Starnberger Weg 12; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1488/2, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 26.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 26.06.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 27.03.2023 behandelt. Zwischenzeitlich wurden die Fragen teilweise überarbeitet bzw. neu formuliert. Hierüber hat der Bauausschuss erneut zu entscheiden.

Die neu gestellten Fragen lauten wie folgt:

  • Die Formulierung der Traufhöhe ist zu unklar, daher wird folgende Frage gestellt: Ist eine Wandhöhe von 6,50 m planungsrechtlich zulässig?

Im Bebauungsplan „Starnberger Weg“ sind unter Festsetzung Nr. 5 h) Traufhöhen geregelt. Die Traufhöhe für zweigeschossige Gebäude (wie beantragt) darf max. 6,3 m betragen.

Definition Traufhöhe:
Unter „Traufhöhe“ wird im Allgemeinen die Schnittkante zwischen der Außenwand und der Dachhaut verstanden, unabhängig davon, in welcher Höhe sich die eigentliche Traufe (unterster Punkt der ggf. überstehenden Dachhaut) und/oder die Trauf-rinne befinden (Aussage des OVG Münster). Diese Höhe würde allerdings richtiger als „Wandhöhe“ bezeichnet.
Dementsprechend ist die im Bebauungsplan „Starnberger Weg“ festgesetzte Traufhöhe als sog. Wandhöhe zu sehen.

Die beantragte Wandhöhe von 6,50 m entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „Starnberger Weg“. Bezugsfälle, bei denen eine Befreiung zur Überschreitung der zulässigen Traufhöhe/Wandhöhe erteilt wurde, liegen im Bebauungsplangebiet aktuell nicht vor.

Eine Befreiung wird nicht erteilt, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

  • Ist es korrekt, dass die GFZ für dieses Grundstück obsolet ist?

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 26.08.2014 ist der Bebauungsplan „Starnberger Weg“ im Bereich Starnberger Weg, Zugspitzstraße, Watzmannstraße, Weßlinger Straße und Römerstraße hinsichtlich der Geschossflächenzahl nicht mehr eingehalten. Auf Grund der zahlreichen Überschreitungen führt dies im vorgenannten Bereich dazu, dass die festgesetzte GFZ nicht mehr zu verwirklichen ist und somit nicht mehr anwendbar ist.

  • Ist der Ausbau des Dachgeschosses planungsrechtlich zulässig und dafür die notwendige Befreiung erteilt?

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 23.11.2020 wurde festgestellt, dass die Festsetzung A. 3 c) hinsichtlich der Regelung „Dachgeschossausbau ist nicht zulässig“ obsolet und somit nicht mehr anwendbar ist.

  • Wird eine Befreiung von der Kniestockhöhe von 25 cm erteilt, wenn die vorgenannte Wandhöhe eingehalten wird?

Im Bebauungsplangebiet liegen bereits Befreiungen bzgl. geringfügiger Überschreitungen der festgesetzten Kniestockhöhe vor (Almersweg 16, 16a, Wendelsteinstr. 5). Die festgesetzte Traufhöhe/Wandhöhe von 6,3 m gem. Bebauungsplan ist jedoch einzuhalten.

  • Ist die Errichtung von Gauben planungsrechtlich zulässig und wird dafür die notwendige Befreiung erteilt?

Im Bebauungsplangebiet liegt bereits ein Bezugsfall (Watzmannstr. 25) vor, bei dem bei einem 2-geschossiges Gebäude eine Gaube genehmigt wurde. Eine Befreiung zur Errichtung einer Gaube - wie im Bezugsfall - ist daher möglich.

  • Auf Grund der barrierefreien Thematik wird gefragt, ob eine Befreiung von der Festsetzung, dass der Erdgeschossfußboden im Eingangsbereich 30 cm über der natürlichen Geländeoberfläche liegen muss, erteilt wird?

Im Bebauungsplangebiet wurden bereits gleichartige Befreiungen erteilt (Römerstr. 113, 113a). Eine Befreiung von der festgesetzten Höhe des Erdgeschossfußbodens wird befürwortet.

  • Wenn der im B-Plan dargestellte Baum auf dem Baugrundstück gedacht sein sollte, dann wird die Frage gestellt, ob dieser Baum auf Grund der angedachten Planung für die Stellplätze an dieser Stelle auch an anderer Stelle gepflanzt werden kann.

Der im Bebauungsplan „Starnberger Weg“ festgesetzte Baum kann auch an anderer Stelle auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. Hierfür wird eine Befreiung befürwortet.

  • Ist eine Dachneigung von 35 Grad planungsrechtlich zulässig?

Gem. Bebauungsplan sind bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen Dächer mit einer Dachneigung von 23 bis 30 zulässig.
Im Bebauungsplangebiet wurde bei zweigeschossigen Gebäuden noch keine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung erteilt. Die Festsetzung ist daher einzuhalten, eine Befreiung wird nicht befürwortet.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da die festgesetzte Traufhöhe/Wandhöhe sowie Dachneigung nicht eingehalten werden.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  • Die Formulierung der Traufhöhe ist zu unklar, daher wird folgende Frage gestellt: Ist eine Wandhöhe von 6,50 m planungsrechtlich zulässig?

Im Bebauungsplan „Starnberger Weg“ sind unter Festsetzung Nr. 5 h) Traufhöhen geregelt. Die Traufhöhe für zweigeschossige Gebäude (wie beantragt) darf max. 6,3 m betragen.

Definition Traufhöhe:
Unter „Traufhöhe“ wird im Allgemeinen die Schnittkante zwischen der Außenwand und der Dachhaut verstanden, unabhängig davon, in welcher Höhe sich die eigentliche Traufe (unterster Punkt der ggf. überstehenden Dachhaut) und/oder die Trauf-rinne befinden (Aussage des OVG Münster). Diese Höhe würde allerdings richtiger als „Wandhöhe“ bezeichnet.
Dementsprechend ist die im Bebauungsplan „Starnberger Weg“ festgesetzte Traufhöhe als sog. Wandhöhe zu sehen.

Die beantragte Wandhöhe von 6,50 m entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „Starnberger Weg“. Bezugsfälle, bei denen eine Befreiung zur Überschreitung der zulässigen Traufhöhe/Wandhöhe erteilt wurde, liegen im Bebauungsplangebiet aktuell nicht vor.

Eine Befreiung wird nicht erteilt, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

  • Ist es korrekt, dass die GFZ für dieses Grundstück obsolet ist?

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 26.08.2014 ist der Bebauungsplan „Starnberger Weg“ im Bereich Starnberger Weg, Zugspitzstraße, Watzmannstraße, Weßlinger Straße und Römerstraße hinsichtlich der Geschossflächenzahl nicht mehr eingehalten. Auf Grund der zahlreichen Überschreitungen führt dies im vorgenannten Bereich dazu, dass die festgesetzte GFZ nicht mehr zu verwirklichen ist und somit nicht mehr anwendbar ist.

  • Ist der Ausbau des Dachgeschosses planungsrechtlich zulässig und dafür die notwendige Befreiung erteilt?

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 23.11.2020 wurde festgestellt, dass die Festsetzung A. 3 c) hinsichtlich der Regelung „Dachgeschossausbau ist nicht zulässig“ obsolet und somit nicht mehr anwendbar ist.

  • Wird eine Befreiung von der Kniestockhöhe von 25 cm erteilt, wenn die vorgenannte Wandhöhe eingehalten wird?

Im Bebauungsplangebiet liegen bereits Befreiungen bzgl. geringfügiger Überschreitungen der festgesetzten Kniestockhöhe vor (Almersweg 16, 16a, Wendelsteinstr. 5). Die festgesetzte Traufhöhe/Wandhöhe von 6,3 m gem. Bebauungsplan ist jedoch einzuhalten.

  • Ist die Errichtung von Gauben planungsrechtlich zulässig und wird dafür die notwendige Befreiung erteilt?

Im Bebauungsplangebiet liegt bereits ein Bezugsfall (Watzmannstr. 25) vor, bei dem bei einem 2-geschossiges Gebäude eine Gaube genehmigt wurde. Eine Befreiung zur Errichtung einer Gaube - wie im Bezugsfall - ist daher möglich.

  • Auf Grund der barrierefreien Thematik wird gefragt, ob eine Befreiung von der Festsetzung, dass der Erdgeschossfußboden im Eingangsbereich 30 cm über der natürlichen Geländeoberfläche liegen muss, erteilt wird?

Im Bebauungsplangebiet wurden bereits gleichartige Befreiungen erteilt (Römerstr. 113, 113a). Eine Befreiung von der festgesetzten Höhe des Erdgeschossfußbodens wird befürwortet.

  • Wenn der im B-Plan dargestellte Baum auf dem Baugrundstück gedacht sein sollte, dann wird die Frage gestellt, ob dieser Baum auf Grund der angedachten Planung für die Stellplätze an dieser Stelle auch an anderer Stelle gepflanzt werden kann.

Der im Bebauungsplan „Starnberger Weg“ festgesetzte Baum kann auch an anderer Stelle auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. Hierfür wird eine Befreiung befürwortet.

  • Ist eine Dachneigung von 35 Grad planungsrechtlich zulässig?

Gem. Bebauungsplan sind bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen Dächer mit einer Dachneigung von 23 bis 30 zulässig.
Im Bebauungsplangebiet wurde bei zweigeschossigen Gebäuden noch keine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung erteilt. Die Festsetzung ist daher einzuhalten, eine Befreiung wird nicht befürwortet.

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt, da die festgesetzte Traufhöhe/Wandhöhe sowie Dachneigung nicht eingehalten werden.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

  • Die Formulierung der Traufhöhe ist zu unklar, daher wird folgende Frage gestellt: Ist eine Wandhöhe von 6,50 m planungsrechtlich zulässig?

Im Bebauungsplan „Starnberger Weg“ sind unter Festsetzung Nr. 5 h) Traufhöhen geregelt. Die Traufhöhe für zweigeschossige Gebäude (wie beantragt) darf max. 6,3 m betragen.

Definition Traufhöhe:
Unter „Traufhöhe“ wird im Allgemeinen die Schnittkante zwischen der Außenwand und der Dachhaut verstanden, unabhängig davon, in welcher Höhe sich die eigentliche Traufe (unterster Punkt der ggf. überstehenden Dachhaut) und/oder die Trauf-rinne befinden (Aussage des OVG Münster). Diese Höhe würde allerdings richtiger als „Wandhöhe“ bezeichnet.
Dementsprechend ist die im Bebauungsplan „Starnberger Weg“ festgesetzte Traufhöhe als sog. Wandhöhe zu sehen.

Die beantragte Wandhöhe von 6,50 m entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „Starnberger Weg“. Bezugsfälle, bei denen eine Befreiung zur Überschreitung der zulässigen Traufhöhe/Wandhöhe erteilt wurde, liegen im Bebauungsplangebiet aktuell nicht vor.

Eine Befreiung wird nicht erteilt, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

  • Ist es korrekt, dass die GFZ für dieses Grundstück obsolet ist?

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 26.08.2014 ist der Bebauungsplan „Starnberger Weg“ im Bereich Starnberger Weg, Zugspitzstraße, Watzmannstraße, Weßlinger Straße und Römerstraße hinsichtlich der Geschossflächenzahl nicht mehr eingehalten. Auf Grund der zahlreichen Überschreitungen führt dies im vorgenannten Bereich dazu, dass die festgesetzte GFZ nicht mehr zu verwirklichen ist und somit nicht mehr anwendbar ist.

  • Ist der Ausbau des Dachgeschosses planungsrechtlich zulässig und dafür die notwendige Befreiung erteilt?

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 23.11.2020 wurde festgestellt, dass die Festsetzung A. 3 c) hinsichtlich der Regelung „Dachgeschossausbau ist nicht zulässig“ obsolet und somit nicht mehr anwendbar ist.

  • Wird eine Befreiung von der Kniestockhöhe von 25 cm erteilt, wenn die vorgenannte Wandhöhe eingehalten wird?

Im Bebauungsplangebiet liegen bereits Befreiungen bzgl. geringfügiger Überschreitungen der festgesetzten Kniestockhöhe vor (Almersweg 16, 16a, Wendelsteinstr. 5). Die festgesetzte Traufhöhe/Wandhöhe von 6,3 m gem. Bebauungsplan ist jedoch einzuhalten.

  • Ist die Errichtung von Gauben planungsrechtlich zulässig und wird dafür die notwendige Befreiung erteilt?

Im Bebauungsplangebiet liegt bereits ein Bezugsfall (Watzmannstr. 25) vor, bei dem bei einem 2-geschossiges Gebäude eine Gaube genehmigt wurde. Eine Befreiung zur Errichtung einer Gaube - wie im Bezugsfall - ist daher möglich.

  • Auf Grund der barrierefreien Thematik wird gefragt, ob eine Befreiung von der Festsetzung, dass der Erdgeschossfußboden im Eingangsbereich 30 cm über der natürlichen Geländeoberfläche liegen muss, erteilt wird?

Im Bebauungsplangebiet wurden bereits gleichartige Befreiungen erteilt (Römerstr. 113, 113a). Eine Befreiung von der festgesetzten Höhe des Erdgeschossfußbodens wird befürwortet.

  • Wenn der im B-Plan dargestellte Baum auf dem Baugrundstück gedacht sein sollte, dann wird die Frage gestellt, ob dieser Baum auf Grund der angedachten Planung für die Stellplätze an dieser Stelle auch an anderer Stelle gepflanzt werden kann.

Der im Bebauungsplan „Starnberger Weg“ festgesetzte Baum kann auch an anderer Stelle auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. Hierfür wird eine Befreiung befürwortet.

  • Ist eine Dachneigung von 35 Grad planungsrechtlich zulässig?

Gem. Bebauungsplan sind bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen Dächer mit einer Dachneigung von 23 bis 30 zulässig.
Im Bebauungsplangebiet wurde bei zweigeschossigen Gebäuden noch keine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung erteilt. Die Festsetzung ist daher einzuhalten, eine Befreiung wird nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Starnberger Weg 12_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 24.10.2023 10:32 Uhr