1. Die Planunterlagen zur Bebauungsplanänderung (BP-Änderung) lagen in der Zeit vom 28.12.2023 bis einschließlich 29.01.2024 gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:
1.1 Träger öffentlicher Belange:
1.1.1 Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken und Anregungen geltend gemacht werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.1.2 Landratsamt Starnberg, Kreisbrandinspektion
Es wird mitgeteilt, dass hinsichtlich der Löschwasserversorgung, der Erschließung und des zweiten Flucht- und Rettungsweges keine Bedenken bestehen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.2 Bürger und Sonstige:
1.2.1 Bauamtsverwaltung
a)
Die Verwaltung befindet sich im engen Austausch mit dem neuen Grundeigentümer von Fl.Nr. 206/7 (Antragsteller für die Durchführung der BP-Änderung) und dessen Architekten, die parallel zur BP-Änderung die detaillierte Objektplanung erstellen. Von deren Seite wurde in einem Telefonat mitgeteilt, dass angedacht sei, das Flachdach in kiesgedeckter Form mit extensiver Begrünung und aufgeständerten PV-Modulen auszuführen. Die Moduloberkante wäre dann von der Straße aus einsehbar, weswegen darum gebeten wird, die sie umgebende Attika um 0,15 m erhöhen zu dürfen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die BP-Erstfassung vom 26.06.2023 (wird in diesem Punkt durch vorliegende BP-Ände-rung nicht tangiert) setzt zur Dachgestaltung folgendes fest:
„Es sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 5° zulässig. Laternendächer sowie Erker sind nicht zulässig.“
Die daneben festgesetzte max. Wandhöhe von 9,5 m gilt bei Flachdächern immer für den höchstgelegenen Punkt, d.h. die Aufkantung am Dachrand und demnach die Attika. Die zusätzliche Höhe für den Gesamtaufbau eines Gründachs kann bis zu 0,15 m betragen, weshalb dem Wunsch der adäquaten Wandhöhenanhebung in selbiger Größenordnung nachgekommen werden sollte, indem unter der Textfestsetzung der BP-Änderung noch folgender Satz aufzunehmen ist:
„Textfestsetzung A) 3.2 der Planfassung vom 26.06.2023 wird wie folgt ergänzt:
Bei Herstellung einer extensiven Dachbegrünung in Kombination mit aufgeständerten Photovoltaikmodulen ist ausnahmsweise eine Erhöhung der max. zulässigen Wandhöhe um bis zu 0,15 m zulässig.“
Da hierdurch die Grundzüge der Planung nicht tangiert werden, kann dies redaktionell erfolgen.
b)
In der Planzeichnung auf Fl.Nr. 206/1 weist die Maßkette des 11 m breiten Baufensterbereiches gegenüber der Strich-Punkt-Linie einen leichten Versatz auf.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies ist redaktionell noch zu korrigieren.
2. Sollte der Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen redaktionell zu überarbeiten; die Grundzüge der Planung bleiben dabei unverändert. Nachdem vom Antragsteller die Planungskostenübernahme für das Planänderungsverfahren vorliegt, kann der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB gefasst werden.