St. Gilgen 14a; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 3157/6, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 18.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 18.06.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Am 31.01.2012 wurde für das Grundstück Fl.Nr. 3157/6 – St. Gilgen 14a – bereits ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses eingereicht.

Dieser wurde dem Haupt- und Bauausschuss zur Beurteilung vorgelegt. Das Vorhaben wurde mit Beschluss vom 13.02.2012 abgelehnt (Beschluss als Anlage in nichtöffentlicher Sitzung).

Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 24.02.2012 (Anlage in nichtöffentlicher Sitzung) wurde dem Bauherrn mitgeteilt, dass der beantragt Vorbescheid nicht genehmigt wird, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Ferner liegt das geplante Vorhaben außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.v. § 34 BauGB und damit im Außenbereich nach § 35 BauGB.

Nun wird erneut ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen und Stellplätzen eingereicht.

Im Rahmen des Vorbescheides werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat (ausführlicher Fragenkatalog in Anlage beigefügt):

1.        Kann das Grundstück Fl.Nr. 3157/6 grundsätzlich als „Baulücke“ innerhalb des bestehenden Ortsgebiet betrachtet werden?

Kommentar:
Das Grundstück ist an 3 Seiten von Baugrundstücken eingerahmt und steht auch nicht
über die Randlinie des Ortskerns hinaus.

Eine Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus samt Garagen und Stellplätzen ist nicht möglich, da sich das Grundstück nach § 35 BauGB im Außenbereich befindet und im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist.


2.        Kann das Grundstück, welches sich zurzeit im Außenbereich befindet, durch eine Grundstückseinbeziehungssatzung der Gemeinde in den bebauten Ortskern einbezogen werden?

Kommentar:
Die Gemeinde kann laut Baugesetzbuch § 34 Abs. 4 Satz 3
Gesetzestext: Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen die
                       im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezo-
                       genen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
                       geprägt sind.

Die Aufstellung dieser Satzung und die Einbeziehung der Grundstückfläche 3157/6 wird hiermit beantragt.

Dem Antrag auf Aufstellung einer Satzung zur Einbeziehung der Grundstücksfläche 3157/6 wird nicht zugestimmt.
Die Fläche des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist daher nicht möglich.


3.        Ist die Bebauung des Grundstücks 3157/6 – St. Gilgen 14a nach beschlossener Satzung der Gemeinde Gilching gemäß Antrag auf Vorbescheid nach umliegender Bebauung möglich?

Grundfläche des geplanten Wohnhauses 130 qm
Höhenentwicklung 2 Vollgeschosse mit Dachgeschoss
Wandhöhe „H“ 6,50 m, Firsthöhe 9,50 m
Bezug auf die umliegende Bebauung
Fl.Nr. 3157/4 Grundfläche ca. 110 qm Höhe E+D     = I
Fl.Nr. 3157/2 Grundfläche ca. 175 qm Höhe E+1+D = II
Fl.Nr. 3157/5 Grundfläche ca. 130 qm Höhe E+1+D = II
Fl.Nr. 3157/3 Grundfläche ca.   90 qm Höhe E          = I

gültig für Fl.Nr. 3157/6 und laut Antrag auf Vorbescheid somit im Mittel 10+175+130+90 = 126,25
            4

Somit GR nach umliegender Bebauung 126 qm

Siehe Antwort zu Frage Nr. 1 +2.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1.        Kann das Grundstück Fl.Nr. 3157/6 grundsätzlich als „Baulücke“ innerhalb des bestehenden Ortsgebiet betrachtet werden?

Kommentar:
Das Grundstück ist an 3 Seiten von Baugrundstücken eingerahmt und steht auch nicht
über die Randlinie des Ortskerns hinaus.
Eine Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus samt Garagen und Stellplätzen ist nicht möglich, da sich das Grundstück nach § 35 BauGB im Außenbereich befindet und im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist.


2.        Kann das Grundstück, welches sich zurzeit im Außenbereich befindet, durch eine Grundstückseinbeziehungssatzung der Gemeinde in den bebauten Ortskern einbezogen werden?

Kommentar:
Die Gemeinde kann laut Baugesetzbuch § 34 Abs. 4 Satz 3
Gesetzestext: Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen die
                       im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezo-
                       genen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
                       geprägt sind.
Die Aufstellung dieser Satzung und die Einbeziehung der Grundstückfläche 3157/6 wird hiermit beantragt.

Dem Antrag auf Aufstellung einer Satzung zur Einbeziehung der Grundstücksfläche 3157/6 wird nicht zugestimmt.
Die Fläche des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist daher nicht möglich.


3.        Ist die Bebauung des Grundstücks 3157/6 – St. Gilgen 14a nach beschlossener Satzung der Gemeinde Gilching gemäß Antrag auf Vorbescheid nach umliegender Bebauung möglich?

Grundfläche des geplanten Wohnhauses 130 qm
Höhenentwicklung 2 Vollgeschosse mit Dachgeschoss
Wandhöhe „H“ 6,50 m, Firsthöhe 9,50 m
Bezug auf die umliegende Bebauung
Fl.Nr. 3157/4 Grundfläche ca. 110 qm Höhe E+D     = I
Fl.Nr. 3157/2 Grundfläche ca. 175 qm Höhe E+1+D = II
Fl.Nr. 3157/5 Grundfläche ca. 130 qm Höhe E+1+D = II
Fl.Nr. 3157/3 Grundfläche ca.   90 qm Höhe E          = I

gültig für Fl.Nr. 3157/6 und laut Antrag auf Vorbescheid somit im Mittel 10+175+130+90 = 126,25
            4

Somit GR nach umliegender Bebauung 126 qm

Siehe Antwort zu Frage Nr. 1 +2.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1.        Kann das Grundstück Fl.Nr. 3157/6 grundsätzlich als „Baulücke“ innerhalb des bestehenden Ortsgebiet betrachtet werden?

Kommentar:
Das Grundstück ist an 3 Seiten von Baugrundstücken eingerahmt und steht auch nicht
über die Randlinie des Ortskerns hinaus.
Eine Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus samt Garagen und Stellplätzen ist nicht möglich, da sich das Grundstück nach § 35 BauGB im Außenbereich befindet und im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist.


2.        Kann das Grundstück, welches sich zurzeit im Außenbereich befindet, durch eine Grundstückseinbeziehungssatzung der Gemeinde in den bebauten Ortskern einbezogen werden?

Kommentar:
Die Gemeinde kann laut Baugesetzbuch § 34 Abs. 4 Satz 3
Gesetzestext: Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen die
                       im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezo-
                       genen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
                       geprägt sind.
Die Aufstellung dieser Satzung und die Einbeziehung der Grundstückfläche 3157/6 wird hiermit beantragt.

Dem Antrag auf Aufstellung einer Satzung zur Einbeziehung der Grundstücksfläche 3157/6 wird nicht zugestimmt.
Die Fläche des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist daher nicht möglich.


3.        Ist die Bebauung des Grundstücks 3157/6 – St. Gilgen 14a nach beschlossener Satzung der Gemeinde Gilching gemäß Antrag auf Vorbescheid nach umliegender Bebauung möglich?

Grundfläche des geplanten Wohnhauses 130 qm
Höhenentwicklung 2 Vollgeschosse mit Dachgeschoss
Wandhöhe „H“ 6,50 m, Firsthöhe 9,50 m
Bezug auf die umliegende Bebauung
Fl.Nr. 3157/4 Grundfläche ca. 110 qm Höhe E+D     = I
Fl.Nr. 3157/2 Grundfläche ca. 175 qm Höhe E+1+D = II
Fl.Nr. 3157/5 Grundfläche ca. 130 qm Höhe E+1+D = II
Fl.Nr. 3157/3 Grundfläche ca.   90 qm Höhe E          = I

gültig für Fl.Nr. 3157/6 und laut Antrag auf Vorbescheid somit im Mittel 10+175+130+90 = 126,25
            4

Somit GR nach umliegender Bebauung 126 qm

Siehe Antwort zu Frage Nr. 1 +2.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

Datenstand vom 25.07.2018 08:28 Uhr