1. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Westlich St. Gilgen II“ für die Fl.Nrn. 3211 und 3202 (Tfl. Weßlinger Straße), Gemarkung Gilching; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 13.11.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 13.11.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes (BP) mit integriertem Grünordnungsplan „Westlich St. Gilgen II“ für die Fl.Nrn. 3211 und 3202 (Tfl. Weßlinger Straße), Gemarkung Gilching i.d.F.v. 19.06.2017 lagen in der Zeit vom 07.09. bis einschließlich 09.10.2017 erneut öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

In Bezug auf die neue Festsetzung A. 4 weise man erneut auf die derzeitige Rechtsunsicherheit bei der Festsetzung von Emissionskontingenten hin (vgl. das noch nicht rechtskräftige Urteil des BayVGH vom 28.07.2016, Az. 1 N 13.2678).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 07.06.2017 zur vorangegangenen, ersten Planauslegung wurde das Thema bereits abgehandelt, die Ausführungen dürfen an dieser Stelle nochmals wiedergegeben werden:
„Sollte die zum Urteil des BayVGH vom 28.07.2016, Az. 1 N 13.2678 anhängige Revision beim BVerwG zu dem Ergebnis führen, dass die Festsetzung von Lärmkontingenten, wie sie vorliegende BP-Änderung enthält, unzulässig ist, bestünde die Gefahr, dass die Planänderung auch in ihren übrigen Festsetzungen mit obsolet werden könnte. Es wird daher klargestellt, dass vorliegende BP-Änderung den planerischen Willen der Gemeinde im Sinne der städtebaulichen Ordnung und Gestaltung wiedergibt und sie auch ohne Lärmkontingentsfestsetzungen in der übrigen Fassung so beschlossen worden wäre. In diesem Falle wären in den nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 4 BImSchG entsprechende Immissionsschutzauflagen nach geltendem Recht festzusetzen. Damit ist eine Konfliktbewältigung der Lärmsituation auch außerhalb der Bauleitplanung auf der nachfolgenden Anlagengenehmigungsebene sichergestellt.“
Ergänzend: Nach Kenntnis der Verwaltung ist ein Urteil des BVerwG nicht vor dem 2. Halbjahr 2018 zu erwarten. Für das hier gegenständliche Planänderungsverfahren muss in puncto Immissionsschutz im Wege der umfassenden Konfliktbewältigung jedoch bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Aussage getroffen werden. Da besagtes Urteil noch nicht rechtskräftig ist und die aktuelle Gesetzeslage keine zur Zielerreichung gleichwertige Alternative anbietet, sollte unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bei der Festsetzung von Emissionskontingenten verblieben werden.

Bei den genannten DIN-Normen sei noch das jeweils konkrete Fassungsdatum zu nennen und auf die Einsehbarkeit der Vorschriften bei der Gemeinde hinzuweisen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies sollte wie vorgeschlagen noch redaktionell vorgenommen werden.

Ansonsten werde nochmals auf die mit Stellungnahme vom 13.03.2017 vorgebrachten Anmerkungen verwiesen, insbesondere zur Wahl des vereinfachten Verfahrens. Weitere Anregungen oder Bedenken würden nicht vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Gründe zur Wahl des vereinfachten Planänderungsverfahrens nach § 13 BauGB sind unter Punkt Nr. 1.1.1 der Sitzungsvorlage vom 07.06.2017 zum Erstauslegungsverfahren ausführlich dargelegt worden, wurden durch den Haupt- und Bauausschuss im Rahmen der Beschlussfassung zur Abwägung mit berücksichtigt und dem Einwendungsführer bereits mitgeteilt. Da sich an der Sachlage hierzu nichts geändert hat, wird vollinhaltlich darauf verwiesen.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Die vorgelegte schalltechnische Ergänzung (Bericht Nr. M135737/01 vom 02.06.2017) des Ing.-Büros Müller-BBM ermittle für die bisherige Ausgleichsfläche, die zukünftig als Lagerfläche genutzt werden soll, Emissionskontingente, die sicherstellen, dass die zulässigen Planwerte (reduzierte Immissionsrichtwerte) an den maßgeblichen Immissionsorten weiterhin eingehalten werden können. Diese Emissionskontingente seien für die Fläche SO West zusätzlich zu den bisherigen Kontingenten für die bestehende Fläche (SO Ost) in die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes übernommen worden.
Im Planteil des Bebauungsplanes seien die entsprechenden Flächen jedoch nicht gekennzeichnet, so dass eine Zuordnung nicht ohne weiteres möglich sei. Die Kennzeichnung sei entsprechend des Anhangs A, Seite 2 der o.g. schalltechnischen Untersuchung einzutragen.
Ansonsten würden zur vorliegenden Planänderung keine weiteren Anregungen oder Bedenken geäußert.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im Erstplan i.d.F.v. 22.06.2009 wurden gem. den Empfehlungen der seinerzeit durch das Büro Müller-BBM erstellten schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 30.09.2008 (Bericht Nr. M77071/05) im Plantextteil unter A. 10.2 Emissionskontingente für die Fläche des jetzigen SO Ost festgesetzt und die entsprechende Grundstücksteilfläche in der Planzeichnung mit Braunstrich umrandet.
Das Ergänzungsgutachten des selben Büros vom 02.06.2017 (Bericht Nr. M135737/01) führt nun unter Berücksichtigung des bereits für das SO Ost ermittelten und zugelassenen Lärmkontingents eine Beurteilung von zusätzlichen Emissionsmöglichkeiten für das SO West (ehemalige Fläche für Ausgleichsmaßnahmen) vor dem Hintergrund der summarischen Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch. Im Planänderungstextteil wurde daher das bestehende SO Ost-Kontingent um das des SO West ergänzt. In der Planzeichnung fehlt jedoch noch eine optische Abgrenzung zwischen beiden Teilflächen, weshalb das SO Ost unverändert durch Braunstrich und das SO West in einer anderen, sich davon abhebenden Farbe durch den Planfertiger umrandet werden sollte, was in redaktioneller Überarbeitung erfolgen kann.


1.1.3        Gemeinde Weßling

Es wird für die erneute Beteiligung an o.g. Verfahren gedankt. Das Verfahren sei bereits in der Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses am 07.03.2017 behandelt worden. Der bereits gefasste Beschluss werde seitens der Einwendungsführerin weiterhin aufrecht erhalten und ist dem Einwendungsschreiben nochmals beigefügt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Einwendungsführerin verweist auf einen Beschluss, den sie zur Planfassung (16.01.2017) aus der ersten Planauslegung gefasst hatte. Aktuell ausgelegen war jedoch die inhaltlich zwischenzeitlich überarbeitete Planfassung vom 19.06.2017.
Es kann und sollte daher bei der Abwägung aus der vorangegangenen Planauslegung, die der Einwendungsführerin bereits übermittelt wurde, verblieben werden.


1.2        Bürger und Sonstige:

Von Bürgerseite oder Sonstigen wurden keine Bedenken vorgebracht.


2.        Gemäß dem zwischen der Fa. Schulz Tiefbau GmbH & Co. KG und der Gemeinde abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 15./ 20.12.2016 sind vor Verfahrensabschluss die neue Ausgleichsfläche am Jexhof und die dort durchzuführenden bzw. zu unterlassenden Maßnahmen durch Grundbucheintragung dauerhaft zu sichern. Der hierzu erforderliche notarielle Vertrag liegt im Entwurf vor, befindet sich aber noch in der näheren inhaltlichen Abstimmung.
Sollte der Haupt- und Bauausschuss vorstehender Abwägung per Beschlussfassung folgen, wäre eine ausschließlich redaktionelle Planüberarbeitung erforderlich, weshalb der Satzungsbeschluss gefasst werden kann. Eine Planinkraftsetzung sollte jedoch vertragsgemäß erst nach Vorliegen vorgenannter grundbuchrechtlicher Sicherung vorgenommen werden.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 20.10.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanänderungsentwurf i.d.F.v. 19.06.2017 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Juni 2017) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan erst dann auszufertigen und in Kraft zu setzen, wenn die grundbuchrechtliche Sicherung der Ausgleichsfläche am Jexhof (Gemeinde Schöngeising) und der dort vorzunehmenden bzw. zu unterlassenden Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des zwischen der Fa. Schulz Tiefbau GmbH & Co. KG und der Gemeinde Gilching abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 15./ 20.12.2016 erfolgt ist.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 20.10.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanänderungsentwurf i.d.F.v. 19.06.2017 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Juni 2017) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan erst dann auszufertigen und in Kraft zu setzen, wenn die grundbuchrechtliche Sicherung der Ausgleichsfläche am Jexhof (Gemeinde Schöngeising) und der dort vorzunehmenden bzw. zu unterlassenden Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des zwischen der Fa. Schulz Tiefbau GmbH & Co. KG und der Gemeinde Gilching abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 15./ 20.12.2016 erfolgt ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

Datenstand vom 23.01.2018 13:33 Uhr