Neuerlass der Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.05.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Letztmals wurde die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde im Jahr 2011 beschlossen.  Nachdem diese Satzung zum damaligen Zeitpunkt nicht vollinhaltlich bekanntgemacht wurde und zudem einige Themenbereiche u.a. auch aufgrund eines Antrages von GR Unger zum Thema „Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit“ zu ändern sind, ist die gesamte Satzung neu zu beschließen.
In der als Anlage beiliegender Satzungsentwurf sind die zu ändernden Passagen – rot - hinterlegt:
  1. Wegfall von § 24 Abs. 3 (Bodenplatten) und Abs. 4 (Riesel)
Nachdem bereits in § 45 Abs. 3 Ziffer 12 geregelt ist, dass Bodenplatten nicht verlegt werden dürfen, erübrigt sich die erneute Festlegung in § 24 Abs. 3 der Satzung und kann somit ersatzlos gestrichen werden.
Aufgrund der Rückbegrünung auf den Friedhöfen kann auf § 24 Abs. 4 ersatzlos verzichtet werden.

  1. Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit (Antrag GR Unger vom 28.9.2016)
Bereits mit Schreiben vom 21.11.2011 hat GR Unger beantragt, Grabsteine aus Kinderarbeit auf unseren Friedhöfen zu verbieten. Zum damaligen Zeitpunkt war die Rechtslage noch nicht eindeutig, so dass der Beschluss gefasst wurde, die Thematik bei Rechtssicherheit erneut vorzulegen.
Mit Schreiben vom 28.9.2016 hat GR Unger den Antrag wie folgt wiederholt:
„Die Gemeinde Gilching spricht sich dafür aus, auf den gdl. Friedhöfen nur noch die Verwendung von Grabsteinen aus nicht ausbeuterischer Kinderarbeit zuzulassen.
Für Grabsteine, die dort aufgestellt werden, ist die Herkunft aus kinderarbeitsfreier Herstellung nachzuweisen. Die Friedhofssatzungen sind entsprechend zu ändern.“
In der Sitzung am 18.10.2016 hat sich der Gemeinderat für den oben stehenden Antrag ausgesprochen und die Verwaltung beauftragt, zunächst eine Formulierungsvorlage durch die Spitzenverbände (Gemeindetag, Städtetag) abzuwarten und bei Vorliegen die Satzungsänderung vorzubereiten.
Nachfolgende Formulierung wurde uns von den kommunalen Spitzenverbänden als Vorschlag zugesandt:
„§28 Abs. 2 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wird.“
Aus Sicht der Verwaltung sollte jedoch von dem Begriff „ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 ….“ dahingehend abgegangen werden, dass jegliche Kinderarbeit verboten wird.

  1. Verbot von Pflanzenschutzmitteln (§ 35 der Satzung)
Mit Beschluss des Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschusses vom 22.2.2016 wurde beschlossen, künftig auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verzichten. Die Verwaltung wurde in diesem Zusammenhang auch gebeten zu prüfen, ob dies in der Friedhofsatzung aufgenommen werden könnte.
Folgende Formulierung wird dahingehend für § 35 Abs. 4 vorgeschlagen:
„Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.“

  1. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (§ 46 der Satzung)
In § 46 der Satzung werden die „gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen“ näher beschrieben. U.a. ist in Abs. 3 festgelegt, dass die Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten der  Steinmetze u.a. jährlich zu erneuern ist. Dies ergab immer wieder Unmut bei den Steinmetzen. Mit Schreiben vom 12.1.2016 weist auch das Landratsamt Starnberg auf diesen Passus hin und rät davon ab, die Zulassung jährlich einzufordern.
In diesem Zusammenhang wird § 46 in verschiedenen Passagen redaktionell geändert. Es wird daher vorgeschlagen, § 46 wie folgt zu ändern:
„§ 46 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
1) Bildhauer/innen, Steinmetze/innen und Bestatter/innen bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf  dem Friedhof die vorherige Bewilligung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
2) Die Bewilligung wird nur Gewerbetreibenden  für ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt, wenn sie
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und 
b) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit
nachweisen können.
Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht. Gewerbetreibende  mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können das Antragsverfahren nach Abs. 1 auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz –BayVwVfG in der jeweiligen gültigen Fassung finden Anwendung. Die Bewilligung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen.    

3) Für Nichtgewebetreibende, die  in fachlicher und persönlicher Hinsicht eine entsprechende Qualifikation nachweisen, wird die Bewilligung auf Antrag für konkrete Einzelfälle erteilt.

4) Jeder Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Gehilfen haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Durchführung der Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigen; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sin die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Lagerung von Materialien aller Art auf den Grünflächen oder neben den Gräbern ist untersagt. Sie können in den dafür vorgesehenen Lagerplatz verbracht werden.
Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

5) Unbeschadet § 45 Abs.3 Nr.3 dürfen Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 44 Abs. 2 sind Arbeiten gänzlich untersagt.

6) Bewilligungsinhaber/innen, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofsatzung, insbesondere gegen die vorgenannten 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Bewilligung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden . Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.“  

  

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Gilching erlässt die als Anlage beiliegende „Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ und beauftragt die Verwaltung, diese amtlich bekannt zu machen. 
Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ vom 20.12.2011 außer Kraft.

Beschluss

Die Gemeinde Gilching erlässt die als Anlage beiliegende „Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ und beauftragt die Verwaltung, diese amtlich bekannt zu machen. 
Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gilching“ vom 20.12.2011 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(GR Winklmeier ist während der Abstimmung im Sitzungssaal nicht anwesend).

Datenstand vom 25.03.2022 12:53 Uhr