Bebauungsplanes "Dornier-Siedlung"; 2. Teiländerung; Grundstück Flur Nrn. 1619/18 sowie Teilfläche 1619/76, Gemarkung Gilching; Aufstellungsbeschluss zur Änderungseinleitung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 22.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 22.05.2017 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Bebauungsplan „Dornier-Siedlung“ in der Fassung vom 17.04.2000 wurde im Jahr 2005 erstmals geändert.

Für  Flur Nr. 1619/18, Gemarkung Gilching liegt ein Antrag auf Änderung des Bebau-ungsplanes Dornier-Siedlung vor. Die Antragsteller/Grundstückseigentümer möchten entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes das Maß der baulichen Nutzung nicht vergrößern sondern baulich auf zwei Baukörper verteilen und beantragen hierzu eine Änderung des Bebauungsplanes für diesen Teilbereich. Die Antragsteller übernehmen alle anfallenden Kosten.

Der ursprünglich im Bebauungsplan vorgesehene Raum für Stellplätze und Garagen stammt aus einer Zeit, in der das Grundstück noch von Norden über die Talhofstraße er-schlossen werden konnte. Durch die inzwischen erfolgte Bebauung im nördlichen Teil, ist diese alternative Zufahrt auf das Grundstück nicht mehr nutzbar.

Die vorhandene Grundstücksfläche erlaubt es zusätzlich zur bereits vorhandenen Doppel-haushälfte, ein Einfamilienhaus im rückwärtigen Grundstücksteil zu errichten. Die Auftei-lung der auf dem Grundstück erlaubten Grund- und Geschoßfläche auf zwei Baukörper hat mehrere Vorteile:

       Die Belichtungssituation verbessert sich erheblich im Vergleich zur bisher auf dem Grundstück zulässigen L-förmigen Doppelhaushälfte.

       Eine Aufteilung in zwei Wohneinheiten ist wesentlich einfacher möglich. In Zeiten knappen Wohnraums gerade im Ballungsgebiet München ist das ein wesentliches Kriterium.
       Mit der neuen Anordnung ist auch eine Realteilung des Grundstücks in zwei sepa-rate Flurnummern mit den geforderten Garagen- und Stellplätzen möglich. Im Falle einer Realteilung des Grundstücks verpflichten sich die Grundeigentümer dazu, beide Flurnummern mit den nötigen Fahrt- und Leitungsrechten auszustatten und dies im Grundbuch eintragen zu lassen.

Die laut Bebauungsplan zulässigen Werte für Grundfläche (GR) und Geschoßfläche (GF) von 185m² (GR) und 350 m² (GF) sollen wie im Plan dargestellt auf die beiden Grund-stücksteile aufgeteilt werden:
Rückwärtiges EFH: GR 80, GF 150; straßenseitiges DHH: GR 105, GF 200
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes durch Text und Zeichnungen sollen Ihre Gültigkeit behalten und von diesem Änderungsantrag unberührt bleiben.

Der städtebauliche Charakter der „Dornier-Siedlung“ wird durch die Maßnahme nicht ver-ändert.

Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirt-schaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemein-heit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Land-schaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Ent-wicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Es handelt sich um beplantes Gebiet nach § 30 Abs. 1 BauGB, dessen Baurecht im hier gegenständlichen Teiländerungsbereich in einem Umfang geändert werden soll, der die Grundzüge der Planung tangiert, weshalb das Verfahren nach § 13 a BauGB als Bebau-ungsplan der Innenentwicklung durchzuführen ist.

In Anlage beigefügt ist eine Entwurfszeichnung.

Sollte der HBA dem Entwurf inhaltlich zustimmen, wäre der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München mit der Erstellung der Planunterlagen zu beauftragen.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 10 .05.2017 und beschließt:

2.        Der Bebauungsplan „Dornier-Siedlung“ i.d.F.v. 17.04.2000, wird im Bereich der Flur Nr. 1619/18, Gemarkung Gilching geändert. Das Bebauungsplanteiländerungsverfahren erhält die Bezeichnung:
„Bebauungsplan „Dornier-Siedlung“; 2. Teiländerung; Grundstücke Fl. Nrn. 1619/18 sowie Teilfläche aus 1619/76, Gemarkung Gilching.“

3.        Städtebauliches Planänderungsziel ist primär die Baurechtschaffung mit künftig zwei Gebäuden zzgl. Stellplatz- und Nebenanlagen sowie eine adäquate Durchgrünung.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen und das Verfahren einzuleiten.

5.        Mit der Erstellung der Planunterlagen wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt.

Beschluss

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 10 .05.2017 und beschließt:

2.        Der Bebauungsplan „Dornier-Siedlung“ i.d.F.v. 17.04.2000, wird im Bereich der Flur Nr. 1619/18, Gemarkung Gilching geändert. Das Bebauungsplanteiländerungsverfahren erhält die Bezeichnung:
„Bebauungsplan „Dornier-Siedlung“; 2. Teiländerung; Grundstücke Fl. Nrn. 1619/18 sowie Teilfläche aus 1619/76, Gemarkung Gilching.“

3.        Städtebauliches Planänderungsziel ist primär die Baurechtschaffung mit künftig zwei Gebäuden zzgl. Stellplatz- und Nebenanlagen sowie eine adäquate Durchgrünung.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen und das Verfahren einzuleiten.

5.        Mit der Erstellung der Planunterlagen wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.01.2018 13:24 Uhr