Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Beantragt wird die Errichtung eines Carports mit integriertem Müll- und Abstellraum. Dieser hat eine Länge von 10,29 m, eine Breite von 3,36 m (Grundfläche: 34,57 m²) und eine Wandhöhe von 2,40 m bzw. 2,68 m (Pultdach). Der Carport wird parallel zur Straße „Am Zwinger“ errichtet und ist seitlich zur Straße hin offen (keine Seitenwandverkleidung).
Des Weiteren soll im Anschluss an den Carport entlang der Straße eine Einfriedung mit einer Gesamtlänge von 9,34 m errichtet werden. Auf Grund der Hanglage des Grundstücks hat diese einen Höheverlauf zwischen 2 m und 2,32 m.
Carport
Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BayBO sind überdachte Stellplätze (Carports) im Sinne des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m² verfahrensfrei. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese jedoch nur mit einer Gesamtlänge von 9 m an der Grundstücksgrenze (ohne eigene Abstandsfläche) errichtet werden können. Sobald das Längenmaß überschritten wird, wird der Carport abstandsflächen- und genehmigungspflichtig.
Im vorliegenden Fall beträgt die Länge des Carports 10,29 m und kann daher nicht mehr verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO errichtet werden. Der Carport hat somit nun auch Abstandsflächen (mind. 3 m) einzuhalten.
Einfriedung
Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei.
Die beantragte Einfriedung hält auf einer Länge von ca. 6,40 m das verfahrensfreie Maß von 2 m Höhe nicht mehr ein und wird dadurch sowohl abstandsflächen- als auch genehmigungspflichtig.
Hinweis zu Abstandsflächen (Prüfung erfolgt durch LRA!)
Gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Diese dürfen nach Satz 2 auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
Die Abstandsflächen der beantragten Vorhaben von mind. 3 m kommen auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu liegen. Da die Straße „Am Zwinger“ jedoch nur eine Breite von ca. 4,90 m hat, können die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO nicht eingehalten werden. Hierfür wurde eine Abweichung beantragt, über die das Landratsamt bauordnungsrechtlich zu entscheiden hat.
In der Umgebung finden sich keine ähnlich gelagerten Fälle in dieser Größenordnung. Es gibt in der Nachbarschaft zwar eine Einfriedung, welche ebenfalls die zulässige Höhe von 2 m überschreitet. Diese ist jedoch im rückwärtigen Bereich des Grundstücks und somit straßenabgewandt. Ein Carport oder ähnliche Gebäude/bauliche Anlagen (wie in der beantragten Dimension) im Vorgartenbereich finden sich ebenfalls nicht in der näheren Umgebung.
Die beantragten Vorhaben fügen sich daher nicht mehr in die Umgebung ein.