Waldstr. 34; Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und Erweiterung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1663/52, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 14.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.05.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Zum Antrag auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:

Frage 1
Ist für das Baurecht auf dem Grundstück 1663/52 die Annahme einer fiktiven Baugrenze (oder Baulinie) zulässig?

Die Annahme einer fiktiven Baugrenze ist zulässig.


Frage 2
Muss entlang der Verkehrsfläche Untere Läng grundsätzlich eine Vorgartenlinie von 5,00 m eingehalten werden?

Unter Einhaltung der fiktiven Baugrenze kann die Vorgartenlinie von 5,00 m unterschritten werden.


Frage 3
Muss entlang der Verkehrsfläche Waldstraße grundsätzlich eine Vorgartenlinie von 5,00 m eingehalten werden, oder kann eine geringfügige Unterschreitung von 0,08 m auf einen verbleibenden Abstand von l=4,91 m toleriert werden?

Die Vorgartenlinie entlang der Waldstraße kann um 0,08 m unterschritten werden.


Frage 4
Kann die Doppelparkergarage (2 Stellplätze) mit geringstem Abstand von l=4,51 m zur Waldstraße errichtet werden?

Nachdem es sich um eine schräg verlaufende Grundstücksgrenze handelt, kann die Garage zur Waldstraße hin mit einem Abstand von 4,51 m errichtet werden, sofern der Stauraum der Garage mittig der Zufahrt 5 m beträgt.




Frage 5
Können 2 weitere Stellplätze an der Straße Untere Läng direkt an der Grundstücksgrenze angeordnet werden?

Die Errichtung der Stellplätze – wie dargestellt – ist möglich.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1
Ist für das Baurecht auf dem Grundstück 1663/52 die Annahme einer fiktiven Baugrenze (oder Baulinie) zulässig?

Die Annahme einer fiktiven Baugrenze ist zulässig.


Frage 2
Muss entlang der Verkehrsfläche Untere Läng grundsätzlich eine Vorgartenlinie von 5,00 m eingehalten werden?

Unter Einhaltung der fiktiven Baugrenze kann die Vorgartenlinie von 5,00 m unterschritten werden.


Frage 3
Muss entlang der Verkehrsfläche Waldstraße grundsätzlich eine Vorgartenlinie von 5,00 m eingehalten werden, oder kann eine geringfügige Unterschreitung von 0,08 m auf einen verbleibenden Abstand von l=4,91 m toleriert werden?

Die Vorgartenlinie entlang der Waldstraße kann um 0,08 m unterschritten werden.


Frage 4
Kann die Doppelparkergarage (2 Stellplätze) mit geringstem Abstand von l=4,51 m zur Waldstraße errichtet werden?

Nachdem es sich um eine schräg verlaufende Grundstücksgrenze handelt, kann die Garage zur Waldstraße hin mit einem Abstand von 4,51 m errichtet werden, sofern der Stauraum der Garage mittig der Zufahrt 5 m beträgt.



Frage 5
Können 2 weitere Stellplätze an der Straße Untere Läng direkt an der Grundstücksgrenze angeordnet werden?

Die Errichtung der Stellplätze – wie dargestellt – ist möglich.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1
Ist für das Baurecht auf dem Grundstück 1663/52 die Annahme einer fiktiven Baugrenze (oder Baulinie) zulässig?

Die Annahme einer fiktiven Baugrenze ist zulässig.


Frage 2
Muss entlang der Verkehrsfläche Untere Läng grundsätzlich eine Vorgartenlinie von 5,00 m eingehalten werden?

Unter Einhaltung der fiktiven Baugrenze kann die Vorgartenlinie von 5,00 m unterschritten werden.


Frage 3
Muss entlang der Verkehrsfläche Waldstraße grundsätzlich eine Vorgartenlinie von 5,00 m eingehalten werden, oder kann eine geringfügige Unterschreitung von 0,08 m auf einen verbleibenden Abstand von l=4,91 m toleriert werden?

Die Vorgartenlinie entlang der Waldstraße kann um 0,08 m unterschritten werden.


Frage 4
Kann die Doppelparkergarage (2 Stellplätze) mit geringstem Abstand von l=4,51 m zur Waldstraße errichtet werden?

Nachdem es sich um eine schräg verlaufende Grundstücksgrenze handelt, kann die Garage zur Waldstraße hin mit einem Abstand von 4,51 m errichtet werden, sofern der Stauraum der Garage mittig der Zufahrt 5 m beträgt.



Frage 5
Können 2 weitere Stellplätze an der Straße Untere Läng direkt an der Grundstücksgrenze angeordnet werden?

Die Errichtung der Stellplätze – wie dargestellt – ist möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.06.2018 11:12 Uhr