Plakatierungsverordnung; Aufhebung der Urfassung und Beschlussfassung über die Neufassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.07.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 28.07.2015 den Erlass einer gemeindlichen Plakatierungsverordnung, welche am 05.08.2015 amtlich bekannt gemacht wurde.
Mit Schreiben vom 12.08.2016 beanstandete das Landratsamt Starnberg als Fachaufsichtsbehörde einige Punkte der Plakatierungsverordnung. Hierzu wurde eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Geislinger eingeholt. Dieser ist zu entnehmen, dass die Gemeinde Gilching quasi keine Möglichkeit hat, Regelungen durch eine Plakatierungsverordnung zu treffen.
In seiner Sitzung vom 21.03.2017 beschloss der Gemeinderat einstimmig, dass die Verwaltung die Plakatierungsverordnung entsprechend den Ausführungen des Landratsamts Starnberg abändern und dem Gemeinderat erneut zur Entscheidung vorlegen solle. Anbei finden Sie die Neufassung der Plakatierungsverordnung (PlakatVO, Anlage). Sie wurde vorab Herrn Heinze vom Landratsamt Starnberg zur Überprüfung weitergeleitet, welcher die Neufassung für rechtmäßig befand. Jedoch mussten einige wichtige Punkte, wie beispielsweise die Pflicht zur vorherigen Einholung einer Genehmigung aus der Neufassung der PlakatVO entfernt werden. Künftig besteht aber dennoch die Pflicht, eine Genehmigung für das Aufstellen von Plakaten einzuholen. Diese wird auf Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) gestützt, da Anschläge im öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzung darstellen und somit einer (Sondernutzungs-) Erlaubnis bedürfen.
Des Weiteren muss auf die inhaltliche Beschränkung, dass für Veranstaltungen außerhalb der Landkreise Starnberg und Fürstenfeldbruck keine Genehmigung erteilt wird künftig verzichtet werden, da – wie im Beanstandungsschreiben vom Landratsamt Starnberg vom 12.08.2016 aufgeführt – Art. 28 LStVG nicht zu einer inhaltlichen Differenzierung ermächtigt.
Die Überwachung der angebrachten Plakatierungen wird weiterhin durch den gemeindlichen Bauhof erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat hebt die am 28.07.2015 erlassene Plakatierungsverordnung mit sofortiger Wirkung auf und beschließt gleichzeitig den Erlass der als Anlage beigefügten neuen Plakatierungsverordnung.

Beschluss

Der Gemeinderat hebt die am 28.07.2015 erlassene Plakatierungsverordnung mit sofortiger Wirkung auf und beschließt gleichzeitig den Erlass der als Anlage beigefügten neuen Plakatierungsverordnung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Datenstand vom 23.01.2018 12:49 Uhr