Strahlaweg 1; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 563/2, Gem. Argelsried
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 18.06.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist „Bannwald“.
Da das Grundstück im Norden (Fichtenstraße) als auch im Süden (Strahlaweg) von Wohnbebauung umgeben ist wird nun ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Wohnbebauung gestellt.
Im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Haupt- und Bauausschuss zu entscheiden hat:
- Ist eine Wohnbebauung auf dem Grundstück mit der Flurnummer 563/2, Gemarkung Gilching grundsätzlich planungsrechtlich zulässig?
Da das Grundstück im Außenbereich liegt und das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), ist eine Wohnbebauung planungsrechtlich nicht möglich.
- Falls Frage 1 mit „ja“ zu beantworten ist; ist alternativ zu einer reinen Wohnbebauung eine Mischnutzung des Grundstücks (Handwerksbetrieb, keine Emissinen) planungsrechtlich zulässig?
Da bereits Frage 1 verneinend beantwortet wurde, ist Frage 2 hinfällig.
Beschlussvorschlag
Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Ist eine Wohnbebauung auf dem Grundstück mit der Flurnummer 563/2, Gemarkung Gilching grundsätzlich planungsrechtlich zulässig?
Da das Grundstück im Außenbereich liegt und das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), ist eine Wohnbebauung planungsrechtlich nicht möglich.
2.
Falls Frage 1 mit „ja“ zu beantworten ist; ist alternativ zu einer reinen Wohnbebauung eine Mischnutzung des Grundstücks (Handwerksbetrieb, keine Emissinen) planungsrechtlich zulässig?
Da bereits Frage 1 verneinend beantwortet wurde, ist Frage 2 hinfällig.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid wird planungsrechtlich nicht zugestimmt.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Ist eine Wohnbebauung auf dem Grundstück mit der Flurnummer 563/2, Gemarkung Gilching grundsätzlich planungsrechtlich zulässig?
Da das Grundstück im Außenbereich liegt und das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), ist eine Wohnbebauung planungsrechtlich nicht möglich.
2.
Falls Frage 1 mit „ja“ zu beantworten ist; ist alternativ zu einer reinen Wohnbebauung eine Mischnutzung des Grundstücks (Handwerksbetrieb, keine Emissinen) planungsrechtlich zulässig?
Da bereits Frage 1 verneinend beantwortet wurde, ist Frage 2 hinfällig.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.07.2018 08:28 Uhr