St. Gilgen 15; Antrag auf Vorbescheid zur Änderung der Dachgestaltung und Einbau einer Wohneinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 3172, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 19.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 19.03.2018 ö beschließend 15

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich.

Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wurde 1977 ein Zweifamilienhaus mit einer Wandhöhe von 6,20 m, einer Firsthöhe von 8,40 m und einer Dachneigung von 20° genehmigt.

Nun soll unter Änderung der Dachgestaltung eine Ferienwohnung im Dachgeschoss eingebaut werden.

Zum Antrag werden folgende Fragen gestellt über die der Haupt- u. Bauausschuss zu entscheiden hat:

Fragen:
  1. Wird bei einer Erneuerung und Dämmung des Dachstuhls einer Änderung der Dachneigung von 20° auf bis zu 37° zugestimmt?
Bezug: St. Gilgen 8b-g
Dachneigung 37°


  1. Wird einer Erhöhung der Wandhöhe von ca. 6,20 m (Bestand) auf 6,50 m und einer Erhöhung der Firsthöhe von 8,40 m (Bestand) auf 10,80 m zugestimmt?
           Bezug St. Gilgen 8b - d
          Grundfläche 269 qm, Wandhöhe 6,50 m, Firsthöhe 11,25 m, Dachneigung 37°


  1. Wird einer Erhöhung der Wandhöhe von ca. 6,20 m (Bestand) auf 7,00 m, und einer Erhöhung der Firsthöhe von 8,40 m (Bestand) auf 10,70 m zugestimmt?
           Bezug: St. Gilgen 8 b-d
           Grundfläche 272, Wandhöhe 7,00 m, Firsthöhe 10,70 m, Dachneigung 37°.



  1. Wird der Errichtung eines Quergiebels, mit einer maximalen Länge von 1/3 der Gesamtlänge des Hauptdaches und einer Wandhöhe von bis zu 7,00 m zugestimmt?


  1. Wird der Errichtung einer Ferienwohnung im Dachgeschoss zugestimmt.


Inwieweit eine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegt, kann seitens der Gemeinde nicht beurteilt werden. Somit kann auch nicht auf die einzelnen Fragen eingegangen werden.

Beschlussvorschlag

Das planungsrechtlich Einvernehmen wird nur unter der Maßgabe der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt.
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes muss durch die Veränderung des Baukörpers ausgeschlossen sein.
Die hierfür eingereichten Fragen reichen für eine planungsrechtliche Beurteilung diesbezüglich nicht aus.

Beschluss

Das planungsrechtlich Einvernehmen wird nur unter der Maßgabe der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt.
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes muss durch die Veränderung des Baukörpers ausgeschlossen sein.
Die hierfür eingereichten Fragen reichen für eine planungsrechtliche Beurteilung diesbezüglich nicht aus.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 17.04.2018 09:14 Uhr