1. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Westlich St. Gilgen II“ für die Fl.Nrn. 3211 und 3202 (Tfl. Weßlinger Straße), Gemarkung Gilching; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Erneute öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 19.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 19.06.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes (BP) mit integriertem Grünordnungsplan „Westlich St. Gilgen II“ für die Fl.Nrn. 3211 und 3202 (Tfl. Weßlinger Straße), Gemarkung Gilching i.d.F.v. 16.01.2017 lagen in der Zeit vom 09.02. bis einschließlich 13.03.2017 öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

       Vorab habe man sich auf Anfrage der Gemeinde dahingehend geäußert, dass man die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB für eine Verlagerung der ursprünglich geplanten Ausgleichsfläche sowie für eine Änderung der Gebäudehöhe in einem Umfang, der nur knapp über dem bereits genehmigten Maß liege, für vertretbar halte.
Man weise jedoch darauf hin, dass der vorliegende Planentwurf noch zwei weitere wesentliche Aspekte betreffe: Zum einen werde über den vergrößerten Bauraum der Bereich, in dem künftig unbefestigte Lagerflächen und auch Gebäude (solange nicht die „GR B“ überschritten werde) zulässig sein sollen, erheblich ausgedehnt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der rechtsverbindliche BP in seiner Erstfassung aus dem Jahre 2009 ist im Regelverfahren mit all seinen Anforderungen einschl. Umweltprüfung und Ermittlung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs aufgestellt worden. Es handelte sich hierbei um die Überplanung von bis dahin dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnender Fläche.
Die Verwaltung prüft zu Beginn jedes Bauleitplanverfahrens zwecks Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit der Durchführung alternativ zulässiger Aufstellungs- oder Änderungsverfahren zum zeitaufwendigen Regelverfahren. Dafür stehen z.B. § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren), § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) oder seit der letzten Gesetzesänderung vom Mai 2017 auch § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) zur Verfügung. Im Einzelnen:
Ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB kommt nur für BP der Innenentwicklung (Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung) in Betracht. Auch wenn es sich bei vorliegendem Planänderungsgebiet um beplanten Bereich nach § 30 Abs. 1 BauGB handelt, stellt die Änderung aufgrund der vorhabensnotwendigen peripheren Lage ohne unmittelbare Ortsanbindung keine Maßnahme der Innenentwicklung dar, weshalb diese Rechtsgrundlage hier nicht greift.
Ähnlich verhält es sich beim beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB, das ebenfalls einen unmittelbaren räumlichen Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile voraussetzt. Hauptausschlusskriterium für vorliegendes Planänderungsverfahren ist jedoch die alleinige Geltung für die Ausweisung von Wohnbauflächen.
Letztlich in Frage kommt das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB, das nur dann anwendbar ist, wenn – neben den Zulassungskriterien gem. § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB, die vorliegend als erfüllt zu betrachten sind – vor allem die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Wahl dieses Verfahrens wurde in der Fassung der ausgelegenen Planänderungsbegründung unter „Nr. 4 Verfahren“ bereits eingehend erläutert. Es ist erklärtes Planungsziel, dass die planinterne, bislang für den Ausgleich vorgesehene Fläche zukünftig der betrieblichen Nutzung zufallen soll; die überbaubare Grundstücksfläche wird dadurch größer. Während das für die Ermittlung des Eingriffs relevante Maß der baulichen Nutzung, speziell die beiden Grundflächenfestsetzungen GR A und GR B nach A 3.1, unverändert bleibt, stellt allein die Vergrößerung der Betriebsfläche als Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche einen zusätzlichen ausgleichspflichtigen Eingriff dar. Die dazu erfolgte Neuberechnung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs findet sich unter „Nr. 3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich“ in der Begründung. D.h. die im Bereich des Jexhofes neu situierte Ausgleichsmaßnahme wird gegenüber der bislang notwendigen Fläche entsprechend größer ausfallen. Die Grundzüge der Planung bleiben mithin gewahrt.

Zum anderen sei unklar, ob der erste Absatz (Gebäudehöhe) der zumindest im zweiten Absatz (Höhe technischer Anlagen) angepassten Festsetzung A 3.2 unverändert bestehen bleiben solle (in diesem Fall empfehle man, die gesamte Festsetzung in den Änderungsbebauungsplan aufzunehmen).
Man bitte daher um nochmalige Überprüfung, ob die Grundzüge der ursprünglichen Planung i.S.d. § 13 Abs. 1 BauGB nicht berührt würden.
Festsetzung A 3.2: Angesichts des Begriffs der „technischen Hauptanlage“ stelle sich die Frage, ob es vorliegend auch „technische Nebenanlagen“ gebe, und wenn ja, welche Höhe diese Anlagen erreichen dürften.
Die zulässige Überschreitung der Höhe für den Kamin solle zudem ebenfalls mit einem Maximalwert begrenzt werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Textfestsetzung A 3.2 des rechtsverbindlichen BP aus 2009 regelt einerseits die höchstzulässige Gebäudehöhe, andererseits die höchstzulässige Höhe der betrieblichen, technischen Hauptanlagen sowie zusätzlich die der Kamine.
Die festgesetzten Werte für die Höhe der Gebäude, die nicht unmittelbar Hauptanlage sind (z.B. Gebäude für Verwaltung und Sozialräume, Laborgebäude, Lagerhallen etc.) wurden durch die bisherigen Baumaßnahmen vor Ort eingehalten, weswegen sie auch zukünftig unverändert so beibehalten werden sollen. Zum besseren Verständnis sollte im Sinne des Vorbringens des Einwendungsführers unter A 2 des Änderungsplanes nach „A 3.2:“ und vor dem nachfolgenden Festsetzungstext noch folgender Einschub redaktionell ergänzt werden: „(Höchstzulässige Gebäudehöhe unverändert)“.
Als Art der baulichen Nutzung festgesetzt war und bleibt ein Sondergebiet (SO) für Kiesbearbeitung und -weiterverarbeitung und Asphaltmischanlagen. Darin zulässig sind bauliche Anlagen für den Betrieb und die technische Abwicklung im Rahmen des Abbaus von Kies (einschl. seiner erstmaligen Aufbereitung) und der Wiederverfüllung (z.B. Bauschuttrecycling, Brecheranlagen) sowie Asphaltmischanlagen. Dazu gehören auch besagte Laborgebäude, Lagerhallen und Gebäude für Verwaltung und Sozialräume. Diese Aufzählung zeigt, dass in ihren baulichen Anforderungen sehr unterschiedliche betriebliche Anlagen im Plangebiet möglich sind, was für deren Hauptanlagen (regelmäßig die, die die Kernfunktion des Betriebes übernehmen) und den diesen zuzuordnenden Nebenanlagen (die der Hauptanlage sekundieren) gilt. Für beide wurden eine eigene GR und eine eigene Höhe im BP festgesetzt. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenanlagen kann letztlich jeweils nur unter Betrachtung des Einzelfalles erfolgen.
Die in der Planänderung vorgenommene Erhöhung des Wertes von 25 m auf nun 36 m allein für die Hauptanlagen berücksichtigt zum einen die zwischenzeitlich über Befreiung von den Planfestsetzungen bereits erfolgte Anlagenerhöhung vor Ort und zum anderen den im benachbarten und in seinen Festsetzungen vergleichbaren BP „Westl. St. Gilgen I“ festgesetzten Höhenwert – siehe Planbegründung „Nr. 2 Planungsziele/ Inhalt der Bebauungsplanänderung“. Durch diese Anpassung an die bauliche Realität können ebenfalls die Grundzüge der Planung nicht in relevantem Maße beeinträchtigt werden.
Der vom Einwendungsführer vorgeschlagenen Festsetzung eines Maximalwertes für die zugelassene Überschreitung der Höhe durch einen Kamin sollte nicht nachgekommen werden. Die einzuhaltende Kaminhöhe ergibt sich grundsätzlich aus der Genehmigung nach § 4 BImSchG. Eine fakultative Kaminerhöhung darüber hinaus durch den Anlagenbetreiber, wie es im Falle der innerhalb des Plangebietes realisierten Asphaltmischanlage auf Drängen einer Bürgerinitiative hin bereits erfolgt ist, würde durch die Festsetzung eines fixen Überschreitungswertes ggf. erschwert bzw. unmöglich gemacht. Es sollte daher bei der festgesetzten allgemeinen Überschreitungsmöglichkeit für Kamine geblieben werden. Auch hierdurch können die Grundzüge der Planung nicht relevant beeinträchtigt werden.

Da in diesem Falle die Ausgleichsfläche außerhalb des Gemeindegebietes (und sogar des Landkreises) liege, könne der Ausgleich nicht über die Bauleitplanung gesichert werden. Deshalb solle die Erfüllung der Ausgleichspflicht vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens verbindlich in vertraglicher Form geregelt werden.
Ansonsten werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Genau zu diesem Zweck ist bereits ein städtebaulicher Vertrag zwischen Gemeinde und Unternehmen (als Grundeigentümer und Eingriffsverursacher) geschlossen worden – siehe Ausführungen unter „Nr. 2 Planungsziele/ Inhalt der Bebauungsplanänderung“ der Begründung. Die zur Erbringung der dinglichen Sicherung notwendige beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird derzeit zwischen beiden Vertragsparteien erarbeitet und soll noch vor Verfahrensabschluss grundbuchrechtlich gesichert werden.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die rechtsverbindliche Planung in ihren Kernfestsetzungen unverändert bleibt und durch den Planänderungsinhalt ausschließlich fortgeschrieben wird. Auf die mit der Änderung einhergehenden Auswirkungen kann im gewählten vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durch geeignete Maßnahmen adäquat reagiert werden – so z.B. Erhöhung der Ausgleichsmaßnahme aufgrund der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche oder die Ergänzung von Emissionskontingenten für die im westlichen Teil hinzukommende Betriebsfläche (siehe Ausführungen unter nachfolgendem Punkt 1.1.2).


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

zur Verlagerung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche:
Der bisher als Ausgleichsfläche vorgesehene Bereich solle künftig als Lagerfläche für Ausbauasphalt sowie für interne Fahrwege genutzt werden. Im Rahmen der ursprünglichen Bauleitplanung sei vom Ing.-Büro Müller-BBM eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Bericht Nr. M77071/ 5 vom 30.09.2008) erstellt worden. Darin seien Emissionskontingente für den Umgriff des Bebauungsplanes bestimmt worden, wobei die Ausgleichsfläche ausgenommen worden sei. Unter Ziffer 10 des geltenden Bebauungsplanes seien diese Emissionskontingente festgesetzt und die Fläche für die Festlegung der Kontingente definiert worden.
Da die Ausgleichsfläche künftig als Betriebs- bzw. Lagerfläche genutzt werden solle, seien auch für diesen Bereich Emissionskontingente festzusetzen. Die schalltechnische Untersuchung sei diesbezüglich zu ergänzen. Die Emissionskontingente seien in die Satzung aufzunehmen und der Sachverhalt in der Begründung darzustellen.
In der Begründung fehle eine Aussage bezüglich des Betriebsumfangs und Fahrverkehrs. Sei durch die Ausweitung der Lagerflächen mit zusätzlichem Fahrverkehr zu rechnen? Wenn ja, sei oben genannte schalltechnische Untersuchung auch dahingehend zu ergänzen.
Die Erweiterung der Betriebs- und Lagerflächen der immissionsschutzrechtlich genehmigten Asphaltmischanlage stelle eine Änderung der Anlage im Sinne des § 15 BImSchG dar (unter Umständen auch eine Änderung nach § 16 BImSchG) und sei daher von der Firma bei der Genehmigungsbehörde (Landratsamt Starnberg, Fachbereich 41) anzuzeigen. Im Rahmen der Anzeige – oder des Änderungsgenehmigungsverfahrens – sei auch ein Nachweis zu erbringen, dass die aus den Emissionskontingenten berechneten Immissionskontingente an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden können. Man empfehle der Gemeinde, diesen Sachverhalt in der Begründung darzustellen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Verwaltung hat zwischenzeitlich das Büro Müller-BBM GmbH, Planegg mit einer Ergänzung seiner schalltechnischen Untersuchung Bericht Nr. M77071/ 5 vom 30.09.2008 beauftragt, die nunmehr mit Bericht Nr. M135737/ 01 vom 02.07.2017 vorliegt. Er unterscheidet innerhalb des Planänderungsgebietes in die bereits untersuchte und mit einer Emissionskontingentierung versehene Teilfläche SO Ost und die neu zu untersuchende und mit einer eigenen Emissionskontingentierung zu versehende Teilfläche SO West (bisherige Ausgleichsfläche). Die erforderliche Untersuchungstiefe des Ergänzungsgutachtens ist zwischen dem Büro und der Einwendungsführerin vorab abgestimmt worden.
Die errechneten Schallemissionskontingente wurden für die gesamte nutzbare SO-Fläche (überbaubare Grundstücksfläche und Fläche außerhalb der überbauten Grundstücksbereiche) ohne Grünfläche entwickelt. Für die Teilfläche SO Ost wurde dabei das derzeit gültige Kontingent beibehalten, während das Kontingent für die Teilfläche SO West so entwickelt wurde, dass die schalltechnische Verträglichkeit in der Nachbarschaft sichergestellt ist. Als in die Festsetzungen zu übernehmen wird folgender Passus vorgeschlagen:
„Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die folgenden Emissionskontingente LEK inklusiv Zusatzkontingente nach DIN 45691 vom Mai 2005 weder tags (06:00 Uhr – 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) überschreiten:
SO Ost (A = 17.986 m²):                LEK, Tag        = 72 dB(A)
                                       LEK, Nacht        = 62 dB(A)
SO West (A = 8.675 m²):                LEK, Tag        = 70 dB(A)
                                       LEK, Nacht        = 50 dB(A).
Die Berechnung der daraus resultierenden Immissionskontingente erfolgt abweichend zur DIN 45691 nach der DIN-ISO 9613-2 mit einer Quellhöhe von 5 m über ebenem Gelände bei einer Mittenfrequenz von 500 Hz jeweils zu dem obersten Geschoss der Immissionsorte. Der Bodeneffekt ist nach Kap. 7.3.2 der Norm DIN-ISO 9613-2 („alternatives Verfahren“) zu ermitteln und der standortbezogene Korrekturfaktor C0 zur Berechnung der meteorologischen Korrektur Cmet wird für alle Richtungen mit 2 dB angesetzt.
Sind einer Anlage mehrere Teilflächen zuzuordnen, so ist der Nachweis für die Teilflächen gemeinsam zu führen, d.h. es erfolgt eine Summation der zulässigen Immissionskontingente aller zur Anlage gehörigen Teilflächen (Summation).
Ein Vorhaben ist auch dann schalltechnisch zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr,j den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet. (Relevanzgrenze)“.
Die Planänderungsunterlagen sollten im Text um einen Punkt 4 erweitert werden, der die Festsetzung A 10.2 „Immissionsschutz“ des rechtsverbindlichen BP aus 2009 in vorstehendem Sinne um die westliche Teilfläche fortschreibt. Die Verwaltung hat beim betroffenen Anlagenbetreiber nachgefragt, ob die von ihm beabsichtigte Nutzung unter dieser Lärmschutzbeauflagung möglich ist, was von dortiger Seite schriftlich bestätigt wurde. In der ausgelegenen Planzeichnung war die Umgrenzung der Fläche für die Festsetzung von Schallemissionskontingenten bereits für das gesamte Plangebiet enthalten und muss mithin nicht geändert werden. In der Begründung sollten zum einen die durch die Einwendungsführerin dargelegten Ausführungen zur Auswirkung der Planänderung auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage für den Anlagenbetreiber und zum anderen eine Aussage zur durch den Anlagenbetreiber mit Schreiben vom 03.04.2017 bestätigten Nichtänderung des betriebszugehörigen Verkehrsablaufs (weder im privaten noch öffentlichen Straßenraum) aufgenommen werden.

zur Anhebung der Höhe des Schutzwalles:
Diese Maßnahme werde aus Sicht des Immissionsschutzes begrüßt. Es sei davon auszugehen, dass eine Erhöhung des Walles zu einer Reduzierung der Lärmimmissionen beitrage, eine Quantifizierung der Reduzierung sei allerdings ohne detaillierte Berechnung nicht möglich.
Ansonsten bestünden aus immissionsrechtlicher Sicht keine Bedenken und Anregungen zur vorgelegten Planänderung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies wird zur Kenntnis genommen.


1.1.3        Landratsamt Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde

Planungsziele seien im Wesentlichen die Verlagerung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche, die Anhebung der max. Höhe der Betriebsanlagen und die gleichzeitige Anhebung der Höhe des bereits vorhandenen Schutzwalls entlang der Weßlinger Straße.
Zur vorliegenden Planung (Stand: 16.01.2017) bestünden seitens der Einwendungsführerin keine Bedenken. Die Erschließung das Planareals erfolge wie bisher bereits über die Weßlinger Straße (örtliches Verkehrswegenetz) sowie aus westlicher Richtung kommend über die Gemeindeverbindungsstraße Etterschlag – Gilching. Mit der südlich des Plangebiets bestehenden Autobahnanschlussstelle Oberpfaffenhofen werde auch der Anschluss an das überörtliche Straßennetz gewährleistet. Beeinträchtigungen für die Straßenverkehrssituation seien durch die Planungen nach eigener Einschätzung nicht zu befürchten. Qualifizierte Straßen seien von der Planung nicht direkt betroffen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 03.04.2017 hatte der Anlagenbetreiber bereits die Nichtänderung des betriebszugehörigen Verkehrsablaufs (weder im privaten noch öffentlichen Straßenraum) in der Folge der Planänderung erklärt.


1.1.4        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Durch die Änderung im Bereich der Fl.Nr. 3211 Gemarkung Gilching sollen vor allem die naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen zu Gunsten betrieblicher Lagerflächen neu situiert und der Schutzwall entlang der Weßlinger Straße erhöht werden. Diese Planung stehe den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.5        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Umweltschutzreferat

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestünden gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes keine Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.6        Gemeinde Weßling

Der von der Einwendungsführerin übersandte Beschluss ihres Grundstücks- und Bauausschusses vom 07.03.2017 lautet wie folgt:
„Die Gemeinde Weßling bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Westl. St. Gilgen II“ für die Fl.Nrn. 3211 und 3202 (Tfl. Weßlinger Straße), Gemarkung Gilching.
Die Planung in der Fassung vom 16.01.2017 wird zur Kenntnis genommen.
Mit der Verlegung der Ausgleichsfläche ist die Gemeinde Weßling nicht einverstanden.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Warum kein Einverständnis mit der Verlegung der Ausgleichsfläche besteht, wird nicht begründet, so dass eine vertiefende Abwägung hierzu nicht vorgenommen werden kann.


1.2        Bürger und Sonstige:

Von Bürgerseite oder Sonstigen wurden keine Bedenken vorgebracht.


2.        Sollte die zum Urteil des BayVGH vom 28.07.2016, Az. 1 N 13.2678 anhängige Revision beim BVerwG zu dem Ergebnis führen, dass die Festsetzung von Lärmkontingenten, wie sie vorliegende BP-Änderung enthält, unzulässig ist, bestünde die Gefahr, dass die Planänderung auch in ihren übrigen Festsetzungen mit obsolet werden könnte. Es wird daher klargestellt, dass vorliegende BP-Änderung den planerischen Willen der Gemeinde im Sinne der städtebaulichen Ordnung und Gestaltung wiedergibt und sie auch ohne Lärmkontingentsfestsetzungen in der übrigen Fassung so beschlossen worden wäre. In diesem Falle wären in den nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 4 BImSchG entsprechende Immissionsschutzauflagen nach geltendem Recht festzusetzen. Damit ist eine Konfliktbewältigung der Lärmsituation auch außerhalb der Bauleitplanung auf der nachfolgenden Anlagengenehmigungsebene sichergestellt.

3.        Sollte der Haupt- und Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen per Beschlussfassung folgen, wären die Planänderungsunterlagen entsprechend zu überarbeiten und ein erneutes Auslegungsverfahren durchzuführen.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07.06.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanänderungsentwurf i.d.F.v. 16.01.2017 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Januar 2017) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die überarbeitete Planung dem Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB zuzuführen.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07.06.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Die Höhe des Schutzwalles ist verbindlich auf 7 m festzusetzen.

3.        Der Bebauungsplanänderungsentwurf i.d.F.v. 16.01.2017 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Januar 2017) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung gebilligt.

4 .        Die Verwaltung wird beauftragt, die überarbeitete Planung dem Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB zuzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 23.01.2018 13:25 Uhr