1. Änderung des Bebauungsplanes „ehemaliges Zelenka-Gelände“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 206/7 sowie Teilflächen aus 206, 206/1 und 209, Gemarkung Argelsried und Fl.Nrn. 1632/5 sowie eine Teilfläche aus 1633/35, Gemarkung Gilching; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgetragenen Einwendungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur Bebauungsplanänderung (BP-Änderung) lagen in der Zeit vom 28.12.2023 bis einschließlich 29.01.2024 gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken und Anregungen geltend gemacht werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Kreisbrandinspektion

Es wird mitgeteilt, dass hinsichtlich der Löschwasserversorgung, der Erschließung und des zweiten Flucht- und Rettungsweges keine Bedenken bestehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

1.2.1        Bauamtsverwaltung

a)
Die Verwaltung befindet sich im engen Austausch mit dem neuen Grundeigentümer von Fl.Nr. 206/7 (Antragsteller für die Durchführung der BP-Änderung) und dessen Architekten, die parallel zur BP-Änderung die detaillierte Objektplanung erstellen. Von deren Seite wurde in einem Telefonat mitgeteilt, dass angedacht sei, das Flachdach in kiesgedeckter Form mit extensiver Begrünung und aufgeständerten PV-Modulen auszuführen. Die Moduloberkante wäre dann von der Straße aus einsehbar, weswegen darum gebeten wird, die sie umgebende Attika um 0,15 m erhöhen zu dürfen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die BP-Erstfassung vom 26.06.2023 (wird in diesem Punkt durch vorliegende BP-Ände-rung nicht tangiert) setzt zur Dachgestaltung folgendes fest:
„Es sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 5° zulässig. Laternendächer sowie Erker sind nicht zulässig.“
Die daneben festgesetzte max. Wandhöhe von 9,5 m gilt bei Flachdächern immer für den höchstgelegenen Punkt, d.h. die Aufkantung am Dachrand und demnach die Attika. Die zusätzliche Höhe für den Gesamtaufbau eines Gründachs kann bis zu 0,15 m betragen, weshalb dem Wunsch der adäquaten Wandhöhenanhebung in selbiger Größenordnung nachgekommen werden sollte, indem unter der Textfestsetzung der BP-Änderung noch folgender Satz aufzunehmen ist:
„Textfestsetzung A) 3.2 der Planfassung vom 26.06.2023 wird wie folgt ergänzt:
Bei Herstellung einer extensiven Dachbegrünung in Kombination mit aufgeständerten Photovoltaikmodulen ist ausnahmsweise eine Erhöhung der max. zulässigen Wandhöhe um bis zu 0,15 m zulässig.“
Da hierdurch die Grundzüge der Planung nicht tangiert werden, kann dies redaktionell erfolgen.

b)
In der Planzeichnung auf Fl.Nr. 206/1 weist die Maßkette des 11 m breiten Baufensterbereiches gegenüber der Strich-Punkt-Linie einen leichten Versatz auf.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies ist redaktionell noch zu korrigieren.


2.        Sollte der Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen redaktionell zu überarbeiten; die Grundzüge der Planung bleiben dabei unverändert. Nachdem vom Antragsteller die Planungskostenübernahme für das Planänderungsverfahren vorliegt, kann der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB gefasst werden.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 29./ 30.01.2024 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanänderungsentwurf i.d.F.v. 12.12.2023 (inkl. Begründung) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Bebauungsplanänderung auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Dokumente
Plantext BP-Vorentwurf i.d.F.v. 12.12.2023 (.pdf)
Planzeichnung BP-Vorentwurf i.d.F.v. 12.12.2023 (.pdf)

Datenstand vom 14.02.2024 10:44 Uhr