Am Zehentstadel 5; Bauantrag zur Errichtung eines 3-Spänners mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 198/1, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.10.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich zum Teil im unbeplanten Innenbereich und zum Teil im Außenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 und § 35 BauGB.

Für das Grundstück liegt ein genehmigter Vorbescheid zur Errichtung eines 3-Spänners mit folgenden Maßen vor:
überbaute Fläche:                  249,00 m²
Wandhöhe bergseitig:             3,00 m
Wandhöhe talseitig:             8,25 m
Firsthöhe bergseitig:             5,82 m
Firsthöhe talseitig:                     11,10 m
Geschossigkeit:                               III

Im Zuge des Vorbescheides wurde jedoch nicht abgefragt und somit auch nicht geprüft, ob das Gebäude dem unbeplanten Innenbereich oder dem Außenbereich zuzuordnen ist.

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 30.05.2023 wurde auf Grund eines vorgelegten Bauantrages die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens eingehend geprüft. Hierbei wurde vom Landratsamt festgestellt, dass das Gelände des Baugrundstücks von Osten nach Westen stark, teilweise terrassenförmig, abfällt. Dabei wurde ermittelt, dass die Grundstücke mit der Fl.Nr. 203/4, 203/7, 203/2 und 203/3 der Gemarkung Gilching eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben. Das Wohnhaus auf der Fl.Nr. 814 der Gemarkung Gilching bildet aufgrund der Topografie keinen Eindruck der Geschlossenheit mit der Bebauung auf der Fl.Nr. 199/1 und wurde bei der Beurteilung daher außer Acht gelassen. 

Die gedanklich gezogene Linie, welche den Innen- und Außenbereich abgrenzt, wurde daher zwischen der westlichen Gebäudeecke des Hauses „Am Zehentstadel 7a“ und der nördlichen Gebäudeecke des Hauses „Allinger Str. 6“ angenommen. Südlich der Linie richtet sich die Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB und nördlich davon nach den Vorschriften des § 35 BauGB.

Das geplante Vorhaben überschreitet diese Linie in Teilbereichen und erfüllt keinen der Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB und ist somit nicht zulässig.

Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, welches im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Bei vorliegender Planung wird jedoch die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, da die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, was eine unerwünschte Fehlentwicklung darstellen würde.
Seitens der Verwaltung wird den Ausführungen des Landratsamtes Starnberg gefolgt.

Beschlussvorschlag

Das planungsrechtliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da das Vorhaben sich teilweise im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet, die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird und die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.

Beschluss

Das planungsrechtliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da das Vorhaben sich teilweise im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet, die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird und die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Am Zehentstadel 5_RHE_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 14.12.2023 16:22 Uhr