Am Kesselboschen 15b, 15c; Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Einliegerwohnunge und Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1643/13, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 18.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 18.06.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt wird die Errichtung eines Doppelhauses mit je einer Einliegerwohnung sowie Carports.

Das Vorhaben soll wie folgt ausgeführt werden:
Flachdach
WH: 6,35 m
überbaute Fläche: 178,64 m²


In der umliegenden Bebauung befindet sich ein Gebäude mit folgenden Ausführungen:
WH: 7,00 m
überbaute Fläche: 160 m²
Satteldach

Hinweis:
Die Vorgartenlinie zwischen Straße und der Bebauung Am Kesselboschen wird durch das geplante Vorhaben unterbrochen; diese ist planungsrechtlich einzuhalten.


Gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung sind für das Vorhaben 6 Stellplätze erforderlich. Es werden auf dem Grundstück 4 Stellplätze in 2 Carports dargestellt sowie 2 zusätzliche offene Stellplätze.

Befahrbarkeit der mittleren, offenen Stellplätze:
Stellplatzlänge: 5 m
Stellplatzbreite (1 Platz): 2,40 m
Gemäß der Garagen- und Stallplatzverordnung (GaStellV) ist für Einstellplätze mit den oben angegebenen Maßen eine Fahrgassenbreite von 6,25 m erforderlich. Im Antrag beträgt die Breite jedoch nur 4,40 m.
Ein Zu- und Abfahren aus den beiden mittleren Stellplätzen wird somit nicht möglich sein.


Befahrbarkeit der Carport-Stellplätze
Stellplatzlänge: 4,50 m
Stellplatzbreite (gesamt): 5,40 m
Gemäß der GaStellV muss ein notwendiger Einstellplatz mindestens 5 m lang sein.
Für die angegebenen Maße ist für die Einstellplätze eine Fahrgassenbreite von 6,00 m erforderlich. Die im Antrag dargestellte Gassenbreite bis zu den Carports beträgt jedoch nur 5,20 m.
Auch hier wird, wie bei den beiden offenen Stellplätzen, ein Zu- und Abfahren nicht möglich sein.

Da die erforderlichen Stellplätze auf Grund der geringen Breite der Fahrgasse nicht angefahren werden können, ist der Stellplatznachweis gem. der gemeindlichen Kfz-Stellplatz-satzung nicht erbracht.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Die planungsrechtlich relevante Vorgartenlinie wird nicht eingehalten ebenso können die erforderlichen Stellplätze gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung nicht nachgewiesen werden.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Die planungsrechtlich relevante Vorgartenlinie wird nicht eingehalten ebenso können die erforderlichen Stellplätze gemäß der gemeindlichen Kfz-Stellplatzsatzung nicht nachgewiesen werden .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 25.07.2018 08:28 Uhr