Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern; Einleitung des Beteiligungsverfahrens


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2017 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Landesentwicklungsplan Bayern wird teilfortgeschrieben. In Anlage beigefügt ist das Schreiben des hierfür zuständigen Bay. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 13.11.2017. Aus Sicht der Verwaltung ist die Teilfortschreibung sehr unübersichtlich im Internet dargestellt. Die Kommunen haben die Möglichkeit bis 22.12.2017 hierzu Stellung zu nehmen. Ein wichtiger Aspekt in dieser Teilfortschreibung dürfte die Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot sein.

Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Im Ziel 3.3  des LEP Bayern sollen künftig Ausnahmen zulässig sein, wenn „ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle oder an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist, ….“

Im Hinblick auf großflächige Planungen eines Gewerbegebietes empfiehlt die Verwaltung hier eine Stellungnahme abzugeben:

Die Alternativstandortprüfung für die Ausnahme sowie die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes in Punkt 3.3 Abs. 2 (LEP) sind hoch zu gewichten und zu prüfen. Der Halbsatz „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes“ ist nicht klar genug definiert und lässt viele Möglichkeiten offen. Es wird daher angeregt, hier eine klare Definition vorzugeben, damit großflächigen Gewerbegebietsausweisungen und damit der Zersiedelung der Landschaft nicht Tür und Tor geöffnet werden.

Außerdem enthält § 3 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) eine Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen für Flughäfen, die am 1. September 2018 außer Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt können die Regionalen Planungsverbände die dann noch in den Regionalplänen festgelegten Lärmschutzbereiche
aufheben. Lärmschutzbereiche gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
(FluLärmG) können für die Flughäfen München, Salzburg und Lechfeld jedoch nicht
rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt festgesetzt werden. Der Ministerrat hat daher in
seiner Sitzung am 7. Februar 2017 das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat beauftragt, eine Verlängerung der Übergangsregelung einzuleiten.

Die Verwaltung regt an, auch hierzu Stellung zu nehmen:

Eine mögliche Aufhebung oder Änderung des Lärmschutzbereiches für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen darf keine negativen Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung haben. Deshalb ist auch für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ein Lärmschutzbereich gemäß FluLärmG zu gewährleisten.    

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Gilching nimmt die Teilfortschreibung des LEP Bayern zur Kenntnis und gibt folgende Stellungnahme ab:
Die Alternativstandortprüfung für die Ausnahme sowie die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes in Punkt 3.3 Abs. 2 (LEP) sind hoch zu gewichten und zu prüfen. Der Halbsatz „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes“ ist nicht klar genug definiert und lässt viele Möglichkeiten offen. Es wird daher angeregt, hier eine klare Definition vorzugeben, damit großflächigen Gewerbegebietsausweisungen und damit der Zersiedelung der Landschaft nicht Tür und Tor geöffnet werden.
Zu § 3 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) wird wie folgt Stellung genommen: Eine mögliche Aufhebung oder Änderung des Lärmschutzbereiches für den Sonderflughafen Ober-pfaffenhofen darf keine negativen Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung haben. Deshalb ist auch für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ein Lärmschutzbereich gemäß FluLärmG zu gewährleisten.     

Diskussionsverlauf

Zunächst wird über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt:

Beschluss 1

Der Gemeinderat Gilching nimmt die Teilfortschreibung des LEP Bayern zur Kenntnis und gibt folgende Stellungnahme ab:
Die Alternativstandortprüfung für die Ausnahme sowie die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes in Punkt 3.3 Abs. 2 (LEP) sind hoch zu gewichten und zu prüfen. Der Halbsatz „ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes“ ist nicht klar genug definiert und lässt viele Möglichkeiten offen. Es wird daher angeregt, hier eine klare Definition vorzugeben, damit großflächigen Gewerbegebietsausweisungen und damit der Zersiedelung der Landschaft nicht Tür und Tor geöffnet werden.
Zu § 3 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) wird wie folgt Stellung genommen: Eine mögliche Aufhebung oder Änderung des Lärmschutzbereiches für den Sonderflughafen Ober-pfaffenhofen darf keine negativen Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung haben. Deshalb ist auch für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ein Lärmschutzbereich gemäß FluLärmG zu gewährleisten.     

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Im Nachgang wird o. g. Beschluss durch nachfolgenden Zusatzantrag von GR Winklmeier und GR Pilgram ergänzt:

Beschluss 2

Stellungnahme der Gemeinde Gilching zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms

Die Gemeinde Gilching spricht sich mit Nachdruck gegen die geplante Aufweichung des Anbindegebots aus. Das Anbindegebot hat zum Ziel, die Zersiedelung der Landschaft durch eine unkontrollierte Ausweisung von Gewerbegebieten zu verhindern. Mit der Aufnahme dreier weiterer Ausnahmetatbestände für die Ansiedlung von „Gewerbe- und Industriegebiete(n) an Autobahnanschlussstellen, Anschlussstellen von vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straßen und Gleisanschlüssen sowie für interkommunale Gewerbe- und Industriegebiete und für überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlagen oder dem Tourismus dienende Einrichtungen“ wird das Ziel der Vermeidung von Zersiedelung konterkariert und das Anbindegebot de facto aufgegeben. Um dem ebenfalls genannten Ziel des Flächensparens Folge zu leisten, dürfen den unter Punkt 3.3 des Landesentwicklungsprogramms (Vermeidung von Zersiedelung) genannten Ausnahmen vom Anbindegebot nicht die oben genannten weiteren Ausnahmetatbestände hinzugefügt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Beide Beschlüsse sind den kommunalen Spitzenverbänden zukommen zu lassen.

Datenstand vom 23.01.2018 12:41 Uhr