Folgende Straße/Teilfläche wird nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße gewidmet, da sie sich nun im Eigentum der Gemeinde befindet (s. Lageplan1 + 2):
1) Waldstraße Anfangspunkt: Einmündung Stäudlweg
Endpunkt: Grenze zw. Waldstr. 14a und 16
bestehend aus: Fl.Nr. 1659/3
Länge: 26 m
2) Weg hinterhalb Friedhof Anfangspunkt: Einmündung Verlängerung Schulstraße
St. Vitus Endpunkt: Einmündung Verlängerung Am Zehentstadel
bestehend aus: Fl.Nr. 918/1, 915 tl.w, 911 tlw.
Länge: 210 m
Folgende Teilstrecke, welche als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet ist, soll gem. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG aufgestuft werden zur Ortsstraße, da sich die Verkehrsbedeutung geändert hat (s. Lageplan 3 + 4):
3) Am Zehentstadel Anfangspunkt: Grenze zw. Fl.Nr. 815 und 816
Endpunkt: Grenze zw. Fl.Nr. 816 und 817
bestehend aus: Fl.Nr. 957 tlw.
Länge: 65 m
Begründung: Zufahrt zu Stellplätzen für Friedhof
4) Schulstraße Anfangspunkt: neben Treppenaufgang zum Friedhof
Endpunkt: Zufahrt zu den rückwärtigen Stellplätzen am
Friedhof
bestehend aus: Fl.Nr. 966 tlw.
Länge: 176 m
Begründung: Zufahrt zu Stellplätzen für Friedhof