Bebauungsplan „Sondergebiet Hotel an der Landsberger Straße“ für den Bereich der Fl.Nrn. 1704/57, 1704/6 und 3103 Tfl. (Landsberger Straße), jeweils Gemarkung Gilching; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 18.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 18.06.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) „Sondergebiet Hotel an der Landsberger Straße“ für den Bereich der Fl.Nrn. 1704/57, 1704/6 und 3103 Tfl. (Landsberger Straße), jeweils Gemarkung Gilching lagen in der Zeit vom 29.03. bis einschließlich 30.04.2018 erneut öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Um eine effizientere Prüfung zu ermöglichen, rege man grundsätzlich an, Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Auslegung in den Planunterlagen farbig zu markieren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies kann im Einzelfall erfolgen. Bei umfangreichen Planüberarbeitungen – wie gerade nach der ersten Planauslegung und erstmaliger Abwägung üblich – sollte es jedoch wegen der besseren Planlesbarkeit unterbleiben (wie will man z.B. ersatzlose Textstreichungen im Plan farblich darstellen?).

Festsetzung A. 3a: Der Verweis auf § 17 Abs. 2 BauNVO könne entfallen, da die Flächen für Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht berücksichtigt werden.
Es wird gefragt, ob der Teilsatz „...und eine Dachbegrünung entsprechend A 8.e) ausgeführt wird“ bedeute, dass die Festsetzung im Falle einer Solaranlage (die Festsetzung A. 8e ebenso zulasse) nicht greife.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO lässt eine Überschreitung der in Satz 2 vorgegebenen GRZ-Obergrenze von 0,8 durch Festsetzung im BP zu. Davon wird vorliegend für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche Gebrauch gemacht.
Zur Klarstellung sollte in A. 3.a) unter dem dritten Spiegelstrich das Gesetzeszitat in „§ 19 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1-2 BauNVO“ und der nachfolgende Satz wie folgt verkürzt werden:
„Für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 BauNVO ist eine Überschreitung der GRZ auf max. 0,95 zulässig.“ Dies kann redaktionell erfolgen.

Es wird weiterhin gefragt, weshalb die Baugrenze (Festsetzung A. 4a) abweichend von der PlanZV in lila eingezeichnet sei. Insgesamt seien die verschiedenfarbigen Linien aufgrund diverser Überlagerungen in der Planzeichnung nur schwer zu erkennen bzw. zu unterscheiden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Gemäß Nr. 3.5 der Anlage zur PlanZV (Planzeichen für Bebauungspläne) ist eine Baugrenze in blau darzustellen, weshalb dies vorliegend ebenso erfolgen sollte. Die Planzeichnung ist entsprechend redaktionell zu ändern.
Die Verwaltung wird darauf hinwirken, dass die Planzeichnungen in den auszufertigenden Endfassungen einen Maßstab 1: 500 aufweisen, um eine gute Planlesbarkeit zu gewährleisten.

In der letzten Zeile der Festsetzung A. 5e solle das Wort „Technikaufbauten" noch korrigiert werden. Zudem werde hier unzutreffend auf Festsetzung A. 8b verwiesen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Korrektur einerseits in „Technikaufbauten“ und andererseits von A. 8.b) in A. 8.e) sollte redaktionell vorgenommen werden.

Festsetzung A. 7b: Es wird gefragt, um welchen Bereich es sich bei der „Tiefgarage unterhalb der Randeingrünung an der nordwestlichen Grundstücksgrenze" genau handele.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Satz 2 von Festsetzung A 7.b) sollte wie folgt redaktionell umformuliert werden:
„Die in der Planzeichnung gem. A. 8.a) dargestellte Teilfläche der Tiefgarage ist so auszuführen, dass…“.

Festsetzung A. 7c: Es wird gefragt, auf welche Rechtsgrundlage die Gemeinde die verbindliche Lage des Gebäudezugangs stütze.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nur „Einfahrten“ festsetzbar. Das Planzeichen sowohl in der Planzeichnung als auch im Text ist nebst seiner Erläuterung unter A. 7.c) mithin ersatzlos zu streichen.

Festsetzung A. 9a: Man weise nochmals darauf hin, dass bei Verweisen auf DIN-Normen in Festsetzungen das jeweilige Fassungsdatum zu ergänzen und die Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitzuhalten sei.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In A. 9.a) ist die DIN-Norm wie folgt zu ergänzen: „DIN 4109 i.d.F.v. 11/1989 (Beiblatt 1+2 11/1989, Beiblatt 3 6/96)“. Die Unterlagen werden in der Gemeinde zur Einsicht bereit gehalten.

Festsetzung A. 9b: Satz 1 stelle eigentlich eine Begründung von Satz 2 dar. Bei diesem wiederum sei aufgrund der Soll-Formulierung unklar, ob die Anforderung zwingend zu erfüllen sei.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Inhalt von A. 9.b) ist den Punkten Nrn. 7.2 „Konstruktive Vorkehrungen bei der Bauausführung" und 7.3 „Elastische Gebäudelagerung“ der erschütterungstechnischen Untersuchung, Bericht Nr. M136270/01 – Rev. 02 vom 08.09.2017 des Büros Müller-BBM GmbH, Planegg entnommen. Die Festsetzung A. 9.b) ist im Kontext mit dem Hinweis B. 5. zu lesen, dessen letzter Satz klar erläutert, dass von den festgesetzten Frequenzwerten zur Ausführung der elastischen Lagerung dann abgewichen werden kann, wenn der Erschütterungsschutz bei der Eingabeplanung anhand von Gutachten o.ä. anderweitig sichergestellt werden kann. Daher erfolgte sie als „Soll“-Festsetzung.
Die Einhaltung des Erschütterungsschutzes ist essentieller Bestandteil in vorliegender Bauleitplanung, weshalb die monierte Festsetzung unverändert beibehalten werden sollte.

Festsetzung A. 10b: Es sei nach wie vor unklar (gerade angesichts der Formulierung „dient allein als Bezugshöhe"), inwiefern das vorhandene Gelände tatsächlich an die angegebene Höhenkote anzupassen sei.
Ansonsten werden zu dieser Auslegung keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die über die im Verfahren bereits vorgebrachten Aspekte hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Satz 2 unter A. 10.b) sollte wie folgt redaktionell neu formuliert werden:
„Sie dient als unterer Bezugspunkt zur Bemessung der max. zulässigen Höhenangaben nach A. 3.“


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Zur vorgelegten Planung bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine weiteren Anregungen und Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.3        Landratsamt Starnberg, Untere Verkehrsbehörde

Die bei erster Auslegung und Beteiligung gemachten Anmerkungen und Hinweise hinsichtlich des Radverkehrsschutzes in den Zufahrtsbereichen sowie der Abwicklung des Anlieferverkehrs seien vollständig berücksichtigt und – soweit in aktueller Planphase möglich – auch entsprechend umgesetzt worden.
Die Freihaltung der erforderlichen Sichtfelder an den Einmündungsbereichen werde zu späterem Zeitpunkt im Bauantragsverfahren geprüft und sichergestellt. Es bestehe Einvernehmen mit der vorliegenden Planung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.4        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Mit der vorliegenden Fassung des Bebauungsplans bestehe aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis. Man empfehle der Gemeinde darauf hinzuweisen, dass auch bei einer eventuell genehmigungsfreien Versickerung nach NWFreiV nach den technischen Regeln (TRENGW) einer breitflächigen Versickerung vor einer punktuellen Versickerung der Vorrang zu geben sei. Sollte eine flächenhafte Versickerung nicht möglich sein, ist zuerst die Möglichkeit einer linienförmigen Versickerung über Mulden oder Rigolen zu prüfen.
Man weise darauf hin, dass bei der zu begrüßenden festgesetzten Dachbegrünung u.U. die maßgebende versiegelte Fläche für die Dimensionierung der Versickerungsanlage auf bis zu 1/3 der versiegelten Fläche reduziert werden könne.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Unter den Hinweisen ist der Punkt B. 7.d) redaktionell neu aufzunehmen und der Inhalt des obigen Absatzes 1 darin wiederzugeben.
Ein Gründach weist eine erhöhte Speicherfähigkeit sowie Drosselwirkung in puncto Niederschlagswasserbeseitigung auf, da ein Teil des Niederschlags auf dieser Fläche bereits wieder verdunsten kann. So kann die Dimensionierung der Versickerungsanlage entsprechend reduziert werden.


1.1.5        Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München

Das Eisenbahn-Bundesamt sei die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüfe als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEWG) berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes würden von der Planung aufgrund der Nähe zur Bahnlinie München-Herrsching berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise würden die Belange ausreichend berücksichtigt.
Grundsätzlich sei zu beachten, dass durch die Festlegungen im Bebauungsplan der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf.
Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke sei darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der DB Netz AG abgestimmt werden. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen sei deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.
Bepflanzungen seien so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann. Dies sei insbesondere bei beabsichtigten Grünflächen mit Baumbestand zu beachten.
Bei Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern bzw. deren Ableitung sei darauf zu achten, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden.
Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterung seien hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall- und Erschütterung seien im Rahmen des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Ein Schall- und Erschütterungsgutachten lägen den Unterlagen bei und die vorgeschlagenen Maßnahmen seien in den Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten.
Generell sei zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i.S.d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich seien, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen.
Für Änderungen an Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes in Zusammenhang mit Bauvorhaben seien die entsprechenden Anträge auf planungsrechtliche Zulassungsentscheidung über die DB AG beim Eisenbahn-Bundesamt zu stellen.
Aufgrund der unmittelbaren Angrenzung des Bauvorhabens an die Bahnlinie sei die DB Netz AG am Verfahren zu beteiligen. Dies erfolge über die Koordinierungsstelle der DB AG, Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die vorgetragenen Aspekte sind primär für die Phase der Baurealisierung und weniger für die vorliegende Bauleitplanung relevant. Da Festsetzungen dieses Inhalts nicht möglich sind, wurde Hinweis B. 10. in den Plan aufgenommen, auf den hiermit nochmals verwiesen wird.


1.1.6        Deutsche Bahn AG

Gegen das geplante Verfahren bestünden bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/ Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Durch das Vorhaben dürften die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürften der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
lmmobilienrelevante Belange:
Würden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so seien hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns – auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind – vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen seien. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürften nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen.
Ob Rechte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns bestehen, werde im Rahmen dieser Stellungnahme nicht geprüft.
Zur Umsetzung von Maßnahmen dürfe kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, wenn hierzu nicht der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorliegt.
Die Benutzung von Bahngrund als Zugang oder Zufahrt könne nicht gestattet werden.
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen seien einzuhalten.
Vor Umsetzung des geplanten Vorhabens sind Maßnahmen an allen betroffenen Bahnbetriebsanlagen eigenverantwortlich vom Bauherrn bzw. seinem Rechtsnachfolger mit dem entsprechenden Anlagenverantwortlichen der DB vertraglich zu regeln und abzuschließen.
Infrastrukturelle Belange:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstünden Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
In unmittelbarer Nähe der elektrifizierten Bahnstrecke sei mit der Beeinflussung von Monitoren und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliege dem Bauherrn, für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen.
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen seien erforderlichenfalls auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
Im Vorfeld müsse ausgeschlossen werden, dass die Baugrubensicherung im Stützbereich der Gleise rückverankert werden muss.
Man weise auf die Verkehrssicherungspflicht (§§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin.
Die Bauarbeiten müssten grundsätzlich außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten durchgeführt werden.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen, insbesondere der Gleise und Oberleitungsanlagen, sei stets zu gewährleisten.
Es wird um Beachtung der Anmerkungen des Fachbereiches Konstruktiver Ingenieurbau gebeten: die Stand-, Verkehrs- und Betriebssicherheit der Bahnanlagen sei zu jeder Zeit zu gewährleisten und durch vom Bauherrn beauftragte Ingenieurbüros sicherzustellen. Die DB habe keine Kapazitäten, um den Bauherrn planerisch zu unterstützen. Die Verantwortung bzw. die Gewährleistung für einen reibungslosen und sicheren Ablauf der Baustelle, ohne irgendeine Beeinträchtigung der DB, liege beim Bauherrn.
Die Flächen des Geltungsbereichs befänden sich in unmittelbarer Nähe zur eigenen Oberleitungsanlage. Man weise ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15.000 V-Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.
Die Standfestigkeit der an den Geltungsbereich des vorgelegten Bebauungsplans angrenzenden OL-Masten dürfe durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Die Erdoberkante dürfe im Umkreis von 5,00 m nicht verändert werden. Bei Unterschreitung der geforderten Abstände sei vom Veranlasser ein statischer Nachweis vorzulegen.
Bei Bauarbeiten in der Nähe von Oberleitungen/ Oberleitungsanlagen seien die Veröffentlichungen der Gesetzlichen Unfallversicherung GUV-V A3, GUV-V D32 und DV 462 zu beachten.
Ein Zugang zu den bahneigenen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und lnstandhaltungsmaßnahmen sei sicherzustellen.
Der Bauherr sei angehalten, das Grundstück im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Interesse der Sicherheit der auf seinem Grundstück verkehrenden Personen und Fahrzeuge derart einzufrieden, dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert wird.
Es sei jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der geplanten Anlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können.
Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen habe der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürften nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Einer Versickerung in Gleisnähe könne nicht zugestimmt werden.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, seien der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.
Werden bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so sei mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen sei. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung sei mit Beigabe der Stellungnahme der DB AG zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement Süd, Richelstraße 1, 80634 München, Herr Wolfgang Prokop, Tel.: 089/1308-72708, einzureichen. Generell sei auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1: 1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden müsse. Um Beachtung der beigefügten Stellungnahme der DB Kommunikationstechnik wird gebeten (Anm.: eine solche Stellungnahme lag dem Einwendungsschreiben nicht bei).
Bei Abbrucharbeiten sei die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie dürfe die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen nicht einschränken.
Bahngelände dürfe weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine seien vor Baubeginn zu sichern. Sie dürften nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls seien sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürften nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Materialien entlang der Bahn seien so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Stoffe in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen sei gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gelte auch während der Bauzeit.
Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich seien der Einwendungsführerin erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Man behalte sich weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Man verweise auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, könne sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die vorgetragenen Aspekte sind primär für die Phase der Baurealisierung und weniger für die vorliegende Bauleitplanung relevant. Da Festsetzungen dieses Inhalts nicht möglich sind, wurde Hinweis B. 10. in den Plan aufgenommen, auf den hiermit nochmals verwiesen wird.


1.1.7        AWISTA

In dem Bauplanentwurf unter B Hinweise, 7 c Abfall sei die Abfallentsorgung wie folgt beschrieben:
„Die Müllentsorgung ist sicherzustellen. Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, weise man darauf hin, dass die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am nächsten befahrbaren öffentl. Verkehrsraum erfolgen müsse."
Man rege an, die Hinweise redaktionell zu präzisieren und weise darauf hin, dass um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum (hier: Landsberger Straße) erfolgen muss (vgl. § 13 a Abs. 4 Pkt. 6 Abfallwirtschaftssatzung).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Hinweis B. 7.c) ist in vorstehendem Sinne redaktionell zu korrigieren.


1.2        Bürger und Sonstige:

       Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.


2.        Sollte der Haupt- und Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen entsprechend nur noch redaktionell zu überarbeiten. Es könnte mithin der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB gefasst werden.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 14./ 28.05.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 19.02.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Februar 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen. Der Flächennutzungsplan ist für den Bereich des Bebauungsplangebietes gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung in Sondergebiet (SO) anzupassen.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 14./ 28.05.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 19.02.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Februar 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und in Kraft zu setzen. Der Flächennutzungsplan ist für den Bereich des Bebauungsplangebietes gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung in Sondergebiet (SO) anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
GRin Brosig bat um namentliche Nennung ihrer Gegenstimme.

Datenstand vom 25.07.2018 08:28 Uhr