Interkommunale Zusammenarbeit; Beendigung der Kooperation mit dem Standesamt der Gemeinde Weßling


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.05.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Gilching hat mit Beschluss vom 23.01.2024 zugestimmt,  dass es zur Durchführung von Aufgaben zu einer kleinen Übertragung vom Standesamt Weßling zum Standesamt Gilching auf der Grundlage der in Anlage 1 beigefügten Vereinbarung kommt. Aus personellen Gründen schlägt die Verwaltung vor, die Vereinbarung zum 31.07.2025 aufzuheben. Eine entsprechende Vorabinformation erging mündlich bereits Anfang des Jahres sowie schriftlich im April diesen Jahres an den Bürgermeister der Gemeinde Weßling.     
Gemäß Vereinbarung kann die Übertragung jederzeit mit qualifizierten Beschlüssen   (Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Gemeinderäte) sowie mit Zustimmung des Landratsamts aufgehoben werden.   
Die Gemeinde Weßling wird gebeten, ebenfalls einen Beschluss zur Aufhebung der Vereinbarung herbeizuführen. Das Landratsamt wird um Genehmigung gebeten. 

Sollte eine Aufhebung zum 31.07.2025 aufgrund von organisatorischen Gegebenheiten, einem fehlenden Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Weßling oder einer ausstehenden Genehmigung des Landratsamtes  erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein, so schlägt die Verwaltung  vor, der Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens zum  30.09.2025, zuzustimmen.

Finanzielle Auswirkungen



Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, die Vereinbarung zur Übertragung der Durchführung von Aufgaben des Standesamtes Weßling auf das Standesamt Gilching auf der Grundlage
des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
(AGPStG) zum 31.07.2025 aufzuheben. 

Sollte eine Aufhebung zum 31.07.2025 aufgrund von organisatorischen Gegebenheiten, einem fehlenden Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Weßling oder einer ausstehenden Genehmigung des Landratsamtes  erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein, wird der Aufhebung der Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens zum 30.09.2025, zugestimmt.

Datenstand vom 20.05.2025 11:14 Uhr