Das Grundstück befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB.
Beantragt wird die Erweiterung der 1999 genehmigten Pensionspferdehaltung. Hierbei soll die bestehende Bewegungshalle verlängert werden und eine Führanlage neu errichtet werden. Das geplante Vorhaben wird nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beurteilt.
Bewegungshalle:
aktuelle Maße zukünftige Maße
überbaute Fläche: 1.032,00 m² 1.548,00 m²
Wandhöhe: 5,46 m unverändert
Firsthöhe: 9,19 m unverändert
Dachform: Satteldach unverändert
Dachneigung: 18° unverändert
Die Bewegungsfläche für Pferde hat aktuell eine Länge von 40 m und eine Breite von 20 m. Diese soll nun verlängert werden auf 60 m. Dies hat vor allem den Grund, dass bei einer Anzahl von 60 Pferden eine Bewegung zu Stoßzeiten schwer zu bewältigen ist und eine Nutzung immer nur von einigen wenigen Reitern gleichzeitig optimal möglich ist. Eine größere Bewegungshalle ermöglicht nicht nur mehr Bewegung der Pferde, sondern sorgt auch für mehr Sicherheit für Pferd und Reiter, da das Gedränge entzerrt wird.
Führanlage
geplante Maße
überbaute Fläche: 495,86 m²
Wandhöhe: 3,24 m
Firsthöhe: 8,01 m
Mit dem Bau einer Führanlage soll sichergestellt werden, dass die Pferde ausreichend Bewegung erhalten, unabhängig von den Wetterbedingungen während des gesamten Jahres. Mit einer Führanlage können auch mehrere Pferde gleichzeitig bewegt werden, was dem Personal die Arbeit erleichtert und diesem vermehrt die Möglichkeit bietet, sich mehr auf die Pflege und Versorgung der Pferde zu konzentrieren, was in Zeiten von Personalmangel nicht unwichtig ist.
Der ausgewählte Standort in maximaler Nähe zu den Stallungen gewährleistet effizientes Arbeiten dank kurzer Wege und spart Arbeitszeit für das Pflegepersonal, da die Wege, über die jedes Pferd vom Pflegepersonal geführt werden muss, erheblich verkürzt werden und dies Arbeitszeit einspart.
Da die Erweiterung nicht den Stalltrakt mit Boxen betrifft, sind keine weiteren Stellplätze nach der Kfz-Stellplatzsatzung erforderlich.
Da das Grundstück sich im Außenbereich befindet, ist die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nicht anzuwenden. Es gilt die Bayerische Bauordnung.