Bebauungsplan "Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 Nord" für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen; Öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 20.08.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 20.08.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) „Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 Nord" für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried lagen in der Zeit vom 03.05. bis einschließlich 04.06.2018 öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Laut Umweltbericht könne die Fernwärmezentrale bei der Nutzung von Propan der Störfallverordnung unterfallen. Man weise auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 j BauGB hin, wonach es sich bei der Störfall-Thematik um einen wichtigen Belang handele, der in die gemeindliche Abwägung einzustellen ist.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es wird hierzu auf die nachfolgenden Abwägungsausführungen zur inhaltsgleichen Einwendung der Unteren Immissionsschutzbehörde in Punkt 1.1.2 verwiesen.

Zu Festsetzung A. 2.2.: Nach „zulässig sind" solle noch das Wort „nur" eingefügt werden. Zudem sei unklar, was mit „untergeordneten Einrichtungen" gemeint sei.
Des Weiteren sei fraglich, ob die unter Punkt 4 der Begründung genannten Verwaltungsräume von der derzeitigen Festsetzung zur Art der Nutzung mit umfasst würden. Man empfehle, diese mögliche Nutzung explizit in der Festsetzung zu nennen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der gewählte Standort für die Fernwärmezentrale (FWZ) ist Gemeindegrund und die Anlage soll Stand heute durch die Gemeindewerke Gilching betrieben werden. Die Fläche ist im Plan als „Fläche für Versorgungsanlagen“ zeichnerisch und textlich festgesetzt, die konkret gewünschte Anlagenart ist in A 2.2 näher spezifiziert. Die Notwendigkeit einer weiteren Eingrenzung auf eine Ausschließlichkeit wird nicht gesehen.
Mit „untergeordneten Einrichtungen“ sind solche gemeint, die in Bezug zur Hauptanlage räumlich und funktional zu- und untergeordnet sind, wie z.B. auch hierfür notwendige Verwaltungs- und Sozialräume; der Begriff „Einrichtungen“ ergänzt insoweit den der „Nebenanlagen“. Da die letztendliche detaillierte Ausgestaltung des gesamten Anlagenkomplexes derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden kann, sondern erst Gegenstand des plannachfolgenden Anlagengenehmigungsverfahrens sein wird, hält sich die Gemeinde über die getroffene Festsetzung alle Optionen für eine zweckdienliche Ausgestaltung bewusst offen.
Der Textteil von Festsetzung A 2.2 sollte wie folgt redaktionell konkretisiert werden:
„Zulässig sind eine Heizzentrale zur Fernwärmeversorgung sowie ihr räumlich und funktionell zu- und untergeordnete Nebenanlagen und -einrichtungen (z.B. Stellplätze, Verwaltungs- und Sozialräume etc.).“

       Da nicht davon auszugehen sei, dass die Erschließungsstraße komplett eben sein wird, wird gefragt, ob bei Festsetzung A. 3.4 der jeweils nächstgelegene Punkt in der Straßenmitte gemeint sei. Zumindest in der Begründung solle zudem dargelegt werden, wie die Straße außerhalb des Plangebiets weiter verlaufe.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In Anlehnung an die Festsetzung zur Bemessung der max. zulässigen Wandhöhe aus dem angrenzenden BP „GE BAB 96 Nord“ sollte Festsetzung A 3.4 redaktionell wie folgt neu gefasst werden:
„Die max. Wandhöhe bzw. Höhe baulicher Anlagen bemisst sich von der Oberkante Straßenmitte der nächstgelegenen Erschließungsstraße in Gebäudemitte bis zum Schnittpunkt von Dachhaut und Außenwand bzw. bis zur Oberkante baulicher Anlagen.“
Die Begründungsergänzung sollte noch wie vorgeschlagen vorgenommen werden.

Gefragt wird, wieso die textliche Ausgleichsregelung nur unter Hinweis B. 3 aufgenommen worden sei. Da sie auch Angaben zur Größe der benötigten Ausgleichsfläche enthält, gehe sie inhaltlich über die planzeichnerische Festsetzung A. 6.1 hinaus. Außerdem stimme die Größenangabe (680 m²) nicht mit der unter Punkt 4.5 der Begründung ermittelten (627 m²) überein.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Nach § 9 Abs. 1 a BauGB können Flächen oder Maßnahmen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich festgesetzt werden. In der Planzeichnung ist die erforderliche Ausgleichsfläche über die beiden Teilflächen A und B zeichnerisch festgesetzt, die Textfestsetzung A 6.1 gibt das zugehörige Planzeichen mit Texterläuterung wieder. Die örtliche Fixierung der Ausgleichsfläche ist damit ausreichend.
Nähere Angaben zur Flächengröße (die gemäß der Berechnung in der Begründung nun auch einheitlich mit 627 m² wiederzugeben ist) und zu den auf ihr durchzuführenden Maßnahmen können auch Bestandteil der Planhinweise bzw. der Begründung sein, weshalb die bisher gewählte Variante beibehalten werden sollte.

Zu Punkt 2.1 der Begründung: Wie bereits im FNP-Änderungsverfahren vorgebracht worden sei, empfehle man eine einheitliche Bezeichnung der Ausgleichsflächen in beiden Planungen, um Unklarheiten zu vermeiden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die in der Begründung unter 2.1 bislang genannte „Fläche für besondere landwirtschaftliche Maßnahmen“ sollte in „Ausgleichsfläche“ redaktionell abgeändert werden.

Es wird darum gebeten, die Ausführungen unter Punkt 4.3 der Begründung zu berichtigen: Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO könne nicht festgesetzt werden, die Regelung stelle vielmehr die gesetzliche Alternative zu den Absätzen 1 und 2 dar und solle offensichtlich im vorliegenden Falle auch zur Anwendung kommen. Man bitte um Überprüfung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es handelt sich hierbei um einen Schreibfehler. Es heißt richtig „Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO“ und ist so in der Begründung unter Nr. 4.3 im zweiten Absatz noch redaktionell zu korrigieren.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

In den Festsetzungen werde die Art der Nutzung als Fläche für Versorgungsanlagen definiert. Zulässig seien eine Heizzentrale zur Fernwärmeversorgung sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen.
Weitere Angaben seien dem Umweltbericht zu entnehmen. Danach sei eine Biomasse-Heizanlage für Hackschnitzel als Grundlastträger sowie Gaskessel mit Flüssiggas als Energieträger zur Abdeckung von Lastspitzen geplant. Als Nebeneinrichtung werde zur Lagerung des Flüssiggases ein 200 m³-Behälter vorgesehen, der ca. 90 t Flüssiggas aufnehmen kann.
Rein vorsorglich wird darauf hinweisen, dass Biomasse-Heizanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig seien, wovon im vorliegenden Fall bei den genannten Anschlussleistungen auszugehen ist.
Auch die Lagerung von Flüssiggas bedürfe ab 3 t einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, ab 30 t sei ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Des Weiteren unterliege die Lagerung von Flüssiggas ab einer Menge von 50 t der Störfallverordnung.
Zur Prüfung, ob die Planung grundsätzlich genehmigungsfähig ist, seien bereits im Bebauungsplanverfahren folgende Punkte abzuklären:
a) Berücksichtigung des Störfallrechts im öffentlichen Baurecht:
Gemäß § 50 BImSchG seien die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/ 18/ EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete sowie öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Dieser Planungsgrundsatz sei im Rahmen der Bauleitplanung als eine der Abwägung unterliegende Planungsdirektive von der Gemeinde zu beachten.
Im Sinne der Störfallverordnung handele es sich bei der Lagerung von Flüssiggas im geplanten Umfang um einen Betriebsbereich. Der Abstand vom Rand des Betriebsbereiches zum geplanten WA im Umgriff des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet BAB 96 Nord" betrage ca. 115 m. Weiterhin seien in den Gewerbegebietsflächen des genannten Bebauungsplanes auch öffentlich genutzte Gebäude, wie z.B. Baumärkte, Hotels, Restaurants, Parkhäuser, etc. zulässig. Die Gewerbefläche GE 7 befinde sich direkt gegenüber der geplanten Fernwärmezentrale. Es sei daher davon auszugehen, dass sich schutzbedürftige Nutzungen innerhalb des Achtungsabstandes des von der Kommission für Anlagensicherheit herausgegebenen Leitfadens KAS-18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallVO und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG" befinden können. Der Achtungsabstand für Propan betrage 126 m.
Bei Unterschreiten des Achtungsabstandes sei die Ermittlung des angemessenen Abstandes erforderlich. Der angemessene Sicherheitsabstand definiere sich anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren und falle meist geringer aus als der pauschale Achtungsabstand nach dem Leitfaden KAS-18. Zur notwendigen Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Bauleitplanung sei daher ein entsprechendes Gutachten eines nach § 29 b BImSchG anerkannten Gutachters erstellen zu lassen. Darin seien die Thematik des angemessenen Sicherheitsabstands nach BImSchG und Störfallverordnung abzuarbeiten sowie möglicherweise erforderliche Festsetzungen zu formulieren.
b) Schallschutz:
Im Rahmen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet BAB 96 Nord" sei vom Ingenieurbüro Steger & Partner eine schalltechnische Untersuchung (Bericht Nr. 45007/ B 1/ mec vom 13.04.2016) mit Ergänzung vom 27.10.2016 erstellt worden. Darin sei auch die Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung, in deren Bereich sich das Plangebiet befindet, als Lärm-quelle berücksichtigt und mit Emissionskontingenten von 60/ 45 dB(A) tags/ nachts belegt worden.
Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren sei in einer schalltechnischen Untersuchung zu überprüfen, ob diese Vorgaben durch die beabsichtigte Planung eingehalten werden können. Darüber hinaus sei nachzuweisen, dass an der geplanten Gewerbefläche GE 7 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden können.
c) Luftreinhaltung:
Gemäß der Festsetzung A. 3.5 werde die Kaminhöhe auf 18 m beschränkt. Man weise darauf hin, dass die Kaminhöhe abhängig sei von der konkreten Anlage (Art und Leistung der Anlage, Schadstoffemissionen, etc.) sowie von der Umgebung (hohe Bebauung, Wald, etc.). Eine pauschale Aussage, dass eine Kaminhöhe von 18 m ausreichend ist, sei nicht möglich. I.d.R. werde die konkrete Kaminhöhe im immissionsschutz- bzw. baurechtlichen Genehmigungsverfahren bestimmt.
Der Gemeinde wird nahegelegt, die Problematik bereits in diesem Verfahren abklären zu lassen, um zu verhindern, dass sich im späteren Genehmigungsverfahren herausstellt, dass das geplante Vorhaben aufgrund der Vorgaben des Bebauungsplanes unzulässig sei.
Des Weiteren wird nahegelegt, in der Begutachtung zur Luftreinhaltung auch eine Immissionsprognose für die relevanten Luftschadstoffe erstellen zu lassen, um die bauplanungs-rechtliche Unbedenklichkeit des Standortes abzusichern. Dabei sei insbesondere abklären zu lassen, ob es durch Schwefel- und Stickstoffimmissionen zu erheblichen Nachteilen der Vegetation bzw. von Ökosystemen wie z.B. FFH-Gebiete, Bannwald, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale kommen könne (Nr. 4.4 TA Luft).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die im BP getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind bewusst so allgemein gehalten, dass für die konkrete Ausgestaltung der FWZ diverse Möglichkeiten offen bleiben, sowohl was die Anlagengröße in puncto Energieleistung als auch die Wahl der Energieträger betrifft. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung spiegeln das Ergebnis der Prüfung des Standortes aus städtebaulicher Sicht (u.a. Lage im Ortsgebiet, Erschließung und Einfügen in die Umgebung einschl. der Höhe des Kamins) wieder.
Die deutlich detaillierteren Ausführungen in Begründung und Umweltbericht basieren auf der tiefergehenden Betrachtung einer Anlage mit Grundlastabdeckung über Biomasse und Spitzenlastabdeckung sowie Redundanz über Flüssiggas. Diese Variante ist aber nicht fix, sondern nur eine Option von mehreren.
Um dies zu korrigieren, sollte sich der BP in der Begründung einschl. Umweltbericht – wie bei den Festsetzungen und Hinweisen bereits geschehen – nunmehr nur auf grundlegende Aussagen beschränken und die Detailprüfung dem später erforderlichen Anlagengenehmigungsverfahren bau- bzw. immissionsschutzrechtlicher Art überlassen. Ziel des BP-Verfahrens kann es daher nur sein, den Standort auf Ausschlusskriterien zu untersuchen und beim Maß der Nutzung einen Rahmen vorzugeben, der ausreichend Spielraum für alle denkbaren und auch gewollten Anlagenausgestaltungen lässt.
Vor diesem Hintergrund ergehen die nachfolgenden Abwägungsvorschläge:
zu a) Berücksichtigung des Störfallrechts im öffentlichen Baurecht:
In der bisher in der Planung näher untersuchten Kombination Hackschnitzel und Flüssiggas war für die Gaslagerung ein Behälter in einer Größe von 200 m³ für ca. 90 t eingeplant, der in dieser Dimensionierung in den Geltungsbereich der StörfallVO fällt. Diese sieht – je nach Größe der Anlage – Grundpflichten für den Betreiber, wie z.B. die Erstellung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen, oder auch erweiterte Pflichten, wie die Erstellung eines Sicherheitsberichts durch den Betreiber oder die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne durch die Behörde vor.
Zur Vermeidung dieser sehr restriktiven Auflagen hat die Verwaltung Herrn Gundelach vom gleichnamigen Ingenieurbüro, Wildflecken, und das Büro KESS, Prien am Chiemsee, um eine Alternativenprüfung in puncto Energieträgern gebeten, die für die angedachte FWZ nun folgende Lösung aufzeigt:
-        Grundlastträger:
*        Biomasse (Hackschnitzel) als vorerst kleine Lösung nur für das GE BAB 96 Nord und ggf. angrenzende Bereiche in Argelsried
*        Geothermie für die spätere große Lösung Gesamtort
-        Energieträger für Spitzenlast und Redundanz:
       *        Erdgas aus dem bestehenden Netz
-        ergänzender Energieträger für Redundanz als strategische Reserve:
       *        Erdöl (Heizöl) in oberirdischem Tank mit ca. 100 m³ Volumen.
Das für das Heizöl gewählte max. Lagervolumen liegt deutlich unter der relevanten Mengenschwelle (2.500.000 kg) des Punktes Nr. 2.3.3 der Spalte 4 von Anhang I der StörfallVO, so dass diese nun nicht mehr greifen würde, was erklärtes Ziel ist. Diese neue Kombination von Energieträgern lässt ein flexibles Erstellen und Weiterentwickeln der FWZ gemäß den jeweiligen Anforderungen zu und ist daher Stand heute die für eine Umsetzung wahrscheinlichste. Auch für diese Lösung gilt, dass sie nur eine von mehreren denkbaren Optionen darstellt.
Da der Standort innerhalb der weiteren Schutzzone IIIB des in Ausweisung befindlichen Germeringer Wasserschutzgebietes (WSG) liegt, hat die Verwaltung bereits heute bei Herrn Dr. Straub vom Büro BGU, Starnberg, der die Stadt Germering bei der WSG-Ausweisung fachlich berät, bezüglich der Unbedenklichkeit einer so dimensionierten Heizöllagerung nachgefragt. Die Antwort lautet, dass Heizöl der Wassergefährdungsklasse 2 angehört, weshalb eine oberirdische Lagerung bis zu einer Menge von 100 m³ (100.000 l) zulässig ist, sofern technische Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden.
zu b) Schallschutz:
Herr Gundelach hat in Abstimmung mit der Gemeinde hierzu beim seinerzeit für die Erstellung des Gutachtens zuständigen Sachbearbeiter des Büros Steger & Partner nochmals nachgefragt. Nach dessen Aussage dürfte im Genehmigungsverfahren für den aktuell angedachten Anlagentyp für die Kaminmündung ein zulässiger Schallleistungspegel von ca. 76 – 77 dB(A) vorgeschrieben werden, was zwar eine hohe Schallschutzauflage bedeute, technisch über Schalldämpfer jedoch lösbar sei. Der Nachweis kann aber erst im Rahmen des Anlagengenehmigungsverfahrens geführt werden.
zu c) Luftreinhaltung:
Die bislang festgesetzte max. Kaminhöhe von 18 m basierte auf einem empirischen Durchschnittswert, sollte aber aufgrund der berechtigten Einwendungen aufgegeben werden. Da der FWZ-Standort unterhalb der Anflugzone des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen liegt, ist bereits auf Bauleitplanungsebene zu prüfen, ob ein zukünftiger Kamin an dieser Stelle in den Bauschutzbereich hineinragen würde. Die Verwaltung hat daher den bislang festgesetzten Wert von 18 m bei der Deutschen Flugsicherung auf Zulässigkeit abgefragt und zur Antwort bekommen, dass ein Kamin in dieser Höhe am gewählten Standort kein Luftfahrthindernis darstelle.
Um den Vorgaben aus dem Genehmigungsverfahren nicht vorzugreifen, sollte Satz 1 der Festsetzung A 3.5 wie folgt abgeändert werden:
„Die zulässige Wandhöhe darf ausschließlich für anlagenzugehörige Kamine überschritten werden.“
Wäre später (wider Erwarten) nur ein über 18 m hinausgehender Kamin genehmigungsfähig, müsste die DFS erneut gehört werden.
Nach Aussage von Herrn Gundelach ist der heutige Stand der Technik so ausgereift, dass auf immissionsschutzrechtliche Auflagen im Genehmigungsverfahren in puncto Luftreinhaltung durch bauliche Maßnahmen und Vorkehrungen adäquat reagiert werden kann, was zahlreiche Referenzobjekte aus der täglichen Praxis belegen. Daher und aufgrund der verschiedenen für einen Einsatz in Frage kommenden Energieträger – die Verbrennung von Biomasse führt zu einer anderen Abgaszusammensetzung als z.B. die Verbrennung von Erdgas – kann und soll auf der Bauleitplanungsebene noch keine spezifische Immissionsprognose für relevante Luftschadstoffe vorgenommen werden.


1.1.3        Landratsamt Starnberg, Gesundheitsamt

Die Gemeinde Gilching plane ein Fernwärmenetz, dessen Heizzentrale als Grundlastträger eine Biomasse-Heizanlage (Hackschnitzel) vorsieht, ergänzt durch Flüssiggas als Energieträger zur Abdeckung von Spitzenlasten. Mittel- bis langfristig sei die Nutzung von Geo-thermie als Grundlastträger zur Wärmeversorgung geplant.
Das Plangebiet befinde sich voraussichtlich in der künftigen Zone III B des Wasserschutzgebietes der Stadt Germering. Insofern empfehle man, sofern noch nicht geschehen, das Wasserwerk Germering ebenfalls zu beteiligen.
Weitere Punkte würden derzeit aus hygienischer Sicht nicht vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stadt Germering als Betreiberin des dortigen Wasserwerks wurde am Verfahren beteiligt.


1.1.4        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Vorhaben:
Die Gemeinde Gilching beabsichtige die Ausweisung einer Fläche für Versorgungsanlagen gemäß § 9 BauGB. Ziel der Planung sei die Errichtung einer Fernwärmezentrale mit einer Größe von ca. 25 m Länge und ca. 20 m Breite inklusive Kesselhaus, Technikräume, Räume für die Verwaltung sowie Kfz-Stellplätze. Die Fernwärmezentrale solle das neue Gewerbegebiet BAB 96 Nord versorgen. Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,4 ha) befinde sich südwestlich des Gewerbegebietes auf dem Flurstück Nr. 139 (Gemarkung Argelsried).
Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde seien die Flächen derzeit als „Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung" dargestellt. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolge im Parallelverfahren (vgl. die eigene Stellungnahme mit Schreiben vom 11.04.2018).
Landesplanerische Bewertung und Ergebnis:
Das Vorhaben entspreche grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.5        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern

Die Planungsflächen für die Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 lägen unmittelbar unterhalb der nördlichen An- und Abflugfläche und innerhalb des Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen. Damit ergäben sich Höhenbeschränkungen, die bei konkreter Ausgestaltung der Anlage durch die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gutachtlich zu prüfen sind. Dabei könnten Einschränkungen von der geplanten Höhe (des Kamins) und/ oder die Anbringung einer Tages- und Nachtkennzeichnung erforderlich sein. Soweit Kräne zur Errichtung der Anlage notwendig würden, seien diese zur gegebenen Zeit gesondert zu beantragen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Verwaltung hat auf der Basis der im BP-Entwurf bislang festgesetzten max. zulässigen Kaminhöhe von 18 m über den Einwendungsführer eine gutachterliche Stellungnahme bei der DFS beantragt und diese per E-Mail vom 28.05.2018 seitens des Einwendungsführers weitergeleitet bekommen. Sie lautet:
„Von dem o.g. Bauvorhaben werden bis zu einer Bauhöhe von 583,90 m NN (18 m ü. Grund) aus luftrechtlicher Sicht keine Einwendungen erhoben. Eine Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses wird nicht für erforderlich gehalten. Eventuell zum Einsatz kommende Kräne sind gesondert zu beantragen.“
Wäre im sich an das BP-Aufstellungsverfahren anschließenden Anlagengenehmigungsverfahren nur ein über 18 m hinausgehender Kamin genehmigungsfähig, müsste die DFS erneut gehört werden.
Die Begründung ist in diesem Punkt noch zu ergänzen.


1.1.6        Regionaler Planungsverband

Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet würden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.7        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen:
Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim lägen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit:
Wasserversorgung:
Das Vorhaben befinde sich in der weiteren Schutzzone des zukünftigen Trinkwasserschutzgebietes Germering. Eine Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte mit der zukünftigen Trinkwasserversorgung sei zum einen aufgrund der vereinfachten Plandarstellung des vorliegenden Bebauungsplans nicht möglich. Zum anderen könne die Größenordnung der Maßnahme und damit die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Ausnahmegenehmigung von der Schutzgebietsverordnung und damit Genehmigungsfähigkeit einer Nutzung durch die vorliegenden Angaben nicht abgeschätzt werden.
Auch die Aufnahme der Begriffe „Wiederverfüllung“ und „Ablagerung“ in die Zweckbestimmung könne nicht ohne weiteres zugestimmt werden, da sich auch hier Nutzungskonflikte ergeben können.
Fachliche Informationen und Empfehlungen:
Grundwasser:
Die Erkundung des Baugrundes obliege grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern müsse. Sollte wider Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, sei das Landratsamt Starnberg zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.
Auf Grundlage von Bohrprofilen im näheren Umfeld sei mit Grundwasser bei ca. 6 m (“Stauwasser") bzw. 20 m unter Gelände zu rechnen. Die Deckschichten setzten sich vornehmlich aus Kiesen zusammen, die eine hohe bis sehr hohe Durchlässigkeit erwarten lassen.
Altlastenverdachtsflächen:
Auf einer Teilfläche der FI.Nr. 139 befinde sich die Altlastenverdachtsfläche Hausmüllgrube-Argelsried, die im Kataster gem. Art. 3 BayBodSchG, Stand 18. April 2018 unter der Nr. 18800021 aufgeführt ist. Diese im Altlastenverdacht stehende Fläche sei bei der Teil-änderung berücksichtigt und in der Planzeichnung gekennzeichnet worden.
Wasserversorgung:
Sämtliche Neubauten seien an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung sei so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.
Lage im Wasserschutzgebiet:
Das Vorhaben befinde sich in der weiteren Schutzzone des zukünftigen Trinkwasserschutz-gebietes Germering. Eine Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte mit der zukünftigen Trink-wasserversorgung sei aufgrund der vereinfachten Plandarstellung des vorliegenden Bebauungsplans nicht möglich.
Um zukünftige Konflikte mit der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Germering ausschließen zu können, bitte man darum, die vorliegende Planung im Detail mit dem Verbotskatalog des vorgeschlagenen Schutzgebietes „Germering" abzugleichen.
Unter Zugrundelegung der Arbeitshilfe zur Formulierung eines Maßnahmenkataloges könnten einige Bestimmungen nach § 3 der Schutzgebietsverordnung wie z.B.
- Pkt. 2.1, Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
- Pkt. 2.2, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Pkt. 2.3, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Pkt. 2.4, Ablagerung von Abfällen
- Pkt. 3.1, Anlagen zur Abwasserbehandlung
- Pkt. 3.6, Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers
erheblich mit der geplanten Nutzung kollidieren.
Abwasserentsorgung:
Häusliches Schmutzwasser:
Sämtliche Bauvorhaben seien vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Mit dem Bebauungsplan bestehe aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen würden.
Industrieabwasser:
Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürften nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin sei zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG bestehe.
Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen sei vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Gemeinde, Stadt oder Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Um die Regenwasserbewirtschaftung für das Planungsgebiet zeitgemäß zu regeln, seien die dafür notwendigen geologischen und hydrogeologischen Daten rechtzeitig zu ermitteln. Je nach den hydrologischen Gegebenheiten seien die Versickerungs- und Bewirtschaftungsanlagen in die Freiraumgestaltung einzufügen. Die technischen Vorgaben zu Versickerungs-, Bewirtschaftungs- und Behandlungsanlagen seien bei der landschaftsgestalterischen Überplanung zu berücksichtigen. Nur so könnten die gewonnen Erkenntnisse im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan berücksichtigt werden.
Da das gegenständliche Flurstück Nr. 139, Gemarkung Argelsried als Altlastenverdachtsfläche unter der Katasternummer 18800021 („Hausmülldeponie Argelsried") registriert ist, wäre bei der Planung der Versickerungsflächen für das gesammelte Niederschlagswasser sicherzustellen, dass dies außerhalb potentiell belasteter Bereiche geschieht.
Zusammenfassung:
Man bitte um Klarstellung, welche Nutzungsart und in welcher Größenordnung geplant sei, um die Nutzungskonflikte abschätzen zu können. Eventuell seien im Plan gewisse Nutzungsarten auszuschließen, wenn eine Ausnahmegenehmigung von der zukünftigen Wasserschutzgebietsverordnung augenscheinlich bei einem konkreten Realisierungswunsch nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die hier vorgebrachten Einwendungen sind inhaltlich identisch zu denen aus dem ersten Auslegungsverfahren zur parallel durchgeführten 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (FNP). Es darf insoweit auf die Abwägungsausführungen unter Punkt Nr. 1.1.9 der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 22.05./ 07.06.2018 des dortigen Verfahrens verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.
Ergänzend: Es ist festzuhalten, dass der Einwendungsführer auf beiden Planungsebenen (vorbereitende und konkretisierende Bauleitplanung) um „Klarstellung, welche Nutzungsart und in welcher Größenordnung“ bittet. Die Darstellungsmöglichkeiten im FNP ergeben sich aus den Vorgaben der BauNVO, die Festsetzungsmöglichkeiten im BP aus § 9 BauGB und Art. 81 BayBO. Die eingeforderte Detailschärfe ist erst auf der diesen wiederum nachgelagerten bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Vorhabengenehmigungsebene möglich.
Im Übrigen darf auf die Abwägungsausführungen unter vorstehendem Punkt Nr. 1.1.2 zu den Einwendungen der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Starnberg verwiesen werden.


1.1.8        Staatliches Bauamt Weilheim

Es werden gegen die Planung keine Einwendungen vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.9        Autobahndirektion Südbayern

Stellungnahme nach § 9 FStrG:
Die Bauleitplanung befinde sich bei ca. km 154,850 der A 96 (Autobahn) in Fahrtrichtung Lindau und habe einen Mindestabstand von ca. 205 m zum äußeren Fahrbahnrand des Anschlussstellenastes der AS Gilching der Autobahn. Die Bauleitplanung befinde sich somit außerhalb der Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG (100 m Bereich). Eine Zustimmung sei in diesem Fall nicht erforderlich.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.10        Landesamt für Denkmalpflege

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet lägen folgende Bodendenkmäler:
D-1-7833-0373 – Siedlung der Bronzezeit, des hohen und späten Mittelalters sowie der frühen Neuzeit ("Argelsried'').
und
D-1-7933-0025 – Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Augsburg-Salz-burg).
Das Plangebiet südlich von Argelsried befinde sich inmitten eines seit vor- und frühgeschichtlicher Zeit dicht besiedelten Raumes (vgl. hierzu die Darstellung im bayerischen Denkmalatlas). Die archäologische Begleitung der Erschließungsmaßnahmen auf den nördlich zwischen Plangebiet und Römerstraße gelegenen Flurnummern erbrachte im Frühjahr dieses Jahres bis unmittelbar an das aktuelle Plangebiet heran zahlreiche Siedlungsbefunde der Bronzezeit sowie Materialentnahmegruben der römischen Kaiserzeit.
Im Plangebiet sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorhandensein weiterer bislang unbekannter Bodendenkmäler zu rechnen. Im gesamten Plangebiet bedürften Bodeneingriffe jeglicher Art in jedem Falle einer vorherigen Erlaubnis nach Art. 7.1 BayDSchG, worauf gemäß § 9.6 BauGB hinzuweisen sei.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten seien, bedürften gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die in einem eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen sei.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege werde in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Man weise darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen könnten und rechtzeitig geplant werden müssten. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, seien hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen solle grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3/ Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/ I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-)Denkmälern solle man bitte der eigenen Homepage entnehmen: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_
grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris/ NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n.v.]) werde dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die eingangs genannten zwei Bodendenkmäler liegen in deutlicher räumlicher Entfernung zum hier gegenständlichen BP-Geltungsbereich und können durch diese Planung definitiv nicht beeinträchtigt werden.
Im Rahmen der Erschließungsherstellung für das benachbarte GE BAB 96 Nord erfolgte eine archäologische Untersuchung durch die Fa. DIG IT! COMPANY GbR. Das Fazit des daraus entstandenen Kurzberichts vom 11.02.2018 lautet u.a.:
„…Auf dem Westteil des Gewerbegebietes kamen lediglich zwei moderne Abfallgruben zutage, ansonsten war das gesamte Areal befundfrei und konnte somit freigegeben werden. …“
Die Fläche des Instruktionsbereiches des vorliegenden BP liegt innerhalb einer gemeindlichen Kiesgrube, die an dieser Stelle bereits ausgekoffert und wiederverfüllt ist. Archäologische Funde sind hier nicht zu erwarten. Daher ist ein Hinweis in den Planunterlagen zu den Vorgaben des BayDSchG, insbesondere Art. 7 ff., die ohnehin allgemeinverbindliche Gesetzeslage sind, nicht erforderlich.


1.1.11        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim

Die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen dürfe durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt werden. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen seien vom Betreiber der neu zu errichtenden Fernwärmezentrale zu dulden. Der Bereich Forsten stimme der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes zu.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In der Stellungnahme wird einerseits auf die „Änderung des Flächennutzungsplanes“ und andererseits auf die zu „errichtende Fernwärmezentrale“ Bezug genommen. Da sie in ihrem Betreff aber offiziell zum BP ergangen ist, ist davon auszugehen, dass sie dem BP-Aufstellungsverfahren zuzuordnen ist.
Das Plangebiet grenzt an keine landwirtschaftlich genutzte Fläche an, weshalb gegenseitige Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.


1.1.12        EDMO-Flugbetrieb GmbH

Die Gemeinde Gilching beabsichtige, zur Versorgung des neuen Gewerbegebietes BAB 96 Nord die Errichtung einer Fernwärmezentrale bauplanungsrechtlich zuzulassen. Für dieses Vorhaben solle südwestlich des Plangebietes für das neue Gewerbegebiet BAB 96 Nord auf dem Grundstück FI.Nr. 139 der Gemarkung Argelsried eine Fläche für Versorgungsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB ausgewiesen werden. Auf dieser Fläche solle eine Heizzentrale zur Fernwärmeversorgung sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen errichtet werden. Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans gestatteten unter Nr. 3.3 eine Wandhöhe von 8 m (gemessen von der Oberkante Straßenmitte der öffentlichen Verkehrsfläche bis zum Schnittpunkt der Wand, Nr. 3.4). Nach Nr. 3.5 der beabsichtigten Festsetzung dürfe die zulässige Wandhöhe durch Kamine bis zu einer Höhe von 18 m über der Oberkante Straßenmitte der öffentlichen Verkehrsfläche überschritten werden.
Die Begründung des Bebauungsplans weise unter Nr. 4.2 (Maß der baulichen Nutzung) daraufhin, dass für den Betrieb der Anlage ein Kamin benötigt werde und zwar mit einer Höhe von maximal 18 m (über Straßenoberkante). Ob und inwieweit durch die Zulassung von Kamin in dieser Höhe im Plangebiet der Flugbetrieb des benachbarten Sonderflughafens Oberpfaffenhofens beeinträchtigt werde und welche Auswirkungen die Festsetzungen des Luftverkehrsgesetzes einschließlich des für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen bestehenden Bauschutzbereiches und der für diesen Platz geltenden Hindernisfreiflächen haben, ergebe sich aus der Begründung des beabsichtigten Bebauungsplans nicht und sei offensichtlich bei der Erarbeitung der Planunterlagen nicht ermittelt worden. Die Begründung des Bebauungsplans beschränke sich unter Nr. 4.2 darauf, dass insoweit „die Stellungnahme des Luftamtes Südbayern der Regierung von Oberbayern im Verfahren abzuwarten" bleibe.
Der ausgelegte Vorentwurf des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Fernwärmezentrale auf der FI.Nr. 139 vom 17. April 2018 stelle fest, dass das Plangebiet in der Verlängerung der Startbahnachse des Flugplatzes Oberpfaffenhofen sowie innerhalb der Flugsektoren gemäß § 12 LuftVG liege (Blatt 6 des Vorentwurfes). Die sich hieraus ergebenden Konflikte würden vom Vorentwurf des Umweltberichtes weder im Einzelnen ermittelt noch aufbereitet. Der Vorentwurf des Umweltberichtes beschränke sich (Blatt 9) darauf, darauf hinzu- weisen, dass betriebsbedingte Auswirkungen des Vorhabens derzeit noch nicht abgeschätzt werden könnten und dass (Blatt 20 des Vorentwurfs) die Stellungnahmen des Luftamtes Südbayern, des Flugplatzbetreibers EDMO-Flugbetrieb GmbH sowie gegebenenfalls der Deutschen Flugsicherung im Bebauungsplanverfahren hierzu abzuwarten blieben.
Die EDMO-Flugbetrieb GmbH bestätige ausdrücklich, dass der beabsichtigte Standort der Versorgungsanlage (Fernwärmezentrale) in der Verlängerung der Anfluggrundlinie für die Piste 22 liege. Damit erhöhe die Ausweisung der Fernwärmezentrale auf einer Teilfläche des Grundstückes FI.Nr. 139 mit dem in diesem Zusammenhang vorgesehenen Kamin das Gefahrenpotential für die auf der Anfluggrundlinie in Richtung Piste 22 den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen anfliegenden Flugzeuge.
Es treffe auch zu, dass der Standort der Fernwärmezentrale zugleich innerhalb des Bauschutzbereiches, der für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen festgesetzt sei, liege. Nach erster Abschätzung gehe die EDMO-Flugbetrieb GmbH davon aus, dass für zu errichtende Gebäude in dem beabsichtigten Plangebiet, namentlich aber für den für das Vorhaben nach den Darlegungen der Begründung des Bebauungsplans unverzichtbaren Kamin § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a LuftVG Anwendung finde. Nach § 12 Abs. 3 LuftVG bedürfe die Errichtung derartiger Gebäude (namentlich des Kamins) der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Nachdem das beabsichtigte Vorhaben in engster Nähe zum Sonderflughafen Oberpfaffenhofen und zum innersten Bereich des Bauschutzbereiches, noch dazu unterhalb der Anfluggrundlinie liege, sei nicht ausgeschlossen, dass bei der Errichtung eines Kamins für die Fernwärmezentrale aus Gründen der Flugsicherheit die hierfür erforderliche Genehmigung zur Baugenehmigung versagt werden könne. Ein Bebauungsplan jedoch, der eine unzulässige Bebauung zulasse, wäre funktionslos und damit jedenfalls insoweit unwirksam.
Die EDMO-Flugbetrieb GmbH bitte darum, ihr die Stellungnahmen der DFS und der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, zugänglich zu machen, damit sie ihre Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ergänzen könne.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt widerspreche die EDMO-Flugbetrieb GmbH aus Gründen der Flugsicherheit und der Vermeidung von Störfällen der Zulassung von Gebäuden, namentlich Kaminen, mit einer Höhenentwicklung, wie sie in dem beabsichtigten Bebauungsplan „Fernwärmezentrale" auf einer Teilfläche des Grundstücks FI.Nr. 139 der Gemarkung Argelsried erlaubt werden solle.
Die Begründung des Bebauungsplans „Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 Nord" stelle fest, dass dieser Bebauungsplan sich nicht auf den bestehenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Gilching stützen könne. Es sei deshalb beabsichtigt, den Flächennutzungsplan der Gemeinde Gilching im Parallelverfahren zu ändern, § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Eine Beteiligung der EDMO-Flugbetrieb GmbH in Bezug auf die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans habe bislang nicht stattgefunden. Höchstvorsorglich mache die EDMO-Flugbetrieb GmbH diese Stellungnahme zum Gegenstand der Stellungnahme in der von der Gemeinde Gilching im Parallelverfahren beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Einwendungsführerin ist – wie alle weiteren relevanten Träger öffentlicher Belange auch – mit E-Mail vom 29.03.2018 unter Hinweis auf die erste Planauslegung zur parallel stattfindenden 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes angeschrieben worden, hat hier jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
Im Übrigen darf auf die Ausführungen unter oben stehendem Punkt Nr. 1.1.5 zu den Anregungen des Luftamtes Südbayern der Regierung von Oberbayern vollumfänglich verwiesen werden.


1.1.13        AWISTA

Nach der vorgelegten Planung befinde sich die geplante Fernwärmezentrale auf Teilflächen des vom AWISTA geplanten Wertstoffzentrums Gilching. Der Gemeinde sind die Planungen des Wertstoffzentrums mit Planungstand vom 12.11.2013 bekannt.
Wie im Entwurf des Umweltberichts unter Ziffer 2.4 und Ziffer 7 vorgesehen, rege man ebenfalls an, ein Immissionsschutzgutachten durchzuführen. Weiter rege man an, das geplante Immissionsschutzgutachten umfänglich, also sowohl für die Hackschnitzellagerfläche des Heizkraftwerks/ Fernwärmezentrale als auch für das geplante Wertstoffzentrum Gilching zu erstellen, um eine ganzheitliche immissionsschutzrechtliche Bewertung für die Flurnummer 139 zu erhalten. Die Betrachtung der später heranrückenden Wohnbebauung und die künftige Vorbelastung durch die neu angesiedelten Gewerbebetriebe des zukünftigen Gewerbegebietes „nördlich der BAB 96" sollten im Gutachten ebenfalls eingeschlossen werden. Zur Sicherung der Emissionskontingente rege man an, diese dauerhaft in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber dem AWISTA auf Basis des Immissionsschutzgutachtens festzuschreiben.
Die geplante Fernwärmezentrale schränke die Planungen des Wertstoffzentrums Gilching wie im Folgenden dargestellt ein:
Für das Wertstoffzentrum sei ein Second-Hand-Kaufhaus geplant. Durch die geplante Fernwärmezentrale würden dadurch sämtliche Pkw-Stellplätze zu Gunsten der Fernwärmezentrale entfallen. Ebenfalls direkt davon betroffen wäre das Gebäude des Second-Hand-Kaufhauses. Zusätzlich würde dies auch durch die Ausgleichsfläche B beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund sei es für den Einwendungsführer entscheidend (vgl. die eigene Stellungnahme zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans vom 03.05.2018), ob die Grün-/ Ausgleichsfläche mit drei Metern geplant sei, wie es im Bebauungsplan vorgesehen ist oder aber eine größere Fläche, wie es im Flächennutzungsplan eingezeichnet ist, tatsächlich geplant wird. Um das Second-Hand-Kaufhaus wirtschaftlich betreiben zu können, bedürfe es der Anfahrbarkeit mittels Lkw für die arbeitstägliche Anlieferung der Second-Hand-Waren. Des Weiteren bedürften auch die Kunden des Second-Hand-Kaufhauses ausreichender Rangier- und Belademöglichkeiten zum Abtransport der gekauften Waren. Eine einfache Verlagerung des Second-Hand-Kaufhauses sei aus Platzgründen nicht realisierbar.
Die Öffnungszeiten des Wertstoffzentrums sähen vor, dass das Second-Hand-Kaufhaus und der Wertstoffhof jeweils zeitgleich geöffnet sind und währenddessen auch der Containertausch nach Bedarf durchgeführt wird. Dadurch benötige das Wertstoffzentrum für den Betrieb die geplanten Flächen und Parkplätze dringend, die durch die Fernwärmezentrale überplant werden.
Insgesamt stelle die vorgelegte Planung der Fernwärmezentrale auf der Flurnummer 139 eine gravierende Einschränkung in die Planung des Wertstoffzentrums dar, die mit einer erheblichen Flächenverkleinerung, dem ersatzlosen Wegfall des Second-Hand-Kaufhauses für die Bürger sowie Einschränkungen in der Wertstoffhoflogistik für Kunden und Containerdienste verbunden ist.
Vor dem Hintergrund wäre eine vollständige Umplanung des Wertstoffzentrums erforderlich, jedoch könne eine geänderte Planung vor allem mit einer verkleinerten räumlichen Nutzfläche nicht die notwendigen Belange des Wertstoffzentrums ausreichend erfüllen. Daher erhebe man Einwände gegen die vorgelegte Planung der Fernwärmezentrale.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Einwendungsführer möchte den Recyclinghof an der Rudolf-Diesel-Straße aufgeben und sucht innerhalb des Gemeindegebiets Gilching nach einem Alternativstandort für ein größeres Wertstoffzentrum. Die Gemeinde ist gerne behilflich und bietet hierfür eine Teilfläche ihres Grundstücks Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried, an, das derzeit noch als Kiesgrube genutzt wird. Bereits die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes sah für die außerhalb der Altlastenverdachtsfläche Kat.Nr. 18800021 „Hausmüllgrube Argelsried" liegende südöstliche „Restfläche“ von Fl.Nr. 139 „Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung“ vor.
Diese „Restfläche“ weist eine Größe von ca. 18.700 m² auf. Von dieser wird durch den BP „Fernwärmezentrale“ eine Fläche für das Baugrundstück von 1.500 m² und eine für den naturschutzrechtlichen Ausgleich (Fläche B) von ca. 250 m² verbraucht. Es verbleiben so knapp 17.000 m² für ein sowohl an das örtliche als auch das überörtliche Straßennetz absehbar sehr gut angebundenes Wertstoffzentrum in Ortsrandlage.
Ein vergleichbarer Wertstoffhof Plus in München (z.B. Langwied) benötigt überschlägig eine Fläche von ca. 14.500 – 15.000 m² inkl. Mitarbeiterstellplätze und Containerstellplätze außerhalb des Entsorgungskernareals. Es ist mithin davon auszugehen, dass auch im Falle Gilchings auf besagter Fläche von knapp 17.000 m² ein vollwertiges Wertstoffzentrum errichtet werden kann – ggf. nach einer Umplanung des bisherigen Bebauungsentwurfes. Die FWZ ist an dem gewählten Standort unerlässlich, gerade auch vor dem Hintergrund der langfristig gewollten Anbindung an Geothermie.
Die dauerhafte Gewährleistung des Standortes gegenüber z.B. heranrückender, schutzwürdiger Bebauung wie z.B. für Wohnnutzung ist über ein immissionsschutzrechtliches Gutachten und einen darauf aufbauenden städtebaulichen Vertrag zwischen Gemeinde und Einwendungsführer noch zu regeln.


1.1.14        Amperverband Eichenau

Durch den im Betreff genannten Bebauungsplan werde auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 139 der Gemeinde Gilching, Gemarkung Argelsried, die Errichtung einer Fernwärmezentrale zur Versorgung des neuen Gewerbegebietes BAB 96 Nord ermöglicht.
Die Schmutzwasserkanäle im neuen Gewerbegebiet BAB 96 Nord der Gemeinde Gilching würden zurzeit von der beauftragten Firma Richard Schulz verlegt. Im Einvernehmen mit der Gemeinde bzw. dem gemeindlichen Planungsbüro könne die Kanal-Endhaltung von Schacht Gl2171 bis Schacht Gl2172 entsprechend in der neuen, öffentlichen Straße verlängert und mittels Schachtanschluss das Grundstück der Fernwärmezentrale abwassertechnisch erschlossen werden (siehe beiliegenden Lageplan Nr. 2 - 8/ 222, liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Die Kanalerweiterung sowie der Grundstücksanschlusskanal würden durch den Einwendungsführer erstellt.
Abschließend verweise man auf das eigene nach dem Trennsystem aufgebaute Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass den eigenen Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden dürfe.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.15        Bayernets GmbH

Aufgrund rechtlicher Vorgaben sei das Netz der Bayerngas GmbH auf die bayernets GmbH übertragen worden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 Nord" der Gemeinde Gilching – wie in den übersandten Planunterlagen dargestellt – lägen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH würden hier ebenfalls nicht berührt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.16        Bayernwerk Netz GmbH

Aus den Unterlagen sei zu entnehmen, dass das im Flächennutzungsplan bezeichnete Gebiet „Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung'“ um die Zweckbestimmung „Fläche für Versorgungsanlagen sowie Wiederverfüllung und Ablagerung" erweitert werde. Durch diese Teiländerung solle es ermöglicht werden, eine Fernwärmezentrale zu errichten, um das neue Gewerbegebiet „BAB 96 Nord" zu versorgen.
Auf dem Flurstück FI.Nr. 139, Gem. Argelsried befänden sich mehrere Mittelspannungskabel. Diese dürften nicht überbaut werden.
Das Gewerbegebiet sei noch nicht erschlossen. Je nach Leistungsbedarf der Fernwärmezentrale sowie der Gewerbeeinheiten im neu zu erschließenden Gewerbegebiet, sei die Errichtung einer neuen Trafostation an geeigneter Stelle (je nach Lastschwerpunkt) erforderlich. Ergänzend dazu seien Niederspannungskabel als Netz- bzw. als Hausanschluss zu verlegen. Man habe den Bebauungsplan zur Kenntnis genommen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Stellungnahme ist kein Lageplan mit Darstellung des zu berücksichtigenden Kabelbestandes vor Ort beigefügt. Im Rahmen der Realisierung der FWZ durch die Gemeindewerke Gilching werden aber ohnehin vorab Spartengespräche durchgeführt werden, an denen Vertreter der Einwendungsführerin teilnehmen können. Insoweit wird die Stellungnahme vorerst zur Kenntnis genommen.


1.1.17        Energie Südbayern GmbH

Als mit dem operativen Netzbetrieb betrauter Betriebsführer der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG nehme man wie folgt Stellung:
Im Bereich des Bebauungsplanes befinde sich eine Erdgas-Mitteldruckleitung der Energienetze Bayern/ Energie Südbayern. Einen Übersichtsplan habe man beigefügt (liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden).
Man bitte um Beachtung:
Leitungstrassen seien von Bebauungen und Baumpflanzung freizuhalten.
Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssten die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu den eigenen Versorgungsleitungen eingehalten wird oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der vom Einwendungsführer beigefügte Lageplan zeigt den Leitungsverlauf im Bereich der Fl.Nr.139 Gemarkung Gilching (Bereich Schulstraße), planungsgegenständlich ist aber eine Teilfläche der Fl.Nr. 139 Gemarkung Argelsried. Insoweit wird die Stellungnahme nur zur Kenntnis genommen.


1.1.18        Vodafone GmbH/ Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Es wird mitgeteilt, dass die Vodafone GmbH/ Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend mache. Im Planbereich befänden sich keine Telekommunikationsanlagen des eigenen Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen sei derzeit nicht geplant.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

       Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.


2.        Sollte der Haupt- und Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen entsprechend zu überarbeiten und der Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 11.06. bzw. 30 .07.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 17.04.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. April 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die überarbeitete Planung dem Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zuzuführen

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 11.06. bzw. 30 .07.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 17.04.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. April 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die überarbeitete Planung dem Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zuzuführen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Datenstand vom 16.10.2018 08:39 Uhr