Die Planunterlagen zur 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Ahornstraße“ für den ge-nannten Planbereich, Gemarkung Argelsried in der Fassung vom 19.06.2017 lagen in der Zeit vom 13. Juli bis einschließlich 16. August 2017 öffentlich aus.
Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:
1. Träger öffentlicher Belange
1.1. Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
1.1.1
Um die Nachvollziehbarkeit für den Betrachter des Bebauungsplanes zu erhöhen, regen wir an, auch die unveränderten Regelungen in den neuen Plan mit zu übernehmen und die früheren Planungen im Geltungsbereich dann gänzlich zu ersetzen.
Hält die Gemeinde dagegen am Konzept eines Änderungsbebauungsplanes fest, sollten im letzten Absatz des Festsetzungsteils die Worte „die bisherigen Festsetzungen“ durch „die unveränderten Festsetzungen“ ersetzt werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
A. Festsetzungen letzter Absatz, 2. Satz sollte künftig wie folgt lauten:
„Ansonsten gelten die unveränderten Festsetzungen und Hinweise des rechtsverbindli-chen Bebauungsplanes in der Fassung vom 11.04.1983 mit der 2. Teiländerung in der Fassung vom 07.11.1989.“
1.1.2
Festsetzung A.1: Zur besseren Unterscheidung der beiden Geltungsbereiche im Über-sichtsplan regen wir die Verwendung unterschiedlicher Farben an.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzung A. 1 Geltungsbereich unterteilt sich in a) und b); diese sind aufgrund ihrer zeichnerischen Darstellung in verschiedenen Breiten festgesetzt.
Laut Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanZV) Nr. 15.13., Grenze des räumlichen Gel-tungsbereichs des Bebauungsplanes, ist die Farbe „Grau dunkel“ vorgegeben.
1.1.3
Wir empfehlen zur Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung die Verwendung einer Grundfläche in Kombination mit der bereits festgesetzten Wandhöhe.
Zumindest könnte unseres Erachtens aber angesichts der Wandhöhenfestsetzung auf die Regelung zur Anzahl der Vollgeschosse verzichtet werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzung A. 2. a) Maß der baulichen Nutzung sollte bei der Festsetzung GF blei-ben, da es sich hier um eine Teiländerung handelt.
Die Festsetzung A. 2. C) höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse sollte gestrichen wer-den, da es angesichts der festgesetzten Wandhöhe von 6,20 m bereits dokumentiert ist.
1.1.4
Bei der Regelung A. 3 handelt es sich aus unserer Sicht nicht um eine Festsetzungen, da es sich lediglich um eine Umformulierung von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO handelt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Im Sinne eines „schlanken“ Bebauungsplanes sollte die Regelung A. 3 ersatzlos gestri-chen werden.
1.1.5
Zur Planbegründung: Beim Aspekt, Planungsalternativen“ geht es nicht nur um die Mög-lichkeit eines anderen Standorts, sondern auch darum, welche anderen Planungsalternati-ven am vorhandenen Standort ggf. zur Debatte standen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
1.2 AWISTA
Es werden keine Belange des AWISTA berührt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.3 ESB
Als mit dem operativen Netzbetrieb betrauter Betriebsführer der Energienetze Bayern GmbH&Co.KG nehmen wir zum Bebauungsplan folgende Stellung.
Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich eine Erdgas – Mitteldruck der Energienet-ze Bayern / Energie Südbayern. Einen Übersichtsplan haben wir beigefügt. Wir bitten um Beachtung:
- Leitungstrassen sind von Bebauung und Baumpflanzung freizuhalten.
- Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen eingehalten wird, oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und unter Punkt B Hinweise aufgenom-men.
„Die Leitungstrassen sind von Bebauung und Baumpflanzung freizuhalten. Bei der Gestal-tung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese bein-halten, dass genügend Abstand zu den Versorgungsleitungen eingehalten werden, oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind“.
1.4 Deutsche Telekom
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahr-zunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zur 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Ahornstraße“ nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planungsgebiet ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden. Einen La-geplan mit unseren eingezeichneten Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) haben wir beigefügt. Zeichen und Abkürzungen im Lageplan sind in der darin eingefügten Legende zu entnehmen. Bitte beachten sie: Der übersandte Lageplan ist nur für Planungszwecke geeignet, ansonsten ist er unverbindlich. Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutzanweisung unbedingt zu beachten. Für die Anbindung neuer Bauten an das Telekommunikationsnetz der Telekom sowie der Koordinierung mit den Baumaßnahmen anderer Leitungsträger ist es unbedingt erforderlich, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Bauherrenhotline so früh wie möglich mindes-tens 4 Monate vorher schriftlich angezeigt werden.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unter-bringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unter-irdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-kehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u.a. Abschnitt 3 zu beachten. Wir bitten sicherzu-stellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden“.
Bitte beteiligen Sie uns auch weiterhin am Planverfahren.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und unter Punkt B Hinweise aufgenom-men.
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unter-bringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unter-irdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-kehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u.a. Abschnitt 3 zu beachten. Wir bitten sicher zu-stellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden“.
1.5 Kreisbrandinspektion Starnberg
Bezüglich des vorgelegten Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2. Bürger und Sonstige
Von Bürgerseite oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.
3. Verwaltung
Aufgrund Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967 sollte die Ausfertigung der Teiländerungssatzung sowie die Begründung redaktio-nell durch folgende fortlaufende Fußzeile ergänzt werden.
„Seite 1 von 13 der 3. Teiländerungssatzung des Bebauungsplanes „Ahornstraße in der Fassung vom 16.10.2017.“
Alle vorgeschlagenen Änderungen sollten redaktionell vorgenommen werden.
Sollte das Gremium den voranstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, kann der Sat-zungsbeschluss zu diesem Planteiländerungsverfahren gefasst werden.