Antrag auf Geschwindigkeitsreduzierung in der Frühlingstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss, 27.11.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss Sitzung des Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss 27.11.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Beigefügter Antrag auf Geschwindigkeitsreduzierung in der Frühlingstraße inkl. Unterschriften ging bei der Gemeindeverwaltung ein.
In Deutschland besteht seit 1957 eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h, geregelt in § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur zulässig, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage mit sich bringen, die das allgemeine Risiko bei der Teilnahme am Straßenverkehr erheblich übersteigt und die Reduzierung aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Dies würde bspw. eine Unfallhäufung oder eine extrem unübersichtliche Verkehrssituation erfüllen. Da der genannte Bereich der Frühlingstraße jedoch außerhalb der Wohnbebauung liegt und die Fahrbahn keinerlei Unübersichtlichkeiten aufweist (siehe rot eingezeichneter Bereich im beigefügten Lageplan) sind die rechtlichen Vorgaben nicht erfüllt.
Das gewünschte Hinweisschild auf (Schul-)Kinder (Zeichen 136 StVO) stellt ein Gefahrzeichen dar. Die Voraussetzung zur Aufstellung von Gefahrzeichen regelt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Demnach dürfen Gefahrzeichen nur dort aufgestellt werden, wo es neben der zwingenden Erforderlichkeit aufgrund besonderer Umstände (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO) für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Da in genanntem Bereich, in welchem Tempo 50 gilt keinerlei Bebauungen oder sonstige (Sicht-)Beeinträchtigungen vorhanden sind, die einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer daran hindern, andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeugführer rechtzeitig zu erkennen ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Um die Situation dennoch im Sinne der Anwohner zu verbessern könnten zunächst in diesem Bereich mobile Geschwindigkeitsanzeigesysteme aufgestellt werden. Sollte sich bei deren Auswertung eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben kann nach gemeinsamer Tauglichkeitsprüfung der Örtlichkeit mit der Polizei und dem Zweckverband Kommunales Dienstleistungszentrum Oberland unter Umständen eine Geschwindigkeitsüberwachung durch denselben stattfinden.
Eine im Bereich der Einmündung des Juliane-Meier-Weges durchgeführte Aufstellung der mobilen Geschwindigkeitsanzeigesysteme im Oktober/November 2016 ergab in Richtung Flurgrenzstraße eine v85-Geschwindigkeit (überdurchschnittlich hohe und unterdurchschnittlich niedrige Werte, wie bspw. Einsatzfahrten der Polizei oder Radfahrer werden außen vor gelassen) von 33 km/h, also keine exorbitante Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. In Richtung Am Römerstein betrug der v85-Wert 53 km/h. Dieser auf den ersten Blick deutlich erhöhte Wert lässt sich dadurch erklären, dass das Anzeigesystem kurz nach dem Tempo-30-Schild aufgestellt wurde. Erfahrungsgemäß wird erst ab dem jeweiligen Verkehrszeichen abgebremst und die Geschwindigkeit reduziert.

Beschlussvorschlag

Mangels Rechtsgrundlage lehnt der Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss den Antrag auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und Aufstellung eines Gefahrzeichens „Kinder“ im freien Bereich der Frühlingstraße ab. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, mobile Geschwindigkeitsanzeigesysteme in der Frühlingstraße aufzustellen und ggf. zu prüfen, ob ein Standort für die kommunale Verkehrsüberwachung eingerichtet werden kann.

Beschluss

Der Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss beschließt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit im unbebauten Bereich der Frühlingstraße auf 30 km/h zu beschränken.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 31.03.2022 10:34 Uhr