Personalangelegenheit; Gesetzesentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Personal, 20.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Finanzen und Personal Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Personal 20.03.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Dienstherr (für Beamte) verpflichtet, seine Beamten/innen angemessen zu alimentieren. Die Besoldung ist so zu bemessen, dass dem/r Beamten/in und ihrer/seiner Familie ein „amtsangemessener Lebensunterhalt“ ermöglicht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass unter Zugrundelegung des bisherigen im Besoldungsrecht relevanten Modells der Alleinverdiener-Familie auch der/die Beamte/in in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Stufe eine Nettoalimentation erhalten muss, die für ihn/sie und seine/ihre Familie einen Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau wahrt. Bei dieser Berechnung müssen auch regional höhere Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, weil auch bei Beziehern von Grundsicherungsleistungen die regional anfallenden Wohnkosten übernommen werden, soweit sie angemessen sind.

Diese Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkungen auf Beamte/innen in den unteren Besoldungsgruppen. Zu den weiteren Grundsätzen des Alimentationsprinzips gehört es, dass ein angemessener Abstand zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen gewahrt wird. Dies führt dazu, dass eine Verletzung des Mindestabstandgebots in den unteren Besoldungsgruppen letztlich auch zu einer Erhöhung der höheren Besoldungsgruppen führen muss.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat festgestellt, dass das Bayerische Besoldungsrecht diese verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen (4. Mai 2020) an eine angemessene Alimentation nicht erfüllt. Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile in den Bayerischen Landtag eingebracht.

Es kann nun zu Nachzahlungen für die Zeit zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 und dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes kommen.

Eine Nachzahlung für die Zeiträume vor 2023 kann allerdings nur unter der Voraussetzung erfolgen, wenn der Beamte durch einen Rechtsbehelf im jeweiligen Kalenderjahr die Verfassungswidrigkeit der Besoldung geltend gemacht hat oder der Dienstherr einen Beschluss fasst, dass auf eine solche zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche verzichtet wird.

Die Bayerische Staatsregierung hat für die Beamten des Freistaats Bayern bis einschließlich 2020 auf die zeitnahe Geltendmachung verzichtet, so dass die Beamten des Freistaats entsprechend der im Gesetzentwurf enthaltenen Tabellen für die Jahre 2020 bis 2022 eine Nachzahlung erhalten werden. Die kommunalen Dienstherren sind an diese Entscheidung nicht gebunden. Der bayerische Gemeindetag empfiehlt, auch um einen Gleichklang der kommunalen und staatlichen Beamten zu erreichen und eine Schlechterstellung der Beamten in den Gemeinden zu verhindern, den Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung für die Jahre bis einschließlich 2020.

Eine Auszahlung an die Beamten erfolgt erst nach Beschluss des Gesetzesentwurfs im Bayerischen Landtag und anschließender Verkündigung.

Beschlussvorschlag

Der Finanz- und Personalausschuss beschließt, festzustellen, die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde Gilching, die die Voraussetzungen für die Gewährung nachträglich erhöhter Orts- und Familienzuschläge erfüllen, behandelt werden sollen wie die Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern. Hierzu wird festgestellt, dass der Finanz- und Personalausschuss auf das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 2020 bis einschließlich 2022 allgemein verzichtet.

Beschluss

Der Finanz- und Personalausschuss beschließt, festzustellen, die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde Gilching, die die Voraussetzungen für die Gewährung nachträglich erhöhter Orts- und Familienzuschläge erfüllen, behandelt werden sollen wie die Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern. Hierzu wird festgestellt, dass der Finanz- und Personalausschuss auf das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 2020 bis einschließlich 2022 allgemein verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Rundschreiben Alimentation von Beamten (.pdf)

Datenstand vom 28.03.2023 12:56 Uhr