Bebauungsplan „Sondergebiet Wertstoffhof AWISTA“ für das Grundstück Fl.Nr. 139/2 sowie eine Teilfläche von Fl.Nr. 139/1, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Einwendungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.04.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zum Bebauungsplan (BP) lagen in der Zeit vom 15.02. bis einschließlich 18.03.2024 gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

zu Festsetzung A 5.3:
Diese Festsetzung sei zu unkonkret und könne in der Praxis nicht vollzogen werden. Es sei unklar, ab welchem Maß es sich um „größere Fensterschreiben oder Glastüren“ handelt. Es wird darum gebeten, diese Festsetzung zu streichen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die bisherige Textfestsetzung A 5.3 sollte in folgender redaktioneller Neufassung unter die Hinweise verschoben werden:
„Zur Vermeidung von Vogelschlag sind durchgehende Glasfronten zu reduzieren und/ oder durch Materialauswahl und Strukturierung so zu gestalten, dass sie durch Vögel wahrgenommen werden können und Spiegelungen unterbleiben.“
Die bisherige Festsetzung A 5.4 wird dann neu zu A 5.3.

zu Festsetzung A 7.4:
Diese Festsetzung sei zu unkonkret und könne in der Praxis nicht vollzogen werden, da nicht definiert sei, wann eine bauliche Anlage oder eine Verkehrsfläche aus technischen Gründen erforderlich ist. Es wird darum gebeten, diese Festsetzung zu konkretisieren bzw. konkrete Maße für die Aufschüttungen und Abgrabungen festzusetzen; dabei solle ein Bezug zur Wandhöhe aufgenommen werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Baugrundstück war eine gemeindliche Kiesgrube und wird derzeit wiederverfüllt. Dabei berücksichtigt wird die Beibehaltung eines peripher abgesenkten Bereiches für die interne Umfahrung für die die Container an- und abtransportierenden Lkw mit den zugehörigen Rampen. Die übrige Fläche wird nicht homogen eben verlaufen, wie sich bereits aus der bisherigen Textfestsetzung A 7.5 (Zulässigkeit von Geländeveränderungen für artenschutzrechtliche Maßnahmen) ergibt. Inwiefern für die baulichen Anlagen und die sie erschließenden Verkehrsflächen darüber hinaus eigene, betriebsbedingte Geländemodellierungen erforderlich sind, kann zum jetzigen Planungszeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden; der untere Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe ist daher losgelöst vom tatsächlichen Geländeverlauf als fixer Wert ü. NN. festgelegt.
Vorgeschlagen wird deshalb, die Festsetzung A 7.4 unter Wegfall von bisherig A 7.5 wie folgt redaktionell neu zu fassen:
„Aufschüttungen und Abgrabungen sind – auch für Geländeveränderungen für artenschutzrechtliche Maßnahmen – zulässig.“

zu Festsetzung A 8.5:
Diese Festsetzung sei zu unkonkret und könne in der Praxis nicht vollzogen werden, da nicht definiert sei, wann die Nutzung es zulässt, einen Pkw-Stellplatz in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Diese Festsetzung solle gestrichen werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In dem der Gemeinde vorliegenden Wertstoffhofkonzept von AWISTA sind die Besucherstellplätze so situiert, dass sie durch Lkw nicht überfahren werden müssen. Die Flächen müssen daher keinen stärkeren Belastungen als denen von Pkw-Verkehr standhalten, weshalb A 8.5 wie folgt redaktionell zu ändern ist:
„Pkw-Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.“

zu Festsetzung A 8.8.2:
Hier sei nach „§ 39 Abs. 5“ das Wort „BNatSchG“ zu ergänzen, da ansonsten nicht ersichtlich sei, auf welches Gesetz sich hier bezogen wird.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies sollte wie vorgeschlagen redaktionell noch ergänzt werden.

Innerhalb der Ausgleichsflächen sei die Errichtung jeglicher baulichen Anlagen unzulässig. Damit sei nicht ersichtlich, dass diese Flächen Baugrundstücke im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO sind. In dieser Konsequenz empfehle man, jedenfalls wenn der Bebauungsplan nochmal ausgelegt werde, im Sinne einer rechtssicheren GR-Festsetzung entweder eine absolute GR oder eine GRZ mit Flächenangaben des Baugrundstücks, die sich auf das Bauland bezieht, festzusetzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In Textfestsetzung A 3.1 ist die GRZ mit 0,7 festgesetzt. Laut § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Es ist mithin zu unterscheiden in „Baugrundstück“ und das eigentliche darin liegende „Bauland“.
Der weder im BauGB noch in der BauNVO definierte Begriff „Baugrundstück“ hat in § 19 BauNVO dieselbe Bedeutung wie auch sonst im Bauplanungsrecht. Danach ist das „Baugrundstück“ als Grundstück im bauplanungsrechtlichen Sinn grundsätzlich mit dem Grundstück im zivilrechtlichen (= grundbuchrechtlichen) Sinn identisch. Das „Bauland“ wiederum ist die für die Berechnung der zulässigen Grundfläche maßgebende (Teil-) Fläche des Baugrundstücks.
Der BP hat zur klaren Abgrenzung zwischen der öffentlichen Nicolaus-Otto-Straße und der internen Verkehrsfläche des privaten AWISTA-Betriebsgrundstücks eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt und gleichzeitig textlich klargestellt, dass als Bezugsgröße für die Ermittlung der zulässigen GRZ das gesamte Betriebsgrundstück einschließlich der Ausgleichsflächen dient. Diese Kombination ginge nach strikter Gesetzesauslegung gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nur im Falle der Nichtfestsetzung einer Straßenbegrenzungslinie, die hier jedoch erforderlich ist. Da vorliegend die Größe des Betriebsgrundstücks als Bau- und damit Buchgrundstück exakt feststeht, die des tatsächlichen Baulands als bislang nicht vermessene Teilfläche jedoch erst noch aufwendig zu ermitteln wäre, sollte die bisherige BP-Regelung zur vereinfachten GRZ-Berechnung im Rahmen der nachfolgenden Planumsetzung beibehalten werden.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken und Anregungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.3        Landratsamt Starnberg, Untere Bodenschutzbehörde

Man bedanke sich für die gewährte Fristverlängerung und nehme aus bodenschutzrechtlicher Sicht zu dem Bebauungsplan Wertstoffhof AWISTA i.d.F. v. 25.09.2023 wie folgt Stellung:
Mit E-Mail vom 30.08.2023 habe man sich bereits zum Entwurf des Bebauungsplans „Sondergebiet Wertstoffhof AWISTA“ i.d.F. v. 27.06.2023 geäußert. Zu diesem Zeitpunkt habe allerdings noch nicht das Umwelttechnische Gutachten des Büros für Geotechnik und Umweltfragen (BGU) vom April 2022 vorgelegen. Man bitte die Gemeinde deshalb, künftig derartige Gutachten zeitnah vorzulegen.
Bei dem betreffenden Gelände (Grundstück Fl.Nr. 139/2 und Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 139/1, Gemarkung Argelsried) handele es sich um eine ehemalige gemeindeeigene Kiesgrube. Der nördliche Teil sei bereits verfüllt worden. Dort lagerten verschiedene Haufwerke.
Der südliche Teil sei bis auf ein Niveau von rund 7 m unter Gelände ausgekiest worden. Es sei Bodenaustausch von mindestens 0,5 m bis zu 1 m Tiefe geplant.
Die Fläche sei weiterhin nicht im Altlastenkataster eingetragen. Allerdings gingen aus dem nun zur Verfügung gestellten Umwelttechnischen Gutachten vom Büro BGU vom April 2002 Hinweise auf zumindest oberflächige, schädliche Bodenveränderungen hervor.

Man empfehle der Gemeinde, deshalb folgende Festsetzung in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
1.        „Die vorhandenen Haufwerke sind unter fachtechnischer Begleitung eines einschlägigen Ing.-Büros, je nach ermitteltem Belastungsgrad zu entsorgen. Die einschlägigen Anforderungen des Abfallrechts sind dabei zu beachten. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren und dem Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Geländearbeiten in einfacher Ausfertigung (in Papierform) sowie als PDF-Dokument unter immissionsschutz@lra-starnberg.de vorzulegen.“
2.        „Die Aushubarbeiten sind unter fachtechnischer Begleitung eines einschlägigen Ing.-Büros durchzuführen. Die anfallenden Aushubmassen sind als Haufwerke zu je max. 250 m³ zwischenzulagern und nach den üblichen Verfahren zu beproben und je Belastungsgrad zu entsorgen. Die einschlägigen Anforderungen des Abfallrechts (Aushubüberwachung, Separation der Böden nach organoleptischen Kriterien, Beprobung, Deklarationsanalytik, Verwertung bzw. Entsorgung gemäß der Deklaration in einer entsprechend zugelassenen Verwertungsanlage bzw. Deponie) sind zu beachten. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren und dem Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Aushubarbeiten in einfacher Ausfertigung (in Papierform) sowie als PDF-Dokument unter immissionsschutz@lra-starnberg.de vorzulegen.“
Man habe das Wasserwirtschaftsamt Weilheim über vorliegende Stellungnahme informiert.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Vorab:
Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim ist in beiden bisherigen Planauslegungen gehört worden, während es sich bei der zweiten vollinhaltlich auf seine Einwendungen aus der ersten bezog (siehe auch untenstehenden Punkt Nr. 1.1.5). U.a. wurde gefordert, dass der durch Kiesabbau freigelegte Grundstücksbereich des Plangebiets vor einer weiteren Nutzung gemäß aktuell gültigem Verlängerungsbescheid des Landratsamtes Starnberg vom 02.06.2023, Az. 40-AG-2023-1-3, zu verfüllen sei. Der Regelungsinhalt der Verfüllgenehmigung sei dabei vollinhaltlich zu beachten.
Die zugehörige und so auch beschlossene Abwägung aus Punkt Nr. 1.1.11 der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 07./ 14.09.2023 lautete, dass dem gefolgt wird, der Bescheid aber auf den 01.06.2023 datiert. Dies gilt aktuell unverändert.

Das von der Einwendungsführerin angesprochene, vom Büro BGU, Dr. Schott und Dr. Straub GbR, Starnberg erstellte umwelttechnische Gutachten „Erhebung der Bestandssituation und Entsorgungskonzept“, Bericht vom April 2022 lag erst bei der zweiten Planauslegung öffentlich aus, da es sich vorliegend um die Aufstellung eines BP im Regelverfahren mit folgenden Vorgaben handelt:
Die erste Planauslegung erfolgte im Wege der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB, in der die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung ohne formelle Vorgaben vorzustellen sind.
Erst im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB sind die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (wie Gutachten) mit zu veröffentlichen, was vorliegend umfänglich geschah. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange konnten während der 33tägigen Auslegungsfrist u.a. alle relevanten Gutachten einsehen und sich dazu äußern, die Einwendungsführerin nach gewährter Fristverlängerung noch vier Tage länger.

Zu den Festsetzungsempfehlungen der Einwendungsführerin ist festzuhalten, dass sich die Zulässigkeit der Bodenarbeiten vor Ort (Haufwerksabtragungen, Aushubarbeiten, Wiederverfüllung etc.) nach den Vorgaben der Verlängerung des Abgrabungsbescheides vom 01.06.2023 (dieser und seine Vorgängerbescheide enthalten Auflagen des Wasserwirtschaftsamtes) richtet, ergänzt durch die Vorgaben des Entsorgungskonzepts aus dem BGU-Gutachten vom April 2022. Die Kontrolle erfolgt zum einen durch die ausführenden Firmen selbst und zum anderen durch BGU als mit der Fremdüberwachung beauftragtes Büro.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind zu Haufwerksbeseitigungen und Aushubarbeiten sowie deren Dokumentationen keine gesonderten Festsetzungen oder Hinweise notwendig, da die gegenständlichen Bodenarbeiten momentan durchgeführt und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BP bereits abgeschlossen sein werden. Bislang gegebene Bodenverunreinigungen werden dann nicht mehr vorhanden sein, weshalb eine Kartierung als Altlasten(verdachts)fläche auch künftig hinfällig ist.


1.1.4        Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern, Außenstelle Kempten

Nachfolgend wird die Stellungnahme des Fernstraßenbundesamtes wiedergegeben, der sich die Einwendungsführerin vollumfänglich anschließt:
Die Gemeinde Gilching plane die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung eines Wertstoffhofes auf dem Gelände einer ehemaligen Kiesgrube. Das FBA habe bereits mit E-Mail vom 04.08.2023 (GZ: S1/03-05-02-03#00012#0472) intern zum Vorentwurf dieses BP Stellung genommen. Die Belange des FBA seien in den nunmehr vorliegenden Entwurf, Stand 25.09.2023, im Wesentlichen eingearbeitet worden.
In die Planzeichnung seien die 40 m-Anbauverbotszone sowie die 100 m-Anbaubeschrän-kungszone an der BAB 96 eingezeichnet und in der Legende diese Zonen mit Verweis auf § 9 FStrG und die Bezeichnung an der Bundesautobahn ergänzt worden.
Folgende Punkte seien jedoch noch nicht in die textlichen Festsetzungen/ Hinweise und die Begründung des BP aufgenommen worden und deshalb zu ergänzen:
-        Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden. Umfasst sind hiervon jegliche damit in Zusammenhang stehenden Anlagen über der Erdgleiche (z.B. Masten etc.). Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs.
-        Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone ist auch hier klar zu regeln, dass auch keine (baulichen) Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1 FStrG zuwiderlaufen.
-        Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.
-        Allgemein: Konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen bedürfen der Genehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In puncto 40 m-Anbauverbotszone darf aus der Abwägung zur ersten Planauslegung wie folgt zitiert werden:
„Festzuhalten ist, dass zwischen Plangebiet und dem Kreisverkehr das Grundstück des Umspannwerkes Argelsried und der BP-Umgriff dadurch komplett außerhalb der 40 m-Anbauverbotszone liegt.“
Die Regelungen des FStrG zur Anbauverbotszone tangieren demnach das planungsgegenständliche Areal aufgrund der räumlichen Entfernung zur Autobahn nicht (siehe auch die nachrichtliche Darstellung der Zone in der Planzeichnung).
Zur 100 m-Anbaubeschränkungszone darf ebenfalls aus der Abwägung zur ersten Planauslegung wie folgt zitiert werden:
„Die 100 m-Anbaubeschränkungszone reicht dagegen in das Plangebiet hinein, jedoch weist die zur Autobahn nächstliegend festgesetzte Baugrenze einen Abstand von mehr als 100 m auf. Durch den BP ermöglichte bauliche Anlagen liegen mithin außerhalb beider vorgenannter Zonen und sind dadurch nicht zustimmungspflichtig. Das ausgekieste Gelände wird zwar aktuell wiederverfüllt, dies tangiert aber nur den äußeren Rand der 100 m-Anbaubeschränkungszone und Aufschüttungen bzw. Abgrabungen sind laut § 9 Abs. 1 Satz 2 FStrG nur innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone relevant.“
Demnach sind vorliegend die Vorgaben des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG erfüllt. Gesonderte Festsetzungen oder Hinweise – wie von der Einwendungsführerin gefordert – sind nicht erforderlich, da es sich hierbei um allgemeinverbindliche Gesetzeslage sowohl für die Gemeinde als Grundeigentümerin als auch AWISTA als Grundstücksnutzer handelt und dauerhaft zu beachten ist.


1.1.5        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Die eigene Stellungnahme 1-4622-STA121-21565/2023 vom 31.08.2023 bleibe weiterhin maßgebend, die Würdigung der einzelnen Belange und Auflagen (Verfüllung, Niederschlagswasserbeseitigung etc.) erfolge in den jeweiligen Verfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die seitens des Einwendungsführers während der ersten Planauslegung vorgetragenen Anregungen wurden unter Punkt Nr. 1.1.11 der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 07./ 14.09.2023 ausführlich abgewogen und in der Sitzung des Bauausschusses vom 25.09.2023 so beschlossen. Dies gilt inhaltlich unverändert, weswegen hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden darf.


1.1.6        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim

aus dem Bereich Landwirtschaft:
Es wird auf die eigene Stellungnahme vom 09.08.2023 mit dem Aktenzeichen AELF-WM-L2.2-4612-28-14 verwiesen, die weiterhin Gültigkeit hat.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die seitens des Einwendungsführers während der ersten Planauslegung vorgetragenen Anregungen wurden unter Punkt Nr. 1.1.12 der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 07./ 14.09.2023 ausführlich abgewogen und in der Sitzung des Bauausschusses vom 25.09.2023 so beschlossen. Dies gilt inhaltlich unverändert, weswegen hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden darf.

aus dem Bereich Forsten:
Mit der Planung besteht aus forstfachlicher Sicht Einverständnis. Bedenken und Anregungen bestehen nicht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.7        Bayernwerk Netz GmbH, München

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestünden weiterhin keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Schreiben vom 22.08.2023, Zeichen TAS Ma 9316, habe man bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die seitens des Einwendungsführers während der ersten Planauslegung vorgetragenen Anregungen wurden unter Punkt Nr. 1.1.21 der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 07./ 14.09.2023 ausführlich abgewogen und in der Sitzung des Bauausschusses vom 25.09.2023 so beschlossen. Dies gilt inhaltlich unverändert, weswegen hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden darf.


1.2        Bürger und Sonstige:

Von Seiten der Bürger oder Sonstigen sind keine Einwendungen vorgetragen worden.


2.        Sollte der Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen ausschließlich redaktionell zu überarbeiten; die Grundzüge der Planung bleiben dabei unverändert. Der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB ist zu fassen.
Die Planungskosten sind AWISTA als Planungsbegünstigtem in Rechnung zu stellen.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19.03./ 25.03.2024 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 25.09.2023 (inkl. Begründung) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen. Die Planungskosten sind AWISTA als Planungsbegünstigtem in Rechnung zu stellen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19.03./ 25.03.2024 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 25.09.2023 (inkl. Begründung) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen. Die Planungskosten sind AWISTA als Planungsbegünstigtem in Rechnung zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Entwurf Plantext i.d.F.v. 25.09.2023 (.pdf)
Entwurf Planzeichnung i.d.F.v. 25.09.2023 (.pdf)

Datenstand vom 17.04.2024 09:26 Uhr