Für das Grundstück Fl.Nr. 3, Gemarkung Gilching wird die Errichtung von vier Wohnungen im Bestand und die Erstellung eines baulichen Rettungsweges beantragt. Das Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „Weßlinger Straße“.
Dieser setzt für den Bereich maximal 6 Wohnungen sowie 5 Garagenstellplätze fest. Die GR ist mit 515 qm, die Wandhöhe mit max. 6,40 Meter angegeben.
Der jetzt gestellte Bauantrag hält diese Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ein. Daher wurden Anträge auf Befreiung gestellt:
- Grundfläche: Die zulässige Grundfläche soll von 515 qm auf 529,03 qm überschritten werden, insgesamt also um 14,03 qm.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Das Gebäude hatte bei Errichtung ein Vordach im Westen, das eine Grundfläche aufweist. Das hätte im Bebauungsplan berücksichtigt werden sollen.
- Wohnungen: Zulässige Wohnungen sind 6 Stück. Geplant sind nach Ausbau des zum Anbau vorgesehenen Gebäudeteils zusätzlich 4 Stück.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Das Gebäude hatte bei Errichtung den Gebäudeteil im Westen. Im Bestand befanden sich 6 Wohnungen. Obwohl das Dachgeschoß im Bestand noch ausgebaut werden darf und auch die frühere Bergehalle wurden für den zulässigen Ausbau keine weitere Wohnungsnutzung im Wohngebiet zugelassen. Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine Befreiung wird beantragt.
- Lage der Stellplätze: Es werden 8 Stellplätze beantragt aufgrund der Bestandssituation sind nur 4 auf den im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen herstellbar. Die weiterhin benötigten 4 Stellplätze werden im nördlichen Grundstücksteil an der Grenze zur Flurnummer 3/6 nachgewiesen wofür eine Befreiung benötigt wird.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Das Gebäude hatte bei Errichtung den Gebäudeteil im Westen, der genutzt werden darf. Im Bestand befanden sich 6 Wohnungen. Obwohl das Dachgeschoß im Bestand noch ausgebaut werden darf und auch die frühere Bergehalle wurden für den zulässigen Ausbau keine weiteren Stellplätze vorgesehen. Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine Befreiung wird beantragt.
Im Bebauungsplan 12 Stellplätze und Garagen vorgesehen. 5 Stück als Garagenplätze im Gebäude was ohne den Abbruch des Gebäudes nicht möglich zur Herstellung ist. Die drei mittigen sind durch die Vorbaukonstruktion mit Gang und Treppe sowie den bestehenden Dächern nicht anfahrbar.
- Wandhöhe: Das Gebäude hat eine Wandhöhe von 6,51 m im Bebauungsplan ist eine Wandhöhe von 6,40m zulässig.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine Befreiung wird beantragt.
- Dachneigung: Das Gebäude hat eine Dachneigung am Walm von 45° und in der Fläche von 31°. Im Bebauungsplan ist eine Dachneigung von 32° zulässig.
Begründung: Der Bebauungsplan berücksichtigt nicht die Bestandssituation. Insofern ist die Planung hier fehlerhaft und eine
Befreiung wird beantragt.
Zu den Anträgen auf Befreiung wird wie folgt Stellung genommen. Grundsätzlich wurde der Bebauungsplan „Weßlinger Straße“ damals im Einvernehmen mit der Antragstellerin so aufgestellt und auch ein entsprechender städtebaulicher Vertrag geschlossen.
Zu 1. Die Grundfläche von 515 qm ist großzügig bemessen und einzuhalten. Eine Befreiung würde hier die Grundzüge der Planung berühren. Ein Vordach existiert nicht.
Zu 2. Die Bestandssituation ist ein altes Gilchinger Bauernhaus. Aus der Aktenlage kann nicht erkannt werden, dass hier bereits 6 Wohnungen bestandskräftig genehmigt wurden. Die Festsetzung von max. 6 Wohnungen ist daher einzuhalten, eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren.
Zu 3. Der Bebauungsplan sieht 5 Garagenstellplätze im Gebäude und 7 Stellplätze im Freien für die 6 Wohnungen vor. Die Festsetzung ist einzuhalten, eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren.
Zu 4. Die max. Wandhöhe von 6,40 Meter im Bebauungsplan wurde durch den damaligen Planer so aus dem Bestand aufgenommen. Sollte diese nicht zutreffen, so genießt die vorhandene Wandhöhe des alten Gebäudes Bestandsschutz. Eine Befreiung wird als nicht notwendig gesehen.
Zu. 5. Die max. Dachneigung von 32 Grad im Bebauungsplan wurde durch den damaligen Planer so aus dem Bestand aufgenommen. Sollte diese nicht zutreffen, so genießt die vorhandene Dachneigung des alten Gebäudes Bestandsschutz. Eine Befreiung wird als nicht notwendig gesehen.