Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.
Auf dem Grundstück ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage (Variante 1) oder ein Einfamilienhaus und Doppelhaus (Variante 2) geplant.
Im Zuge des eingereichten Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:
Frage 1 – Neubau Variante 1
Ist ein Baukörper – wie in Variante 1 dargestellt – hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung mit
- einer Grundfläche von 242,55 m² (nur Hauptgebäude)
- einer Wandhöhe von 7,01 m und
- einer Gesamthöhe von 11,545 m
planungsrechtlich zulässig und Satteldach mit 35° Dachneigung zugestimmt?
Grundfläche
Grundflächen über 242 qm sind in der näheren Umgebung vorzufinden und somit zulässig.
Wandhöhe
Die Wandhöhen von 7,01 m und mehr sind in der unmittelbaren Nachbarschaft sowie in der Fortführung der Weichselbaumer Straße vorzufinden und sind somit zulässig.
Gesamthöhe
Eine Gesamthöhe von 11,545 m ist in der Umgebung nicht mehr vorzufinden. Ausgenommen ein 3-geschossiges Gebäude parallel zur Landsberger Straße, dass nach unserer Auffassung jedoch nicht als Bezug heranzuziehen ist.
Die Firsthöhen in der näheren Umgebung betragen 10,46 m. Somit fügt sich die abgefragte Gesamthöhe nicht mehr in die Umgebung ein.
Planungsrechtliche wäre eine Gesamthöhe von 10,46 m zulässig.
Dachform und Dachneigung
Grundsätzlich ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35° zulässig.
Frage 2 – Zufahrt Tiefgarage
Wird der im Gernholzweg 28 befindlichen Zufahrt der Tiefgarage mit einem Rampengebäude an der nördlichen Grundstücksgrenze zugestimmt?
Planungsrechtlich ist eine Tiefgaragenzufahrt an dieser Stelle zulässig.
Frage 3 – Neubau Variante 2
Ist eine Aufteilung in 2 Gebäude und damit Bildung einer rückwärtigen Bebauung in 2. Reihe (Grundstücksaufteilung wie Flur.Nr. 3106 und 3106/4) planungsrechtlich zulässig?
Eine Aufteilung in 2 Gebäude - wie in Variante 2 dargestellt - ist planungsrechtlich zulässig.
Frage 4 – Neubau Variante 2
Ist ein Baukörper – wie in Variante 2 dargestellt – hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung mit
- einer Grundfläche von 260 m² (nur Hauptgebäude),
- einer Wandhöhe von bis zu 5,85 m und
- einer Gesamthöhe von bis zu 10,125 m
planungsrechtlich zulässig und Satteldach mit 40° Dachneigung zugestimmt?
Grundfläche
Eine Grundfläche von gesamt 260 m² auf dem Grundstück (160 m² für ein Doppelhaus und 100 m² für ein Einfamilienhaus) ist planungsrechtlich zulässig.
Wandhöhe
Eine Wandhöhe von 5,85 m ist planungsrechtlich zulässig.
Gesamthöhe
Eine Gesamthöhe von 10,125 m ist planungsrechtlich zulässig.
Dachform und Dachneigung
Grundsätzlich ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 40° zulässig.