Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Meginhardstraße“.
Dieser setzt für das Grundstück Fl.Nr. 1350/5 folgendes fest:
- Wandhöhe: 7,00 m
- Grundfläche: 180,00 m²
- Satteldach, DN 22° - 27°
- 4 Wohneinheiten
- Bauraum für Tiefgarage, aber nicht für Garagen und offene Stellplätze
- Widerkehren sind auf den Traufseiten über max. die Hälfte der Trauflänge zulässig. Die max. Breite einer Widerkehr wird mit 1/3 der Trauflänge festgesetzt
- Die Firsthöhe von Widerkehren hat mind. 0,80 m unter derjenigen des Hauptgebäudes zu liegen. Der Mindestabstand vom Ortgang hat 3,00 m zu betragen. Die Dachneigung von Widerkehren hat der des Hauptdaches zu entsprechen.
- Bei Widerkehren darf die zulässige, traufseitige Außenwandhöhe um bis zu 1,00 m überschritten werden.
Beantragt wird der Umbau von einem Einfamilien- zu einem Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten.
Zum Vorhaben werden folgende Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Meginhardstraße“ gestellt:
A1) Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 5.2 - Bauräume Garagen
Begründung:
Da die geplanten Umbauten sich auf das Nötigste beschränken und auch nur im Inneren des genehmigten Bestandsgebäudes stattfinden, bleiben auch die übrigen Gebäude auf dem Grundstück unverändert bestehen, also auch die Garagen mit ihren Zufahrten. Das Bestandsgebäude wurde noch vor der Erstellung des Bebauungsplans genehmigt und errichtet. Es handelt sich nicht um eine Neubebauung des Grundstücks und es sind auch nicht so viele Stellplätze erforderlich, dass eine Tiefgarage gebaut werden müsste. Daher wird beantragt, für die Herstellung von zwei zusätzlichen Stellplätzen in seitlicher Verlängerung der bestehenden Zufahrt von der o. g. Festsetzung des Bebauungsplans zu befreien.
Verwaltung:
Der Bebauungsplan setzt für seinen Planumgriff fest, dass zur Ermittlung der erforderlichen Kfz-Stellplätze die „Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“ gem. MABl Nr. 6/1978, ergänzt durch das Landratsamt des Landkreises Starnberg am 01.03.1989, anzuwenden ist.
Somit findet die aktuelle Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gilching hier keine Anwendung.
Ferner ist für das Baugrundstück nur ein Bauraum für eine Tiefgarage festgesetzt, aber keine oberirdischen Stellplätze.
Gem. den „Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“ sind für das Vorhaben 6 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. 3 Stellplätze können in den bereits bestehenden Garagen vorgehalten werden. 3 weitere offene Stellplätze sollen im Vorgartenbereich errichtet werden.
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans „Meginhardstraße“ ist die Errichtung von Stellplätzen zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze unzulässig.
Eine Errichtung einer Tiefgarage ist auf Grund des Bestandsgebäudes derzeit nicht möglich.
Entlang der Meginhardstraße werden auch Stellplätze direkt vor den Garagen an der öffentlichen Verkehrsfläche Seitens des Bebauungsplans festgesetzt. Daher kann aus Sicht der Verwaltung der Befreiung gefolgt werden, da ein Entgegenstehen von städtebaulichen Gründen nicht ersichtlich ist.
A2) Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 5.3 - Anordnung Stellplätze
Begründung:
Wie weiter oben bereits beschrieben, wird bei dem Bauvorhaben mit möglichst geringem Eingriff in den Bestand vorgegangen. Die bestehenden Garagen und Zufahrten werden nicht verändert. Da der Eingang des Gebäudes nur über den Zuweg von der Meginhard-straße erreichbar ist, wäre eine Anordnung der neuen Stellplätze im hinteren Bereich des Grundstücks nicht zielführend und würde außerdem unverhältnismäßig stark in die bestehende Gartenanlage eingreifen. Daher werden die 3 neuen Stellplätze teils seitlich neben der bestehenden Zufahrt angeordnet, teils auf bereits im Bestand gepflastertem Bereich zwischen den Zufahrten.
Verwaltung:
Gemäß Festsetzung des Bebauungsplans „Meginhardstraße“ ist die Anordnung von mehr als 2 Stellplätzen mit direkter Erschließung über den öffentlichen Straßenraum unzulässig.
Der Bebauungsplan Meginhardstraße setzt im gesamten Straßenzug ähnlich gelagerte Stauräume für Stellplätze fest. Seitens der Verwaltung kann dieser Befreiung ebenfalls gefolgt werden, da städtebauliche Gründe (wie oben bereits erwähnt) nicht entgegenstehen.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.