbild einzubinden, sei eine Begrünungsvorschrift für den Parkplatz sinnvoll. Dadurch könne die gemeindliche Grünvernetzung gestärkt werden. Diese diene nicht nur der ästhetischen Aufwertung des Ortbildes und der Strukturierung des Gebietes, sondern auch der ökologischen Aufwertung. Durch die Pflanzung standortgerechter heimischer Baumarten werde ein vielfältiges Nahrungs- und Habitatangebot für Insekten/ Vögel/ Kleinsäuger geschaffen.
Bäume im Siedlungsbereich hätten auch eine positive Wirkung auf die Vermeidung von Hitzeinseln, was in Anbetracht des Klimawandels nicht zu unterschätzen ist. Zudem fungierten Stadtbäume als natürliche Luftfilter. Man bitte darum, untenstehenden Formulierungsvorschlag in die Festsetzungen zu übernehmen:
„Bei Stellplätzen ist pro 5 Stellplätze ein Baum der Artenliste „Bäume 1. Wuchsordnung“ (Hinweise 3.4.1) zwischen den Stellplätzen zu pflanzen und zu pflegen/ zu erhalten.
Die Baumgruben für die Baumpflanzungen im Stellplatzbereich sind mit durchwurzelbarem Substrat (z.B. ZTV-Vegtra Mü) mit einer offenen Baumscheibe von mind. 6 m² und mit einer Tiefe von 1,50 m und mind. 12 m³ Volumen herzustellen. Bei überfahrbarem Wurzelraum (z.B. Parkplätze über Unterflurbaumscheibe) ist tragfähiges Baumgrubensubstrat zu verwenden.
Baumpflanzungen (in den Stellplatzbereichen) sind nach den Regelwerken „FLL – Empfehlungen für Baumpflanzungen“ sowie der „Zusätzliche Technische Vorschriften für die Herstellung und Anwendung verbesserter Vegetationstragschichten (ZTV-Vegtra-Mü)“ auszuführen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der „Parkplatz“ wird entweder durch einen aufgeständerten Boulderneubau überbaut oder im Falle der Realisierung einer Tiefgarage erdgeschossig bebaut werden. Eine Gliederung der Stellplätze mit Bäumen ist dadurch hinfällig. Spätestens nach vollständiger Umsetzung des durch vorliegende BP-Änderung gewährten Baurechts ist das Baugrundstück baurechtlich ausgereizt, weshalb der Plan auch fast ausschließlich Randbepflanzung festsetzt.

zu Hinweis 3.4.4.:
Es sollten ausschließlich einheimische Gehölze für Pflanzungen zulässig sein, da die heimische Fauna an diese Arten besser angepasst ist und somit ein Mehrwert für die Biodiversität entsteht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Vor dem Hintergrund des gegebenen Klimawandels werden Teile der momentan einheimischen Flora nicht resistent genug sein, um dauerhaft überleben zu können, weswegen zumindest ein untergeordneter Anteil von „bis zu 20%“ auch für resistente Gast- und Ziergehölze zulässig sein sollte.

zu Hinweis 3.5.:
Da es bei der Montage und Auswahl von Fledermaus- und Vogelnistkästen einiges zu beachten gibt, möchte man auf folgenden Hinweis aufmerksam machen und darum bitten, ihn zu übernehmen.
Formulierungsvorschlag: 
„Die Fledermauskästen müssen mindestens zwei Meter über dem Boden an geeigneter Stelle aufgehängt werden. Die ideale Höhe liegt zwischen drei und fünf Metern über dem Boden. Es ist darauf zu achten, dass sich in der Anflugschneise keine Hindernisse befinden, da sich viele Fledermausarten beim Ausflug zunächst fallen lassen, um dann wegfliegen zu können. Die Fledermauskästen sollen an zumindest teilweise besonnten Bereichen in Richtung Osten oder Süden angebracht werden, die Wetterseite (meist Westen) ist zu vermeiden. Eine zu starke Besonnung des Fledermauskastens soll aber vermieden werden.
Die Vogelnistkästen müssen genauso wie die Fledermauskästen mit dem Einflugloch Richtung Südosten oder Osten angebracht werden. Das Einflugloch muss leicht nach vorne geneigt sein, dass es nicht in den Nistkasten regnen kann. Ein idealer Platz ist die Anbringung an einer Stelle die sich in der Mittagssonne nicht zu stark aufheizt. Vogelnistkästen müssen in einer Höhe von mindestens 2 m angebracht werden. Die Reinigung erfolgt im Herbst nach Ende der Brutzeit.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise sind sicherlich informativ, haben aber für die Bauleitplanung als Instrument der Baurechtsschaffung und den nach § 9 BauGB abschließend aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten keine Relevanz. Auch unter den bereits sehr ausführlich gehaltenen Planhinweisen sollte der Formulierungsvorschlag aus Gründen des schlanken BP nicht aufgenommen werden.


1.1.3        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Gemäß Ziffer 9.1 der Festsetzungen werde im weiteren Verfahren eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Eine abschließende immissionsschutzfachliche Stellungnahme sei erst nach Vorlage dieser Untersuchung möglich. Bereits vorab wird jedoch auf folgende Punkte hingewiesen:

Bei der Ermittlung der Lärmimmissionen durch den gesamten Betrieb des Kletterzentrums (Bestand + Neubau) inklusive Parkverkehr sei die Vorbelastung durch den Sportplatz sowie die Montessori-Grundschule, das Kinderhaus und den Abenteuerspielplatz zu berücksichtigen.
Es wird empfohlen, bei der Begutachtung auch die geplante Skateranlage mit Parkplatz zu berücksichtigen, falls deren Realisierung weiterhin angestrebt wird. Andernfalls riskiere die Gemeinde, dass die Immissionsrichtwerte durch das Kletterzentrum ausgeschöpft werden und die Skateranlage nur mit massiven Schallschutzmaßnahmen, schlimmstenfalls gar nicht mehr realisiert werden kann. Gleiches gelte für die geplante Turnhalle mit KiTa, wobei diese Nutzung aufgrund des Abstands und insbesondere der Möglichkeit der Abschirmung durch die eigenen Gebäude sowie Schallschutzmaßnahmen (z.B. keine Fenster in der Turnhalle Richtung Wohngebiet) eher unproblematisch sein dürfte.
Weiterhin sei auch eine Aussage zu den Verkehrsgeräuschen des An- und Abfahrverkehrs des Kletterzentrums auf den öffentlichen Verkehrswegen im Sinne von Nr. 1.1 des Anhangs 1 der 18. BImSchV zu treffen.
Die geplante Wohnbebauung auf dem ehemaligen Zelenka-Gelände, für das parallel ein Bebauungsplan aufgestellt wird, sei als Immissionsort zu berücksichtigen. Andernfalls könne es zu Einschränkungen an der geplanten Wohnbebauung kommen, falls hier die Immissionsrichtwerte durch sämtliche bestehende und geplante Nutzungen überschritten werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zur Beurteilung der Lärmimmissionsproblematik hat die Gemeinde beim Ingenieurbüro Greiner (beratende Ingenieure für Schallschutz PartG mbH), Germering ein umfassendes Gutachten in Auftrag gegeben, das als Bericht Nr. 222101/2 vom 18.08.2022 vorliegt. Dem Büro wurden vorab neben der Stellungnahme der Einwendungsführerin alle weiteren während der Planauslegung vorgebrachten Einwendungen übersandt, um alle potentiellen Konfliktpunkte prüfen zu können.
Das Gutachten umfasst 20 Seiten, nachfolgend wird daraus die textliche Zusammenfassung wiedergegeben:
„Die Gemeinde Gilching plant die erste Änderung des Bebauungsplanes „DAV-Kletterzentrum zwischen Grundschule Süd und Frühlingstraße“.
Innerhalb des Plangebietes ist die Erweiterung des Kletterzentrums um eine weitere Kletterhalle vorgesehen. Durch den aufgeständerten Erweiterungsbau wird der bestehende Parkplatzbereich nordwestlich des Gebäudes überbaut. Zukünftig stehen die Stellplätze in einem offenen Parkdeck zur Verfügung.
Südwestlich des Plangebietes besteht schutzbedürftige Wohnbebauung entlang der Flurgrenzstraße. Zudem ist südlich auf dem ehemaligen Zelenka-Gelände die Errichtung von Wohnbebauung geplant (Bebauungsplan in Aufstellung).
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren ist die Verträglichkeit des Kletterzentrums in Bezug auf die genannte Wohnbebauung entsprechend den Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) nachzuweisen.

Untersuchungsergebnisse
Im vorliegenden Fall sind die Schallemissionen bzw. -immissionen des DAV Kletterzentrums gemäß der 18. BImSchV ohne weitere Berücksichtigung der bestehenden bzw. möglichen Nutzungen in der Umgebung zu berechnen und beurteilen (vgl. Ausführungen unter Punkt 3.2).
Im Sinne einer auf der sicheren Seite liegenden Beurteilung der schalltechnischen Situation wurde dem Emissionsansatz für das Kletterzentrum inkl. der geplanten Erweiterung eine sehr intensive Nutzung in den beiden maßgeblichen Beurteilungszeiträumen der 18. BImSchV (tags innerhalb der Ruhezeiten sowie lauteste Nachtstunde) zugrunde gelegt. So wurde u.a. eine hohe Parkplatzfrequentierung und intensive Nutzung der Freibereiche angesetzt.
An der Wohnbebauung ergeben sich hierdurch Beurteilungspegel von maximal 39 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und maximal 35 dB(A) in der lautesten Nachtstunde.
Tags innerhalb der Ruhezeiten von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 13:00 bis 15:00 Uhr wird der Immissionsrichtwert (55 dB(A)) im geplanten WA-Gebiet um mindestens 18 dB(A) unterschritten. An den Immissionsorten im bestehenden WR-Gebiet wird der Immissionsrichtwert (50 dB(A)) um mindestens 11 dB(A) unterschritten.
Auch der um 5 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwert von 50 bzw. 45 dB(A) in den morgendlichen Ruhezeiten werktags von 06:00 bis 08:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 07:00 bis 09:00 Uhr wird deutlich unterschritten. Derzeit ist die Anlage ohnehin nur Dienstag ab 07:00 Uhr geöffnet.
In den übrigen Beurteilungszeiten außerhalb der Ruhezeiten (werktags 08:00 bis 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 20:00 Uhr) ist mit noch höheren Unterschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen.
Die schalltechnische Situation während der Tageszeit ist als unkritisch einzustufen. Mit den vorliegenden Berechnungsergebnissen liegt man aufgrund des konservativen Emissionsansatzes (hohe Parkplatzfrequentierung und intensive Nutzung der Freibereiche) sowie der deutlichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte auf der sicheren Seite.
In der ungünstigsten bzw. lautesten Nachtstunde von 22:00 bis 23:00 Uhr wird der Immissionsrichtwert (40 dB(A)) im geplanten WA-Gebiet um mindestens 7 dB(A) unterschritten. An den Immissionsorten im bestehenden WR-Gebiet wird der Immissionsrichtwert (35 dB(A)) teilweise erreicht.
Dennoch ist die schalltechnische Situation aufgrund des deutlich auf der sicheren Seite liegenden Emissionsansatzes auch für die letzte Öffnungsstunde des Kletterzentrums als verträglich einzustufen. So wurden den Berechnungen in dieser Stunde 18 Pkw-Bewegungen und die Nutzung der Kletterwände im Freibereich zugrundgelegt. Zudem wurden bei den Berechnungen die vollen Zuschläge für die Impulshaltigkeit der Geräusche (Parkplatz sowie technische Geräusche an der Kletterwand) berücksichtigt. Aufgrund des großen Abstandes der Wohnbebauung von mindestens ca. 100 m und der damit verbundenen Abnahme der Störwirkung der impulshaltigen Geräusche liegt man mit den Berechnungsergebnissen auf der sicheren Seite.

Schallschutzmaßnahmen
Für den bestehenden bzw. geplanten Betrieb des Kletterzentrums ist im Rahmen der Bauleitplanung keine Festlegung von Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Es wird die Aufnahme des Textvorschlages unter Punkt 6 in die Hinweise der Satzung des Bebauungsplanes empfohlen.
Im Zuge der Planungskonkretisierung bzw. im Baugenehmigungsverfahren sind basierend auf der vorliegenden Konzeptplanung [1] ebenfalls keine wesentlichen zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen zu beachten. Die unter Punkt 6 genannten Ausführungen hierzu sind zu beachten.

Fazit
Aus schalltechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes „DAV-Kletterzentrum zwischen Grundschule Süd und Frühlingstraße“.“

Anm. der Verwaltung: Der vorgenannte Textvorschlag (Punkt 6) lautet wie folgt:
„Es wird die Aufnahme folgenden Textes unter die Hinweise in die Satzung des Bebauungsplanes empfohlen:
Die schalltechnische Verträglichkeit des DAV Kletterzentrums mit Erweiterung in Bezug auf die umliegende bestehende Wohnbebauung an der Flurgrenzstraße sowie die geplante Wohnbebauung auf dem ehemaligen Zelenka-Gelände wurde in der schalltechnischen Untersuchung Bericht Nr. 222101/2 vom 18.08.2022 des Ingenieurbüros Greiner entsprechend den Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) nachgewiesen.“

Aufgrund des vorgenannten Fazits ist ersichtlich, dass es Festsetzungen zum Schallschutz nicht bedarf, der vorgeschlagene Hinweis sollte in dieser Fassung aber in die Planunterlagen unter B 7. aufgenommen werden; Festsetzung A 9. entfällt somit. Auch die Planbegründung ist dem anzupassen.
In puncto Verkehrslärm wird auf die Ausführungen unter nachfolgendem Punkt Nr. 1.2.3 verwiesen.


1.1.4        Landratsamt Starnberg, Untere Bodenschutzbehörde

Die Grundstücke Fl.Nrn. 204/1, 206/1, 208, 209, 209/1, 209/2, 1632/5 und Teilflächen aus 204, 205, 206 und 1633/35 Gemarkung Argelsried und Gilching seien nicht im Altlastenkataster eingetragen. Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen lägen derzeit nicht vor.
Aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen den Bebauungsplan „ehemaliges Zelenka-Gelände“.
Hinweis zum Bodenschutz:
Sollten bei geplanten Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, sei das Landratsamt Starnberg - Fachbereich Umweltschutz, unverzüglich zu unterrichten (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend den abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz auf Verlangen vorzulegen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auch wenn in der Stellungnahme der BP „ehemaliges Zelenka-Gelände“ erwähnt ist, ist anhand der Fl.Nrn.-Aufzählung ersichtlich, dass sie beide parallel ausgelegenen Planverfahren inhaltlich abdeckt und mithin vorliegend ebenso gilt.
Hinweis B) 4 enthält bereits Ausführungen zu Bodenschutz und Altlasten und sollte um vorstehenden letzten Absatz in puncto schadstoffbelastetem Boden und Aushub ergänzt werden.


1.1.5        Landratsamt Starnberg, Gesundheitsamt

Soweit bekannt befände sich die betroffene Fläche aktuell in keinem bestehenden oder geplanten Wasserschutzgebiet.
Die Ver- und Entsorgung sowie Maßnahmen zur Vermeidung des Legionellenwachstums würden in der Satzung unter der Nummer 2 (Trinkwasser, Ab- und Niederschlagswasser, Abfall) im Teil B (Hinweise, Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen) geregelt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.6        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, München

Planung:
Die Gemeinde Gilching plane o.g. Bebauungsplan zu ändern. Ziel der Änderung sei es, die bestehende Kletterhalle um eine Boulderhalle zu erweitern, die Kfz-Stellplätze neu zu regeln und die Nutzung des Tiefhofes neu zu ordnen. Der Planbereich liege im Nordosten von Neugilching und umfasst ca. 0,5 ha. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan werde die Fläche als Gemeinbedarfsfläche dargestellt.
Bewertung und Ergebnis:
Die Planungen stünden den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.7        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, München

Das genannte Bauvorhaben „1. Änderung Bebauungsplan "DAV-Kletterzentrum zwischen Grundschule Süd und Frühlingstraße“ liege im Bauschutzbereich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen (§ 12 LuftVG). Damit seien Höhenbeschränkungen bei der Bebauung verbunden. Der Bauschutzbereich beginne bei einer Höhe von 583 m NN. Überschlägig werde bei einer Bauhöhe von 9 m am Planungsort diese Höhe nicht erreicht. Damit würden keine luftrechtlichen Belange berührt. Soweit diese Höhe (583 m NN) durch die Bebauung oder zu gegebener Zeit durch etwaige Kräne dennoch überschritten würde, sei der Einwendungsführer erneut zu beteiligen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.8        Regionaler Planungsverband München

Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.9        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim

Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem o.g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt. Grundsätzlich gelte, dass die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden darf. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen seien in jedem Fall zu dulden.
Aus dem Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind nicht betroffen, es bestehen daher keine Einwände.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Landwirtschaftliche Nutzung grenzt gemäß Luftbildaussage auf den Nachbarflächen zum Teil an. Zu einer gegenseitigen Beeinträchtigung beim bisherigen Betrieb der DAV-Anlage liegen der Gemeinde keine Anhaltspunkte vor, was sich bei einem Boulderhallenneubau als geschlossenem Baukörper nicht ändern dürfte.


1.1.10        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Aus Sicht der Einwendungsführerin ergäben sich aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten keine Anregungen oder Bedenken gegen die vorgelegten Planungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.11        Handwerkskammer für München und Oberbayern

Die beabsichtigte Änderung betreffe mit den Fl.Nrn. 209/2 und 209/1 (T) der Gemarkung Argelsried eine Fläche von ca. 0,45 ha und das Grundstück des bestehenden DAV-Kletter-zentrums mit angrenzender Stichstraße, wobei letzterer Teilbereich damit aus dem Bebauungsplan „Grundschule Süd“ mit Teiländerung ausgegliedert wird und in die vorliegende Änderungsfassung, den Bebauungsplan „DAV-Kletterzentrum“ von 2005 vollständig ersetzend, eingegliedert wird.
Der Bebauungsplan gehe aus einem ursprünglich geplanten Bebauungsplankonzept „Flurgrenzstraße/ Frühlingstraße“ von 2018 hervor, für die zwei herausgelösten Teilbereiche Areal der ehemaligen Fa. Zelenka und den Bereich des DAV-Kletterzentrums würden jeweils eigenständige Bebauungspläne aufgestellt.
Angestrebt werde eine bauliche Erweiterung der bereits errichteten Kletterhalle um eine barrierefrei nutzbare Boulderhalle, planerisch umgesetzt durch Erweiterung des Baufensters in Richtung Nordwesten und eine Anhebung der GRZ auf 0,9, zudem eine Neuregelung der Kfz-Stellplatzproblematik und Neuordnung der Nutzung im Bereich des Tiefhofes im Südosten durch Ausbau und Überdachung der hier bestehenden Bouldereinrichtung und Ergänzung um einen Aufenthaltsbereich.
Immissionsschutzrechtliche Fragen sollen im nächsten Auslegungsverfahren ergänzend bearbeitet werden.
Die Einwendungsführerin nimmt die Planungen zur Weiterentwicklung einer bestehenden Gemeinbedarfsnutzung zur Kenntnis und hat zu dem vorliegenden Planentwurf keine Anmerkungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.12        Amperverband, Olching

Das Planungsgebiet gehe aus dem flächenmäßig deutlich größeren Bebauungsplan „Flurgrenzstraße/ Frühlingstraße“ hervor. Dieser werde im Zuge der Aufstellung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „DAV-Kletterzentrum zwischen Grundschule Süd und Frühlingstraße“ aufgehoben. Zum erstgenannten Bebauungsplan habe man mit Schreiben vom 04.03.2021 eine Stellungnahme abgegeben. Die darin enthaltenen Hinweise habe die Gemeinde dankenswerterweise vollumfänglich in die 1. Änderung des Bebauungsplanes „DAV-Kletterzentrum zwischen Grundschule Süd und Frühlingstraße“ übernommen. Insofern gebe es hinsichtlich der abwassertechnischen Belange keine weiteren oder ergänzenden Ausführungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.13        AWISTA

Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, weise man darauf hin, dass die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum erfolgen muss (vgl. § 13 a Abs. 4 Pkt. 6 Abfallwirtschaftssatzung). Im Dezember 2016 sei die Branchenregelung 114-601 für das Rückwärtsfahren in Kraft getreten. Diese werde von keiner Ausnahme mehr erfasst. Aufgrund fehlender Wendemöglichkeiten am Ende des Juliane-Meier-Wegs müsse das dreiachsige Abfallsammelfahrzeug rückwärtsfahren, um die Liegenschaften anfahren zu können. Derzeit wende das Müllfahrzeug jedoch im Bereich des Parkplatzes des Kletterzentrums. Da es sich hierbei im privates Gelände handelt, dürften die Fahrzeuge hier eigentlich nicht wenden.
Sollten hier nun zudem neue Gebäude entstehen oder der Parkplatz überbaut werden, sei zu befürchten, dass die Abfallbehälter des Kletterzentrums sowie die Behälter der Montessorischule nicht mehr wie bisher geleert werden können und ein Bereitstellungspunkt an der Abzweigung Frühlingsstraße/ Juliane-Meier-Weg festgesetzt werden muss. Man bitte daher zu prüfen, ob eine Wendemöglichkeit im beplanten oder angrenzenden Bereich realisiert werden kann.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Durch die angedachte Überbauung der bislang oberirdischen DAV-Stellplätze ist ein Wendeverkehr darauf für größere Fahrzeuge grundsätzlich nicht mehr möglich. Das Problem ist der Gemeinde bekannt und soll dauerhaft gelöst werden, ggf. auch über eine Interimslösung.
Bei der von der Einwendungsführerin angeführten „Branchenregelung“ handelt es sich um die Regel „114-601, Branche Abfallwirtschaft, Teil I: Abfallsammlung“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aus 2016. DGUV-Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Experten zum Arbeitsschutz verfasst und helfen durch ihren Praxisbezug dabei, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Zielgruppe sind Unternehmen und deren Beschäftigte.
DGUV-Regeln wie die vorliegende für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft sind als Arbeitshilfe und nicht als dogmatisches Recht zu verstehen; Unternehmen können durchaus davon abweichende Lösungen wählen, solange diese im Ergebnis mindestens ebenso sicher sind.
Punkt Nr. 3.8 der Regel 114-601 behandelt das Rückwärtsfahren und Rangieren von Abfallsammelfahrzeugen. Unterschieden wird zwischen kurzem Zurücksetzen (z.B. zum Aufnehmen von speziellen Behältern) und tatsächlichen Rückwärtsfahrten über eine längere Strecke. Oberste Prämisse ist die Vermeidung von letztgenannten Fahrten und damit von Gefährdungen. Soweit sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unvermeidbar sind, werden hierfür diverse grundsätzliche Schutzmaßnahmen vorgeschlagen, u.a. soll ein Einweiser als Unterstützer fungieren (gilt derzeit als anerkannte Regel der Technik) und die zurückzulegende Strecke soll nicht länger als 150 m sein.
Der Stichweg der Frühlingstraße verfügt an seinem nördlichen Ende über keinen öffentlichen Wendehammer. Die Gemeinde versucht an dieser Stelle aber, eine Fläche aus dem Nachbargrundstück zu erwerben. Bis dahin besteht die Möglichkeit, auf der südlich an das DAV-Grundstück angrenzenden gemeindlichen Fl.Nr. 209 eine temporäre Wendemöglichkeit für Lkw oder Busse einzurichten. Für Abfallsammelfahrzeuge bestünde darüber hinaus die vorbeschriebene Möglichkeit des Rückwärtsfahrens, da die Wegefläche gerade, ohne Kurven verläuft und damit gut einsehbar ist sowie der relevante Straßenteil ca. 90 m lang und damit mehr als ein Drittel kürzer als 150 m ist. Unterstützt werden könnte die gefahrlose Abfuhr durch verkehrsrechtliche Anordnungen wie z.B. ein absolutes Halteverbot, zeitlich beschränkt auf die wöchentlichen Entleerungszeiten. Dies ist aber erst im Nachgang zur Bauleitplanung im Rahmen der Bauumsetzung möglich.


1.1.14        Gemeinde Gilching, Ordnungsamt

Seitens der Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde bestünden keine Einwände.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.15        Gemeindewerke Gilching

Seitens der Gemeindewerke wurden zwei Lagepläne zur Kenntnisnahme übersandt, zum einen die bestehenden Wasserleitungen im Bereich des Plangebiets und zum anderen der zukünftige Verlauf der Fernwärmeleitung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Plangebiet kann über die bestehenden Wasserleitungen im Stichweg der Frühlingstraße erschlossen werden. Innerhalb dieser Erschließungsfläche beabsichtigen die Gemeindewerke in 2022/23 eine Fernwärmeleitung zu verlegen. Es besteht dann eine Anschlussmöglichkeit für den DAV, der aktuell noch über Erdgas versorgt wird.


1.1.16        Bayerischer Bauernverband, Weilheim

Man möchte zu o.g. Vorgang darauf hinweisen, dass die Zufahrt zum Feldstück Fl.Nr. 221 Argelsried über den Weg Flur.Nr. 220/2 auf jeden Fall weiterhin auch für überbreite Landmaschinen möglich sein muss.
Ferner solle in der Begründung auf das landwirtschaftliche Umfeld des DAV-Kletterzentrum hingewiesen werden, wobei auftretende Immissionen aus der Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zu dulden sind.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe hierzu die Ausführungen unter obigem Punkt Nr. 1.1.9 zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim.
An der Breite oder dem Verlauf der benachbart zum Plangebiet gelegenen öffentlichen Erschließungsflächen ändert vorliegende Planänderung nichts.


1.1.17        Kreisjugendring Starnberg

Nach intensiver Beschäftigung mit den Plänen und der Begründung erhebe der Einwendungsführer keine besonderen Einwendungen und wünsche der Gemeinde viel Erfolg bei der Umsetzung.
Allerdings habe man gesehen, dass die Gemeinde beabsichtige, in Zukunft auch einen öffentlichen Skaterplatz auf der Freifläche zwischen der Kletterhalle und der (neuen) Dreifachturnhalle zu errichten. Um hier wirklich den Trend der Zeit und auch die Bedürfnisse der Skater bzw. der Jugend selbst mit zu berücksichtigen, wäre es zielführend, die Jugendlichen als spätere Nutzer frühzeitig in die gemeindlichen Überlegungen mit einzubeziehen. Gerade aus den anderen Regionen im Landkreis höre man immer häufiger, dass neben dem mittlerweile breitensportähnlichen Skaten derzeit auch Pumptrack- oder Dirtbike-Anlagen eine wichtige Rolle bei der sportlichen Betätigung von jungen Menschen spielen. Eventuell könne man hier solche Überlegungen bereits in einem frühen Stadium der Planung mit einbeziehen. Für einen direkten Draht zu jungen Menschen gebe es ja in Gilching einen aktiven Jugendbeirat, mehrere gemeindliche Jugendpfleger, eine Jugendbeauftragte im Gemeinderat und auch gerne den Einwendungsführer als Initiator von vielleicht entsprechenden Jugendbeteiligungsformaten. Ein aktives Zugehen von Seiten der Gemeinde auf die örtliche Jugend wäre wünschenswert.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Situierung bzw. Ausgestaltung des im Bereich der Gesamtgemeinbedarfsfläche mit angedachten Skaterplatzes (ist in der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes bereits so dargestellt) ist nicht Bestandteil der hier gegenständlichen Bauleitplanung. Die künftige Planung für diese Anlage wird eng mit den genannten Gilchinger Ansprechpartnern erfolgen, so dass Stand heute noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine reine Skateranlage oder auch eine Mischanlage mit Pumptrack-Komponenten (Rollsportanlage) Planungsziel sein wird. Insoweit wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.


1.1.18        Bayernets GmbH, München

Im Geltungsbereich des o.g. Verfahrens – wie in den übersandten Planunterlagen dargestellt – lägen keine Anlagen der Einwendungsführerin. Aktuelle Planungen ihrerseits würden hier ebenfalls nicht berührt. Man habe keine Einwände gegen das Verfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.19        Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Fürstenfeldbruck

Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich Erdgas-Mitteldruck-Leitungen. Leitungstrassen seien von Bebauungen und Baumbepflanzung freizuhalten. Bei der Gestaltung von Pflanzgruben seien die Regeln der Technik einzuhalten. Diese beinhielten, dass genügend Abstand zu den eigenen Versorgungsleitungen eingehalten wird oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die bestehende Mitteldruckleitung liegt gem. den mitübersandten Lageplänen im Pflanzstreifen des Stichweges Frühlingstraße. Nach deren Verlegung wurden darauf Bäume gepflanzt, deren Wurzelbereich (unter vergleichender Zugrundelegung des Kronenausmaßes) mittlerweile größer dimensioniert und eine potentielle Gefahrenquelle ist. Die Verwaltung hat die Einwendungsführerin hierüber telefonisch informiert, durch sie wurde eine zeitnahe Überprüfung zugesagt.
Im Übrigen wird ein Eingriff in den Straßenraum der Frühlingstraße im Rahmen der Neubebauung bedarfsweise nur für Hausanschlüsse erfolgen. Der jeweilige Bauherr hat sich vorab mit allen betroffenen Sparten abzustimmen.


1.1.20        Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH, Unterföhring

Es wird mitgeteilt, dass die Einwendungsführerin gegen die geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befänden sich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen sei derzeit nicht geplant.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.21        Stadt Germering

Es wird mitgeteilt, dass die Belange der Einwendungsführerin von dieser Änderung nicht tangiert würden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

1.2.1        Gemeinderat Oliver Fiegert für die Wählergruppe Bürger für Gilching (BfG)

Der Einwendungsführer bittet um die Aufnahme folgender ergänzender Regelungen in den BP-Satzungstext, Abschnitt 7. Die Ergänzungen stünden nicht in Widerspruch zum bisherigen Satzungstextentwurf und ergänzten diesen nur um bauliche Aspekte, welche die Akzeptanz der geplanten Besucherstellplätze in den Tiefgaragen erhöhen, die oberirdische Nutzung von Flächen zum Abstellen von Fahrzeugen reduzieren, die Leichtigkeit der Nutzung fördern und Anreize zum Umstieg auf Elektromobilität bzw. Fahrradverkehr bieten.
Dem Schreiben vom 16.05.2022 sind fünf Seiten mit tabellarisch aufgelisteten Ergänzungstexten beigefügt, siehe Anlage Nr. 1.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Inhalt eines BP beschränkt sich auf die Vorgaben des § 9 BauGB. Die dort enthaltene Aufzählung der möglichen Festsetzungen ist abschließend und kann nur durch gestalterische Bauvorschriften gem. Art. 81 BayBO oder gesonderte Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen ergänzt werden.
Im Sinne eines schlanken BP gilt der Grundsatz, dass Festsetzungen und Planhinweise zu Inhalten unterbleiben sollen, die bereits anderweitig verbindlich geregelt sind (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, DIN-Normen etc.), solange sie nicht von diesen abweichen. So enthält z.B. die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) auf der Ebene des Landesrechts konkrete Aussagen zur Ausgestaltung von Zu- und Abfahrten, Rampen, Einstellplätzen, Fahrgassen etc. Darüber hinaus trifft die Gemeinde auf der Ebene des Kommunalrechts bereits über eigene Satzungen ergänzende Aussagen zu Kfz-Stellplätzen (so zur Anordnung und Anfahrbarkeit von Besucherstellplätzen in Tiefgaragen oder der Rampenausgestaltung) sowie Fahrradabstellplätzen, die – sofern keine eine Abweichung bedingende Besonderheit vorliegt – regelmäßig in den BP der Gemeinde als verbindlich festgesetzt werden. Vorliegend trifft das für die Fahrradabstellplatzsatzung zu. In puncto Kfz-Stellplatzsatzung erfolgen aufgrund der normativen Gegebenheiten innerhalb des bereits bebauten Planungsgebiets über die künftig diversen ober- bzw. unterirdischen Anordnungsmöglichkeiten der Kfz-Stellplätze abweichende Nachweisforderungen, ergänzt durch die Möglichkeit einer Ablösezahlung und die Notwendigkeit eines Stellplatzzuschlags im Falle einer über den normalen Hallennutzerkreis hinausgehenden Gastronomienutzung (siehe entsprechende Ausführungen unter obigem Punkt Nr. 1.1.1).
Der Einwendungsführer fordert die Ausstattung von Tiefgaragenstellplätzen mit Elektroladestationen für Wohneinheiten. Zum einen ist festzuhalten, dass innerhalb des Planinstruktionsbereiches eine Wohnnutzung nicht zulässig ist. Zum anderen ist an dieser Stelle auf das 2021 in Kraft getretene Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zu verweisen, das eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden umsetzt. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren. Der wesentliche Regelungsinhalt sieht vor, dass beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen künftig jeder Stellplatz und beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Nach dem 1. Januar 2025 ist jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen zudem mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten. Daneben werden diverse Ausnahmen geregelt.
Insofern gilt hier eingangs Gesagtes, dass nur dann Regelungen in BP erforderlich sind, sofern keine spezialgesetzlichen Normierungen – wie hier – existieren.
Aus den genannten Gründen ist eine Ergänzung des Punktes A 7 des Satzungstextes nicht erforderlich.


1.2.2        Architekturbüro rgp architekten, München (vom DAV mit der Objektplanung beauftragt)

Vorabanmerkung: Das Einwendungsschreiben ging stark verfristet und erst auf Nachfrage bei der Gemeinde ein.

Man habe die Festlegungen des Bebauungsplanes auf Übereinstimmung mit den architektonischen Belangen der im Vorfeld abgestimmten Planung geprüft:
-        Die Erweiterung der bestehenden Kletterhalle mit einer aufgeständerten Boulderhalle über den bisherigen Parkplatzflächen sei im Bebauungsplan entsprechend der vorgesehenen Planung sowie den im Vorfeld mit der Gemeinde abgestimmten Anpassungen berücksichtigt worden.
-        Die Boulderüberdachungen im Tiefhof der Bestandshalle seien durch textliche Festsetzung in Punkt 5.5 gefasst worden.
Inwieweit diese Festlegung hinreichend ist und ggf. präzisiert werden sollte, könne man als Architekten nicht beurteilen. Man bitte hier um Fristverlängerung zur Klärung.
Die Abstandsflächen der Überdachungen sollen neu nach Art. 6 BayBO beurteilt werden, was in der vorliegenden Planung zu einer Abstandsflächenüberlagerung auf das Nachbargrundstück Flur Nr. 209 führt. Man bitte um Anpassung der Festsetzung für die Abstandsflächenregelung der Boulderüberdachungen, so dass diese auf eigenem Grund nachgewiesen werden könnten. Ggf. könne man zu dem Zweck einen Vorschlag unterbreiten und bitte hierfür ebenfalls um Fristverlängerung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Vorab: Auch wenn vorstehend zweimal um Fristverlängerung gebeten wurde, ging zu den gegenständlichen Punkten keine weitere Stellungnahme ein.
Die Verwaltung hatte den Planvorentwurf noch vor der erstmaligen Auslegung mit dem DAV und seinem Planungsbüro inhaltlich abgestimmt und diverse Punkte entsprechend abgeändert bzw. ergänzt. U.a. wurde unter Berücksichtigung des DAV-Wunsches nach einer maximalen Grundstücksausnutzung das Regelungsregime des Art. 6 der BayBO als Grundlage für die festgesetzte Abstandsflächenregelung (0,4 H, mindestens 3 m – siehe Ausführungen unter oben stehendem Punkt 1.1.1) zugrunde gelegt. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der jetzigen Kletterhalle bereits um eine intensiv genutzte Gemeinbedarfseinrichtung mit hohem Freizeitwert handelt, der durch die Erweiterung um den Boulderanbau noch steigen wird, und das Grundstück mit einer Größe von 3.600 m² für die angestrebte, ambitionierte Gesamtnutzung flächenmäßig doch sehr beschränkt ist, scheint ein Abweichen von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung vertretbar. Mit diesem planerischen Entgegenkommen ist die Notwendigkeit für ggf. darüber hinausgehende Abstandsflächenübernahmewünsche seitens des DAV auf Nachbargrundstücken (auch Gemeindegrund) hinfällig.


1.2.3        Herr A. in Vertretung für Frau B., wohnhaft in Argelsried

Vorabanmerkung: Nachfolgende Stellungnahme ging am 19.04.2022 als E-Mail bei der Verwaltung ein und ist die Essenz aus einer vorangehenden E-Mail-Korrespondenz mit der Bauamtsverwaltung. Die Stellungnahme erging zum hier gegenständlichen BP-Änderungsverfahren sowie zum parallel in Aufstellung befindlichen BP „ehemaliges Zelenka-Gelände“ und wird nachfolgend im Originalwortlaut wiedergegeben:

„…Die geplanten Festsetzungen im Bplan sagen über die Erschließung, dass alles beim alten bleibt, bis die Verbindung Frühling-/Herbststraße gebaut werden kann.
Dass die Gemeinde im Verfahren den Baustellenverkehr nicht regeln kann ist mir durchaus bewusst. Ebenso dass gewidmete Straßen von allen genutzt werden können. Vielleicht war meine Frage nicht exakt genug formuliert. Denn m. M. nach ist es sehr wohl Aufgabe der Gemeinde, den Verkehr so zu leiten, dass die Anwohner möglichst wenig von Bautätigkeiten belastet werden. So war meine Frage auch gemeint. Ich erwarte von den verantwortlichen Stellen Überlegungen bereits im Vorfeld einer Bebauung, wie dies zu bewerkstelligen ist. Ein Baugebiet auszuweisen und abzuwarten, wie sich der (Baustellen-)Verkehr entwickelt, ist angesichts der vorhandenen, geschilderten Auslastung der Frühlingstraße und der Tatsache, dass dort der Schulweg für viele Kinder verläuft, vorsichtig gesagt grenzwertig. Gibt es zu den von Ihnen angesprochenen Möglichkeiten "Nutzer- oder Einbahnstraßenbeschränkungen" schon Überlegungen? Zu dieser Problematik hätte ich eine Antwort von Ihnen erwartet.
Erlauben Sie mir, noch auf zwei Formulierungen in den jeweiligen Ziffern 7 der Entwürfe einzugehen:
- In den Ausführungen zum "Zelenka-Gelände" stellen Sie den zu erwartenden Verkehr gleich mit den verkehrlichen Belastungen während des aktiven Betriebs der Firma Zelenka. Abgesehen davon, dass der Betrieb schon seit Jahren eingestellt ist, argumentieren Sie offenbar damit, dass es kein Problem ist, die verkehrliche Belastung wieder auf dieses frühere Niveau hochzufahren, weil es eben früher schon mal so war. Das ist schon fast eine zynische Begründung. Es sollte Aufgabe der Gemeinde sein, möglichst wenig Verkehr durch Wohngebiete zu leiten und nicht mit einem früheren Verkehrsaufkommen zu argumentieren. Die im Entwurf dargestellte Lösung einer Verbindungsstraße Frühling-/Herbststraße zur Entlastung des Anschlusses "Am Römerstein" ist abhängig von einer Baurechtsschaffung. Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich da falsch liege. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden langwierigen Verhandlungen mit einem privaten Eigentümer über die Höhe des Baurechts ist mit einer annähernd gleichzeitigen Fertigstellung einer Verbindungsstraße mit der Realisierung der geplanten Bebauung auf dem "Zelenka-Grundstück" wohl nicht zu rechnen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Verkehr wie bisher fließen muss, auch der Baustellenverkehr. Das ist in meinen Augen eine absolut unbefriedigende Lösung und bedarf dringend der Nachbesserung. Ohne die Eigentumsverhältnisse zu kennen, kommt mir die bereits bestehende Verbindung auf dem Flst. 204 in den Sinn. Ist das bereits eine gewidmete Straße?
- Irritierend finde ich die Absicht der Gemeinde, dass durch Ablösezahlungen ausreichend öffentliche Stellplätze für die Kletterhalle hergestellt werden sollen. Das konterkariert die Absichtserklärung des DAV, die Mitglieder zum Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen. Ist die Gemeinde verpflichtet, diese öffentlichen Parkplätze herzustellen? Sollte es eine freiwillige Leistung sein, kann ich die Absicht der Gemeinde nicht erkennen. Unabhängig von der Parkplatzproblematik: Kann das Kletterzentrum nicht von der Landsberger Straße entlang der Schule erschlossen werden?
Viele Anmerkungen auf einmal, aber ich denke zu diesem Zeitpunkt notwendig. Mir drängt sich der Eindruck auf, dass die nachvollziehbare Überplanung ohne große Berücksichtigung der bestehenden Bebauung bzw. Belastung durch Durchgangsverkehr an der Frühling-/Herbststraße erfolgen soll. Ich bitte Sie deshalb, die Einwendungen zu berücksichtigen und mir Ihre Einschätzung mitzuteilen…“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu den vorgebrachten Aspekten den BP „ehemaliges Zelenka-Gelände“ betreffend, siehe die Abwägungsausführungen im dortigen Bauleitplanverfahren.
Ergänzend:
Grundsätzlich handelt es sich bei beiden Plangebieten nicht um Bauflächenneuausweisungen, sondern um bereits baulich genutzte Grundstücke mit bestehender Erschließung. Zwischen 2006 und 2018 erfolgte ein Parallelbetrieb des DAV-Kletterzentrums und des Unternehmens Zelenka mit dem jeweilig induzierten Verkehrsaufkommen. Auch wenn die Firmennutzung zwischenzeitlich eingestellt wurde, zeigt speziell der Zeitraum des zwölfjährigen Parallelbetriebs, dass das bestehende Straßennetz vor Ort bereits jetzt so ausgelegt ist, einen Verkehr in dieser Größenordnung (inkl. dem übrigen Ziel- und Quellverkehr aus der bzw. zur Waldkolonie) nachweislich aufzunehmen. Gegenteilige Erkenntnisse liegen der Gemeinde über das Ordnungsamt nicht vor. Solche Erkenntnisse aus dem Praxisbetrieb sind immer aussagekräftiger als Prognosen, der Vorwurf von „Zynismus“ geht insoweit fehl.
Für die gemeindliche Planung bedeutet das: Sofern beide Planverfahren in Summe ihre ursprünglichen Verkehrszahlen nicht relevant übersteigen, ist der Nachweis des Funktionierens des Verkehrsabflusses als erbracht anzusehen, wobei in vorliegender Abwägung der Anteil für das DAV-Kletterzentrum zu betrachten ist.

Das Plangrundstück ist von drei Seiten erschlossen: fuß- und radwegetechnisch über die Frühlingstraße von Süden, den Juliane-Meier-Weg von Osten und die bestehende Zuwegung entlang der James-Krüss-Grundschule von Norden sowie die Straßenanbindung des Stichweges Frühlingstraße.
In Fortführung ist der Planbereich zum einen über die als Ortsstraße gewidmeten Erschließungen Flurgrenz- und Frühlingstraße angebunden. Die dem gemeindlichen Ordnungsamt vorliegenden Verkehrszahlen aus dem Zeitraum kurz vor der Corona-Pandemie belegen, dass der motorisierte Individualverkehr auf den die Waldkolonie umgrenzenden Sammelstraßen wie Argelsrieder Weg oder Flurgrenzstraße in einer Größenordnung liegt, der für einen Ziel- und Quellverkehr primär aus bzw. zur Waldkolonie und gegen einen hindurchfließen „Schleichverkehr“ aus Richtung Landsberger Straße über die Frühlingstraße zum Autobahnanschluss „Gilching Argelsried“ spricht. Verkehr aus dem westlichen Teil der Kolonie mit Zielrichtung Autobahn fließt seit Fertigstellung der Westumgehung primär über die Landsberger Straße in Richtung Westen und damit zeitlich schneller ab. Allgemein ist aber festzuhalten, dass der (motorisierte) Individualverkehr aus einem Wohngebiet mit fortdauernder baulicher Verdichtung und damit einhergehendem Bewohnerzuwachs wie hier vorliegend zwangsläufig proportional zunimmt.

Im Schreiben vom 23.04.2018 hatte die orgasport GmbH als Betreiberin der Halle dezidiert dargelegt, warum es neben der Kletter- nun auch eine im Vergleich zum Bestand vergrößerte Bouldernutzung im Rahmen eines Anbaus benötigt. Der Gemeinderat ist dem durch Billigung der aktuellen Planung gefolgt. Das DAV-Grundstück ist in seiner Größe begrenzt und aufgrund der geplant hohen Bauflächenausnutzung zeigt der BP zwei Lösungen (ober- bzw. unterirdisch) zur Bewältigung der Kfz-Stellplatzfrage auf. Das Angebot der Ablösezahlung für bis zu 19 der insgesamt 55 nachzuweisenden Stellplätze im Falle der oberirdischen Lösung ergänzt dies.
Die Gemeinde beabsichtigt, auf einer Teilfläche ihres Grundstücks Fl.Nr. 209 in einem gesonderten Bauleitplanverfahren zeitnah öffentliche Stellplätze festzusetzen und herzustellen und kann hierfür die Ablöse zweckgebunden verwenden. Der DAV seinerseits will folgende Maßnahmen zur Steuerung der Anreise seiner Hallennutzer vornehmen:
-        vorrangige Bewerbung der Anreise mit dem ÖPNV auf den Homepages des Kletter- und Boulderzentrums und des Alpenvereins München & Oberland
-        Social-Media-Kampagnen zur Bewerbung der Anreise mit dem ÖPNV
-        Aushang der Möglichkeiten der Anreise mit dem ÖPNV via Plakate im Kletter- und Boulderzentrum
-        Druck und Verteilung von Flyern zur Bewerbung der Anreise mit dem ÖPNV
-        alternative Aufforderung zur Bildung von Fahrgemeinschaften
-        Analyse des Anreiseverhaltens der Nutzer
-        Zurverfügungstellung von kostenlosen Lademöglichkeiten für E-Bikes.
Durch diese Maßnahmen soll erreicht werden, die Anzahl der Kfz mit Ziel- und Quellverkehr Kletterzentrum zu minimieren und für den verbleibenden Anteil auf dem DAV-Grund-stück selbst bzw. in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe ausreichend Stellplätze zu schaffen. Empirisch dürfte die künftige Nutzung des hinzukommenden Erweiterungsbaus zu einem (leichten) Anstieg der Verkehrszahlen führen. Überschlägig dürfte diese Mehrung jedoch eine Quantität erreichen, die für die vorliegende Abwägung sekundär ist. Die Nutzung sowohl der Kletter- als auch der künftigen Boulderhalle induziert nur Anliegerverkehr ausschließlich durch Sporttreibende, d.h. es erfolgt kein Verkehr durch Zuschauer.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung – bestätigt durch das BVerwG – bewirkt eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des Interesses eines Straßenanliegers, von planbedingtem Mehrverkehr, insbesondere im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen, verschont zu bleiben. Dieser Anhaltswert dürfte vorliegend in Gesamtbetrachtung aller gegebenen und absehbaren Umstände nicht erreicht werden.

Zum Abschätzen möglicher Beeinträchtigungen von Anliegern des Planungsgebietes soll an dieser Stelle neben dem vor Ort bestehenden öffentlichen Straßennetz auch dessen angedachte weitere Entwicklung betrachtet werden, da Städtebau immer dynamisch ist und ein Ort im Münchner Ballungsraum wie Gilching sich stetig fortentwickelt.
Nahe zum Plangebiet verläuft die momentan noch als landwirtschaftlicher Feld- und Waldweg gewidmete Teilfläche aus Fl.Nr. 204 als Verbindungstraße zwischen Frühling- und Herbststraße. In dieser soll nach Aussage der Gemeindewerke in 2023 die Fernwärmeleitung neu verlegt werden mit anschließend verbreitertem Ausbau der Straßenfläche zu einer dann vollwertigen Erschließung mit Möglichkeit der Widmung ebenfalls als Ortsstraße.
Darüber hinaus ist im Rahmen eines noch in Aufstellung befindlichen BP eine zusätzliche Straßenverbindung zwischen Frühling- und Herbststraße parallel und südwestlich zur Sonnenstraße als Verlängerung der Nicolaus-Otto-Straße aus dem Gewerbegebiet heraus mit angedacht beidseitiger Wohnbebauung geplant; die rechtswirksame 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes sieht dies bereits so vor.
D.h. auch wenn der aus beiden aktuell und parallel aufgestellten BP nach deren Umsetzung resultierende Verkehrsanteil auf der Frühlingstraße zunehmen sollte, bestehen über die Flurgrenzstraße, die künftigen zwei Äste zur Herbststraße mit Anschluss über den Gewerbepark Ost und die Einmündung in die Straße Am Römerstein absehbar vier Abflussmöglichkeiten für eine Verteilung des Verkehrs auf das umliegende Straßennetz. Sollten sich trotzdem neuralgische Straßen- bzw. Kreuzungspunkte ergeben, kann mit verkehrsordnerischen Maßnahmen wie Einbahnstraßenregelungen etc. später noch bedarfsgemäß nachgesteuert werden.

Zur monierten Gefährdung des Schulweges durch Baustellenverkehr ist folgendes festzuhalten: Argelsried und Waldkolonie sind ein zusammenhängender Schulsprengel mit der James-Krüss-Grundschule, daneben gibt es die Montessorischule im näheren Einzugsgebiet. Schüler aus der Waldkolonie können beide Schulen fußläufig entweder über die Frühlingstraße im Süden und den dort bestehenden Fuß- und Radweg parallel zur Frühlingstraße bzw. über die Zuwegung an der Landsberger Straße im Norden erreichen.
Hortbetreuung gibt es im Bereich des nahegelegenen integrativen Kinderhauses südlich des Abenteuerspielplatzes bzw. im durch die Diakonie betriebenen Kinderhaus an der Münchner Straße, vom Schulgebiet fußläufig zu erreichen über den Juliane-Meier-Weg in Richtung Hopfenstraße.
Zusätzlich bemüht sich die Gemeinde bereits seit längerem nachweislich um den Erwerb eines Flächenstreifens entlang der nordwestlichen Seite der Frühlingstraße in Richtung Argelsried aus den dortigen Privatgrundstücken, um den zwischen Flurgrenzstraße und Stichweg bereits vorhandenen Geh- und Radweg in Richtung Argelsried fortzuführen und so auch den Argelsrieder Schülern einen sicheren Schulweg zu ermöglichen. Die Verhandlungen mit den Privatgrundeigentümern dauern hier aktuell an.

Grundsätzlich gilt, dass auch Baustellenfahrzeuge gewöhnliche Verkehrsteilnehmer sind und als solche ein Recht auf Nutzung öffentlich gewidmeter Straßen haben. Eine gezielte Steuerung der Transportfahrzeuge während der Bauphase ist möglich, kann aber erst im Rahmen des der Bauleitplanung nachgeordneten Antragsverfahrens auf verkehrsrechtliche Anordnung über das gemeindliche Ordnungsamt oder auch über den Baustelleneinrichtungsplan erfolgen. "Nutzer- oder Einbahnstraßenbeschränkungen" wie vorgetragen wären solche verkehrsordnungsrechtlichen Anordnungen und sind Bestandteil des derzeit in Erstellung befindlichen gemeindlichen Mobilitätskonzeptes.
Dass Neubaumaßnahmen durch Bau und Verkehr regelmäßig zu einem vorübergehend erhöhten Lärmeintrag auf benachbarten Grundstücken führen, ist der Regelfall und nichts Ungewöhnliches.


2.        Sollte der Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen entsprechend zu überarbeiten und gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB erneut öffentlich auszulegen.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 08./ 14.02.2023 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 22.03.2022 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. März 2022) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die überarbeitete Planung dem Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB zuzuführen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 08./ 14.02.2023 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 22.03.2022 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. März 2022) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die überarbeitete Planung dem Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB zuzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
01_Stellungn. GR Fiegert v. 16.05.2022 (.pdf)
02_Entwurf Planzeichnung v. 22.03.2022 (.pdf)
03_Entwurf Plantext v. 22.03.2022 (.pdf)

Datenstand vom 28.03.2023 14:07 Uhr