Starnberger Weg 58; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Pensionshauses und Erweiterung TiGa auf dem Grundstück Fl.Nr. 1534, 1533/3, Gem. Gilching; Hier: Erweiterung des Fragenkataloges


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 23.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 23.07.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Dem Haupt- und Bauausschusses lag am 19.03.2018 ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Pensionshauses und Erweiterung der bestehenden Tiefgarage zur Abstimmung vor; diesem wurde zugestimmt.

Nun wird vom Antragsteller zu diesem Antrag auf Vorbescheid folgende zusätzliche Fragestellung zur Beurteilung vorgelegt:
„Ist an der Grundstücksgrenze auf der Südseite unserer Fl.Nr. 1534 zur Nach-Fl.Nr. 1535/1 (REWE) zum Zweck der Abschirmung des bestehenden Nachbar-Kfz-Parkplatzes des Lebensmittelmarktes die Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand in Form einer Gabione und in Höhe von 2 Metern über der Gelände-Oberkante planungsrechtlich zulässig?“

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Talhofstraße“ ist als Einfriedung ein dunkelgrüner Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe von 1,80 m festgesetzt.

Das angrenzende Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg“. Hier ist keine Aussage zur Höhe von Einfriedungen getroffen; somit ist eine Einfriedung von 2 m gem. Bayerischer Bauordnung zulässig.

Aus diesem Grund sieht die Verwaltung keine Hindernisse, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Talhofstraße“ zu befürworten.

Die gestellte Frage wird aus diesem Grund wie folgt beantwortet:
„Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Talhofstraße“ wird befürwortet.“

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellte Frage wird wie folgt beantwortet:
„Ist an der Grundstücksgrenze auf der Südseite unserer Fl.Nr. 1534 zur Nach-Fl.Nr. 1535/1 (REWE) zum Zweck der Abschirmung des bestehenden Nachbar-Kfz-Parkplatzes des Lebensmittelmarktes die Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand in Form einer Gabione und in Höhe von 2 Metern über der Gelände-Oberkante planungsrechtlich zulässig?“

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Talhofstraße“ wird befürwortet.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellte Frage wird wie folgt beantwortet:
„Ist an der Grundstücksgrenze auf der Südseite unserer Fl.Nr. 1534 zur Nach-Fl.Nr. 1535/1 (REWE) zum Zweck der Abschirmung des bestehenden Nachbar-Kfz-Parkplatzes des Lebensmittelmarktes die Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand in Form einer Gabione und in Höhe von 2 Metern über der Gelände-Oberkante planungsrechtlich zulässig?“

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Talhofstraße“ wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.10.2018 08:41 Uhr