Am Steinberg 2b; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 278, Gem. Argelsried


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 19.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 19.03.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Dem Haupt u. Bauausschuss lag in der Sitzung am 20.03.2017 ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Wohngebäuden zur Stellungnahme der eingereichten Fragen vor.
Die Sitzungsvorlage, sowie die Pläne hierzu, werden in Anlage 2 bis 9 beigegeben.


Vom Landratsamt wurde nun ein neuer Fragenkatalog übermittelt, über den nun erneut zu Entscheiden ist.

Danach wird, wie Lageplan Nr. 1 dargestellt, nur noch ein Gebäude mit nachstehenden Fragen beantragt:

  1. Für das Vorhaben ist eine Nutzung in Form von Geschoßwohnungen vorgesehen.
Ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung als Wohnbebauung gemäß § 34 BauGB auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Die Nutzung in Form von Geschoßwohnungen ist möglich. Es handelt sich um ein „Reines Wohngebiet“

  1. Ist eine Bebauung wie dargestellt mit einem Baukörper mit folgenden Eckdaten planungsrechtlich zulässig?
-Grundfläche wie dargestellt 329 qm
-Wandhöhe hangseitig 6,05 bzw. 7,04 m
-Wandhöhe talseitig 9,50 m bzw. 10,0 m
-Firsthöhe hangseitig 11,30 m
-Firsthöhe talseitig 14.50 m
-Lage im Grundstück wie dargestellt.

Erläuterung des Bauherrn
Der Außenbereich wird definiert durch die Verbindung der äußeren Ecken der benachbarten Bebauungen nördlich und südlich. Die geplanten Baukörper liegen im Mittel innerhalb dieser Linie. Als Referenzfall für die Größe wird das Gebäude Am Steinberg 6 betrachtet. Dies weist eine Grundfläche von ca. 328 qm auf.
Die Wandhöhen ergeben sich infolge des unterschiedlichen Geländeanschlusses in dem stark fallenden Gelände mit unterschiedlichen Höhen. Ein Höhenaufmaß eines Vermessungsingenieurs liegt vor. Das UG ist nach BayBO Art. 2, Abs. 7 kein Vollgeschoss/bzw. oberirdisches Geschoß, da es bezogen auf die Deckenkante im Mittel nur ca. 1,20 m, damit nicht mehr als 1,40 m, aus der Geländeoberfläche ragt.


-Eine Grundfläche wie dargestellt mit 329 (328) qm
Die dargestellte Grundfläche ist im Straßenzug vorhanden.

-Wandhöhe hangseitig 6,05 bzw. 7,04 m
Die beabsichtigten Wandhöhe sind im Straßenzug vorhanden.

-Wandhöhe talseitig 9,50 m bzw. 10,0 m 
Eine Wandhöhe von 9,50 ist im Straßenzug vorhanden.

-Firsthöhe hangseitig 11,30 m                 
Eine Firsthöhe von 11,30 m ist im Straßenzug vorhanden

-Firsthöhe talseitig 14,50 m
Eine Firsthöhe von 14,50 fügt sich nicht in die Umgebung ein. In der Umgebung sind Firsthöhen nur bis 12 m vorzufinden.

-Lage im Grundstück wie dargestellt.
Die Lage des Gebäudes ist möglich.


  1. Ist eine Tiefgarage auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?


Erläuterung des Bauherrn
Die Zufahrt zur Garage verläuft fas horizontal von der Straße „Am Steinberg“ in das vorhandene ansteigende Gelände. Durch den ansteigenden Hang liegt die Garage vollständig im Gelände und ist von außen nicht sichtbar.

Eine Tiefgarage ist möglich.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt, da sich das geplante Vorhaben im Hinblick auf die Höhenentwicklung nicht in die Umgebung einfügt.
Auf das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet darf nicht eingegriffen werden.


Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:


  1. Für das Vorhaben ist eine Nutzung in Form von Geschoßwohnungen vorgesehen.
Ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung als Wohnbebauung gemäß § 34 BauGB auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Die Nutzung in Form von Geschoßwohnungen ist möglich. Es handelt sich um ein „Reines Wohngebiet“


  1. Ist eine Bebauung wie dargestellt mit einem Baukörper mit folgenden Eckdaten planungsrechtlich zulässig?

-Eine Grundfläche wie dargestellt mit 329 (328) qm
Die dargestellte Grundfläche ist im Straßenzug vorhanden.

-Wandhöhe hangseitig 6,05 bzw. 7,04 m
Die beabsichtigten Wandhöhe sind im Straßenzug vorhanden.

-Wandhöhe talseitig 9,50 m bzw. 10,0 m 
Eine Wandhöhe von 9,50 ist im Straßenzug vorhanden.

-Firsthöhe hangseitig 11,30 m                 
Eine Firsthöhe von 11,30 m ist im Straßenzug vorhanden

-Firsthöhe talseitig 14,50 m
Eine Firsthöhe von 14,50 fügt sich nicht in die Umgebung ein. In der Umgebung sind Firsthöhen nur bis 12 m vorzufinden.

-Lage im Grundstück wie dargestellt.
Die Lage des Gebäudes ist möglich.


  1. Ist eine Tiefgarage auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Eine Tiefgarage ist möglich.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt, da sich das geplante Vorhaben im Hinblick auf die Höhenentwicklung nicht in die Umgebung einfügt.
Auf das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet darf nicht eingegriffen werden.


Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:


  1. Für das Vorhaben ist eine Nutzung in Form von Geschoßwohnungen vorgesehen.
Ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung als Wohnbebauung gemäß § 34 BauGB auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Die Nutzung in Form von Geschoßwohnungen ist möglich. Es handelt sich um ein „Reines Wohngebiet“


  1. Ist eine Bebauung wie dargestellt mit einem Baukörper mit folgenden Eckdaten planungsrechtlich zulässig?

-Eine Grundfläche wie dargestellt mit 329 (328) qm
Die dargestellte Grundfläche ist im Straßenzug vorhanden.

-Wandhöhe hangseitig 6,05 bzw. 7,04 m
Die beabsichtigten Wandhöhe sind im Straßenzug vorhanden.

-Wandhöhe talseitig 9,50 m bzw. 10,0 m 
Eine Wandhöhe von 9,50 ist im Straßenzug vorhanden.

-Firsthöhe hangseitig 11,30 m                 
Eine Firsthöhe von 11,30 m ist im Straßenzug vorhanden

-Firsthöhe talseitig 14,50 m
Eine Firsthöhe von 14,50 fügt sich nicht in die Umgebung ein. In der Umgebung sind Firsthöhen nur bis 12 m vorzufinden.

-Lage im Grundstück wie dargestellt.
Die Lage des Gebäudes ist möglich.


  1. Ist eine Tiefgarage auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

Eine Tiefgarage ist möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.04.2018 09:14 Uhr