Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauptstraße Ost“.
Beantragt wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4 (Baugrenze) zur Errichtung bei
DHH1 - Hirtackerweg 2: Terrasse mit einer Grundfläche von ca. 20,00 m²
DHH2 - Hirtackerweg 4: Terrasse mit einer Grundfläche von ca. 30,00 m² und einer Pergo-
la mit 2,95 m x 4,00 m (11,80 m²)
Als Begründung wird angegeben, dass die Errichtung der Terrassen eine deutliche Verbesserung der Lebensqualität bringt, da sie zusätzlichen Raum für soziale Aktivitäten und Erholung schafft. Die Positionierung direkt am Haus ermöglicht zudem den Erhalt des alten Obstbaumbestands (Birne und Kirsche) mittig im Südgarten. Die Errichtung der Pergola bietet zudem einen Sonnenschutz und fördert somit die Nutzung des Außenbereichs. Diese wird in Holzbauweise ausgeführt und fügt sich dadurch harmonisch in das Gesamtbild der Umgebung ein.
Gem. Bebauungsplan ist je Grundstück ein Wintergarten mit 3 m x 10 m zulässig. Es wurden auf dem Baugrundstück bereits Wintergärten mit 5,50 m² und 7,50 m² genehmigt.
Von den zulässigerweise möglichen 60 m² (DHH1 + DHH2) für Wintergärten wurden 47 m² nicht in Anspruch genommen. Mit der Errichtung der Terrassen samt Pergola würde dieser „Puffer“ aufgewogen werden.
Terrassen sowie Terrassenüberdachungen selbst werden im Bebauungsplan nicht geregelt und wären grundsätzlich nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe g und Nr. 1 Buchstabe g BayBO verfahrensfrei. Da das Vorhaben jedoch außerhalb des festgesetzten Bauraumes errichtet werden soll, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Die Größe der Pergola überschreitet nicht das festgesetzte Maß des zulässigen Wintergartens. Auch tritt eine Terrassenüberdachung aufgrund ihrer baulichen Ausführung augenscheinlich auch nicht so in den Vordergrund. Des Weiteren wurden im Bebauungsplangebiet bereits Befreiungen zur Errichtung von Terrassenüberdachungen mit einer Fläche von 15,50 m² sowie 20,40 m² zugelassen. Für das geplante Vorhaben liegen somit entsprechende Bezugsfälle vor.
Aus städtebaulicher Sicht ist das Vorhaben vertretbar; Gründe, welche gegen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen, werden Seitens der Verwaltung nicht gesehen.