2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes i.d.F.v. 25.10.2005 für das umliegende Gebiet des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" für den Bereich der Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 133, 134, 139, 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.) sowie für das umliegende Gebiet des DAV-Kletterzentrums für den Bereich der Fl.Nrn. 209 (Tfl.), 209/1, 209/2, 220/2 (Tfl.), 223 (Tfl.) und 223/1, Gemarkung Argelsried; Beitrittsbeschluss zur Maßgabe im Genehmigungsbescheid vom 25.08.2017


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.09.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

1.        Die Gemeinde hatte nach erneuter Fassung des Feststellungsbeschlusses in der Gemeinderatssitzung vom 20.06.2017 die Erteilung der Genehmigung mit Schreiben vom 03.07.2017 beim Landratsamt Starnberg beantragt. Diese liegt nunmehr mit Bescheid vom 25.08.2017 vor und enthält folgende Maßgabe:
„Die Gemeinde Gilching hat den Umweltbericht unter Punkt 2, Nummer 6 noch in Bezug auf die Auswirkungen der ‘‘Umwidmung geplante verkehrliche Verbindung zwischen der Landsberger Straße und Staatsstraße in wichtige örtliche Straße“ zu berichtigen.“
Als Grund wird im Bescheid angeführt:
„Die Maßgabe in Ziffer 1 dieses Bescheids geht zurück auf die Verpflichtung der Gemeinde aus § 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB, im Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Umweltbelange zutreffend darzulegen. Nach Punkt 2, Nummer 6 des Umweltberichts sind mit der Darstellung einer wichtigen örtlichen Straße keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden und der Flächennutzungsplan wird in diesem Bereich lediglich konkretisiert. Diese Formulierung steht jedoch im Widerspruch zur im Zuge der erneuten Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB neu in die Planfassung vom 20.02.2017 aufgenommenen Darstellung von ‘‘Anlagen oder Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen“ in diesem Bereich. Mit dieser Darstellung weist die Gemeinde nach, dass sie sich inhaltlich mit der Thematik auseinandergesetzt und dabei (zumindest nicht unerhebliche) Umweltauswirkungen für möglich gehalten hat. Hieran sind die Formulierungen im Umweltbericht noch anzupassen.“

2.        Die Neuaufnahme vorgenannten Planzeichens erfolgte während des Verfahrens auf Anraten des Kreisbauamtes selbst. Es verläuft entlang des im Planumgriff enthaltenen Teilstücks der vom Gemeinderat gewünschten Verbindungsstraße vom südlichen Ortsrand bis zur Landsberger Straße und ist als Hinweis für die nachgeordnete Bauleitplanung enthalten, die von der Straße möglicherweise ausgehende Immissionsschutzproblematik – resultierend aus der zu erwartenden Verkehrsmenge – eingehend zu prüfen.
Die Begründung zur Planteiländerung war vor dem Hintergrund der Planzeichenneuaufnahme geändert worden, im Umweltbericht als eigenständiger Bestandteil der Begründung ist dies versehentlich unterblieben. Dies ist noch zu korrigieren, was einen überschaubaren Aufwand bedeutet.

3.        Zum Wirksamwerden der Planteiländerung ist die Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Vorab dazu ist jedoch der Beitrittsbeschluss zu der im Bescheid enthaltenen Maßgabe formell zu fassen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 30.08.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Der Gemeinderat fasst zur im Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Starnberg vom 25.08.2017, Az. 400V-51-1-3e, unter Nr. 1 enthaltenen Maßgabe den Beitrittsbeschluss.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Umweltbericht gemäß der unter Nr. 1 genannten Maßgabe zu berichtigen und die Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und damit die Planteiländerung wirksam werden zu lassen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 30.08.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Der Gemeinderat fasst zur im Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Starnberg vom 25.08.2017, Az. 400V-51-1-3e, unter Nr. 1 enthaltenen Maßgabe den Beitrittsbeschluss.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Umweltbericht gemäß der unter Nr. 1 genannten Maßgabe zu berichtigen und die Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und damit die Planteiländerung wirksam werden zu lassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 4

Datenstand vom 23.01.2018 12:47 Uhr