4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes i.d.F.v. 25.10.2005 für das Gebiet der bisherigen „Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung“ für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Erneute öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.06.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (FNP) i.d.F.v. 25.10.2005 für das Gebiet der bisherigen „Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung“ für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried lagen in der Zeit vom 05.04. bis einschließlich 07.05.2018 öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Im Planteil sei noch der Name des Planfertigers zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München als planfertigendes Büro ist sowohl auf dem Deckblatt als auch unterhalb der Legende namentlich aufgeführt. Dies wird seitens der Gemeinde als ausreichend angesehen.

Bei der Darstellung „Fläche für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung und -verwertung sowie Wiederverfüllung und Ablagerungen" sollten die hierin genannten Nutzungen in der Begründung im Einzelnen erläutert werden. Ansonsten bliebe z.B. unklar, um welche Wiederverfüllungsflächen und welche Ablagerungen es sich handelt.
Man schlage vor, die „Fläche für besondere landschaftliche Maßnahmen" stattdessen als „Ausgleichsfläche" zu bezeichnen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auch der AWISTA (siehe nachfolgender Punkt Nr. 1.1.12 als geplant künftiger Betreiber eines Wertstoffzentrums auf dem Großteil der in der Planzeichnung gelb dargestellten Fläche bringt zu diesen zwei Punkten Konkretisierungswünsche vor, weshalb sie an dieser Stelle zusammen abgehandelt werden.
Das Planteiländerungsgebiet untergliedert sich bislang in zwei farblich abgetrennte Flächen, die aber nur ergänzend und erläuternd, keinesfalls aber den bereits festgesetzten Grundzug der Planung definieren: einerseits in die Realisierungsfläche für Anlagenvorhaben (gelb) und andererseits in die naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche (grün) speziell für den Eingriff durch die Fernwärmezentrale der Gemeinde. Letztgenannte ist im Vergleich zur tatsächlichen Größe der Ausgleichsfläche des Bebauungsplanes (BP) „Fernwärmezentrale“ zu groß dargestellt und wäre nun eigentlich in Anpassung zu verkleinern.
Unter Berücksichtigung des dieser Planteiländerung zugrundeliegenden Planungswillens der größtmöglichen Flexibilität in puncto Flächennutzung sollte stattdessen aber zum einen die „Grünfläche“ und das sie umgrenzende Planzeichen für „Fläche für besondere landschaftliche Maßnahmen“ sowohl aus der Planzeichnung als auch der Legende herausgenommen und der gesamte Geltungsbereich zur besseren Planverständlichkeit komplett gelb unterlegt werden sowie zum anderen die in der Legende zugehörige Planzeichenerläuterung wie folgt umformuliert werden:
„Fläche für Versorgungsanlagen sowie zugehörige Lagerflächen, Abfallentsorgung und -verwertung sowie zugehörige Lagerflächen, Wiederverfüllung und naturschutzrechtlichen Ausgleich“.
Die Begründung ist in diesem Sinne zu ergänzen. Diese Änderung der zugelassenen Art der baulichen Nutzung, besonders der künftige Wegfall der Nutzung „Ablagerungen“, ist nichtredaktioneller Art.

Unter Punkt 2.3 erläutere die Gemeinde, weshalb das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB unabhängig davon einschlägig sei, dass die getroffenen Darstellungen die Fallkonstellationen aus § 13 Abs. 1 Nrn. 1-3 BauGB nicht ausschließen. Um diese Argumentation zu stärken, solle auch auf die detaillierteren Regelungen des bereits parallel im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans verwiesen werden.
In einer ergänzenden E-Mail des Einwendungsführers vom 07.06.2018 wird hierzu noch angemerkt, dass die Gemeinde angesichts der im Umweltbericht zum Bebauungsplan angesprochenen Störfall-Thematik (Propan) zudem in der Begründung ausführlich darlegen solle, weshalb keine Konstellation i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB besteht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im vorgeschlagenen Sinne sollte in der Begründung noch ein Verweis auf den parallel in Aufstellung befindlichen BP „Fernwärmezentrale“, der aber nur eine untergeordnete Teilfläche des Geltungsbereiches der 4. FNP-Teiländerung umfasst, aufgenommen werden.
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB besagt, dass die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nur dann anwenden kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BImSchG zu beachten sind. Dieser wiederum besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.
Hier gilt der Grundsatz, dass im FNP als der übergeordneten Planungsebene nur die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung allgemein dargestellt werden kann. In Nr. 2.3 der Begründung wird ausführlich dargelegt, dass sich allein aufgrund der Flächendarstellung im FNP noch kein Baurecht für einen Störfallbetrieb o.ä. ergibt, sondern immer – sofern eine solche Anlage überhaupt gewollt ist – entweder ein konkretisierender Bauleitplan (BP) oder ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zwischengeschaltet sein muss.
Im Falle des aktuell parallel in Aufstellung befindlichen BP „Fernwärme“ als Versorgungsanlage bedeutet das, dass erst auf seiner Planungsebene über Qualität und Quantität des konkreten Bauvorhabens und damit über das Vorliegen eines Störfallbetriebes o.ä. zu befinden ist und in ihm solche Arten von Anlagen entweder grundsätzlich auszuschließen sind oder bei Zulässigkeit eine entsprechende Kompensation geschaffen werden muss.
Zusammengefasst ist eine Feinsteuerung auch in puncto Situierung solcher Anlagen erst auf der verbindlichen Planebene möglich; § 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kann insofern für die allgemeinen Flächendarstellungen des FNP nur bedingt greifen. Die Begründung sollte in Punkt Nr. 2.3 um vorstehende Ausführung noch ergänzt werden.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Von den geplanten Nutzungen könnten Schallemissionen sowie möglicherweise Emissionen luftfremder Stoffe ausgehen. Eine detaillierte Untersuchung sowie Maßnahmen zum Schallschutz und zur Luftreinhaltung blieben den nachgeordneten Verfahren (Bebauungsplan/ Genehmigungsverfahren) vorbehalten. Den sich daraus möglicherweise ergebenden Einschränkungen werde durch das Planzeichen „Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" in diesem Verfahren bereits Rechnung getragen.
Rein vorsorglich weise man bereits jetzt darauf hin, dass Anlagen zur Wärmeerzeugung in Abhängigkeit von den eingesetzten Brennstoffen ab bestimmten Leistungsgrenzen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig seien und damit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zustimmend zur Kenntnis genommen.


1.1.3        Landratsamt Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde

Nach Durchsicht und Prüfung der in o.g. Verfahren übermittelten Unterlagen bestünden seitens der unteren Straßenverkehrsbehörde keine Bedenken hinsichtlich der Planung.
Die Erschließung der Fläche solle über eine neu entstehende Trasse südlich der Grundstücke FI.Nrn. 129/4 und 142 erfolgen. Diese werde an den neu entstehenden Kreisverkehr, der auch der Erschließung des geplanten Gewerbegebietes „BAB 96 Nord" diene, an die Staatsstraße St 2069 und damit an den überörtlichen Verkehr angebunden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.4        Landratsamt Starnberg, Untere Bodenschutzbehörde

Wie bekannt sei, liege auf einer Teilfläche der FI.Nr. 139 Gemarkung Argelsried die Altlastenverdachtsfläche Kat.Nr. 18800021 „Hausmüllgrube Argelsried". Offensichtlich sei diese Altlastenverdachtsfläche jedoch nicht von der Änderung des Flächennutzungsplans umfasst. Bodenschutzrechtliche Bedenken bestünden daher nicht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die nochmalige Rücksprache mit dem SG Energie, Klima, Umwelt im Hause hat bestätigt, dass das Untersuchungsgebiet der Altlastenverdachtsfläche (derzeit findet eine erweiterte Detailuntersuchung statt) außerhalb des Bereiches der FNP-Teiländerung endet und vorliegend keiner tiefergehenden Berücksichtigung bedarf.


1.1.5        Landratsamt Starnberg, Gesundheitsamt

Die Gemeinde Gilching beabsichtige auf einer Teilfläche von FI.Nr. 139, Gemarkung Argelsried, u.a. die Errichtung einer Fernwärmezentrale zur Versorgung des neuen Gewerbegebietes BAB 96 Nord. Weitere Ausführungen hierzu würden im Flächennutzungsplan nicht gemacht.
Weitere Punkte werden derzeit aus hygienischer Sicht nicht vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.6        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Vorhaben:
Die Gemeinde Gilching beabsichtige, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Fernwärmezentrale zu schaffen. Ziel der Planung sei die Versorgung des östlich angrenzenden neuen Gewerbegebietes BAB 96 Nord.
Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,4 ha). befinde sich auf dem Flurstück Nr. 139 (Gemarkung Argelsried). Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde seien die Flächen als Abfallentsorgung und -verwertung dargestellt.
Ergebnis:
Das Vorhaben entspreche grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.7        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern

Das Planungsgebiet für die Fernwärmezentrale liege im Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen. Zudem befinde sich die Fläche direkt unterhalb der An- und Abflugflächen, woraus sich grundsätzlich eine Höhenbeschränkung für Hindernisse ergebe. Welche Einschränkungen sich im Detail ergäben, müsse eine gutachtliche Stellungnahme der DFS (Deutsche Flugsicherung) ergeben, die dann im konkreten Bauleitverfahren durch die Einwendungsführerin zu beteiligen sei. Nach überschlägigen Recherchen liege die Landebahnschwelle 22 auf einer Höhe von ca. 576 m NN, das Planungsgebiet in etwa bei 566 m NN. Soweit eine Bauhöhe von 10 m nicht überschritten würde, könne eine luftrechtliche Zustimmung ohne Beteiligung der DFS in Aussicht gestellt werden. Jegliche Überschreitung sei bei Konkretisierung der Baumaßnahme jedoch gutachtlich zu bewerten. Etwaige Kräne wären zur gegebenen Zeit gesondert zu beantragen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im FNP kann nur die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung dargestellt werden. Nähere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie z.B. zur max. Bauhöhe können erst auf der Ebene der nachgeordneten konkretisierenden Bauleitplanung erfolgen, wie z.B. beim aktuell in Aufstellung befindlichen BP „Fernwärmezentrale“.
Vorliegende FNP-Teiländerung hat primär zum Ziel, die Nutzung Fernwärmezentrale als Versorgungsanlage in den Kreis der zugelassenen Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs mit aufzunehmen. Um sicherzustellen, dass diese einschl. Kamin letztendlich an diesem Standort auch möglich ist, wurde bereits auf dieser Planungsebene durch die Verwaltung über den Einwendungsführer eine Stellungnahme der DFS eingeholt. Diese (E-Mail vom 28.05.2018) besagt, dass gegen die abgefragte Bauhöhe von 18 m über Grund keine Einwendungen erhoben werden und eine Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses für nicht erforderlich gehalten wird.


1.1.8        Regionaler Planungsverband

Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet würden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.9        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen:
Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim lägen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit:
Wasserversorgung:
Das Vorhaben befinde sich in der weiteren Schutzzone des zukünftigen Trinkwasserschutzgebietes Germering. Eine Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte mit der zukünftigen Trinkwasserversorgung sei zum einen aufgrund der vereinfachten Plandarstellung des vorliegenden Flächennutzungsplanes nicht möglich. Zum anderen könne die Größenordnung der Maßnahme und damit die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Ausnahmegenehmigung von der Schutzgebietsverordnung und damit Genehmigungsfähigkeit einer Nutzung durch die vorliegenden Angaben nicht abgeschätzt werden.
Auch der Aufnahme der Begriffe Wiederverfüllung und Ablagerung in die Zweckbestimmung könne nicht ohne weiteres zugestimmt werden, da sich auch hier Nutzungskonflikte ergeben könnten. Auf die nachfolgenden Hinweise werde verwiesen.
Fachliche Informationen und Empfehlungen:
Grundwasser:
Die Erkundung des Baugrundes obliege grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern müsse. Sollte wider Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, sei das Landratsamt Starnberg zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.
Auf Grundlage von Bohrprofilen im näheren Umfeld sei mit Grundwasser bei ca. 6 m (“Stauwasser“) bzw. 20 m unter Gelände zu rechnen. Die Deckschichten setzten sich vornehmlich aus Kiesen zusammen, die eine hohe bis sehr hohe Durchlässigkeit erwarten ließen.
Altlastenverdachtsflächen:
Auf einer Teilfläche der FI.Nr. 139 befinde sich die Altlastenverdachtsfläche Hausmüllgrube-Argelsried, die im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 18. April 2018 unter der Nr. 18800021 aufgeführt sei. Diese im Altlastenverdacht stehende Fläche sei bei der Teiländerung berücksichtigt und in der Planzeichnung gekennzeichnet worden.
Wasserversorgung:
Sämtliche Neubauten seien an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung sei so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet seien.
Lage im Wasserschutzgebiet:
Das Vorhaben befinde sich in der weiteren Schutzzone des zukünftigen Trinkwasserschutz-gebietes Germering. Eine Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte mit der zukünftigen Trinkwasserversorgung sei aufgrund der vereinfachten Plandarstellung des vorliegenden Flächennutzungsplanes nicht möglich.
Um zukünftige Konflikte mit der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Germering ausschließen zu können, bitte man, die vorliegende Planung im Detail mit dem Verbotskatalog des vorgeschlagenen Schutzgebietes „Germering" abzugleichen.
Unter Zugrundelegung der Arbeitshilfe zur Formulierung eines Maßnahmenkataloges könnten einige Bestimmungen nach § 3 der Schutzgebietsverordnung wie z.B.
- Pkt. 2.1, Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
- Pkt. 2.2, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Pkt. 2.3, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Pkt. 2.4, Ablagerung von Abfällen
- Pkt. 3.1, Anlagen zur Abwasserbehandlung
- Pkt. 3.6, Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers
erheblich mit der geplanten Nutzung kollidieren.
Abwasserentsorgung:
Häusliches  Schmutzwasser:
Sämtliche Bauvorhaben seien vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Mit dem Bebauungsplan bestehe aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen würden.
Industrieabwasser
Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürften nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin sei zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG bestehe.
Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen sei vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Gemeinde, Stadt oder Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutreffe, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Um die Regenwasserbewirtschaftung für das Planungsgebiet zeitgemäß zu regeln, seien die dafür notwendigen geologischen und hydrogeologischen Daten rechtzeitig zu ermitteln. Je nach den hydrologischen Gegebenheiten seien die Versickerungs- und Bewirtschaftungsanlagen in die Freiraumgestaltung einzufügen. Die technischen Vorgaben zu Versickerungs-, Bewirtschaftungs- und Behandlungsanlagen seien bei der landschaftsgestalterischen Überplanung zu berücksichtigen. Nur so könnten die gewonnen Erkenntnisse im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan berücksichtigt werden.
Da das gegenständliche Flurstück Nr. 139, Gemarkung Argelsried als Altlastenverdachtsfläche unter der Katasternummer 18800021 („Hausmülldeponie Argelsried") registriert sei, wäre bei der Planung der Versickerungsflächen für das gesammelte Niederschlagswasser sicherzustellen, dass dies außerhalb potentiell belasteter Bereiche geschehe.
Zusammenfassung:
Man bitte um Klarstellung, welche Nutzungsart und in welcher Größenordnung geplant sei, um die Nutzungskonflikte abschätzen zu können. Eventuell seien im Plan gewisse Nutzungsarten auszuschließen, wenn eine Ausnahmegenehmigung von der zukünftigen Wasserschutzgebietsverordnung augenscheinlich bei einem konkreten Realisierungswunsch nicht in Aussicht gestellt werden könne.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im FNP kann nur die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung dargestellt werden. Die vorgebrachten Einwendungen sind überwiegend bauvorhabensrelevant und daher erst auf der Ebene der nachgeordneten konkretisierenden Bauleitplanung über Festsetzungen oder Hinweise regelbar, wenn Qualität und Quantität des/ der Bauvorhaben feststehen. Die insbesondere in der Zusammenfassung geforderte Klarstellung zu Nutzungsart und Größenordnung ist mithin auf der vorbereitenden Bauleitplanungsebene nicht möglich.
Die Gemeinde hatte im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Aufstellung des unmittelbar benachbart gelegenen BP „GE BAB 96 Nord“ durch das Büro BGU, Dres. Schott & Straub GbR, Starnberg, zwei Untersuchungen in Auftrag gegeben:
1. Einerseits wurde die „Stellungnahme zum geplanten Gewerbegebiet Argelsried-Süd der Gemeinde Gilching im zukünftigen Wasserschutzgebiet der Trinkwasserversorgung der Stadt Germering“ vom 31.01.2011 eingeholt. Da der BP-Umgriff im damaligen Verfahrensstand noch deutlich größer ausfiel, erfolgte die Untersuchung auch für den Geltungsbereich der vorliegenden FNP-Teiländerung mit. Die Zusammenfassung lautete wie folgt:
„Die Errichtung des Gewerbegebietes Argelsried-Süd ist in der Schutzzone W IIIB möglich.
Einschränkungen bestehen hinsichtlich der Lagerung wassergefährdender Stoffe. Hier sind die in der VAwS und der Schutzgebietsverordnung genannten Obergrenzen einzuhalten. Oberirdische Anlagen sind in einem Auffangraum aufzustellen oder doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät auszurüsten. Unterirdische Anlagen sind ebenfalls doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät auszurüsten.
Aufgrund der geringen Mengen an wassergefährdenden Stoffen und Abfällen sowie aufgrund der Art der Lagerung dieser Abfälle ist die Errichtung eines Wertstoffhofes in der Zone W IIIB möglich.“
Auf Nachfrage hat das Büro mit E-Mail vom 04.06.2018 bestätigt, dass die vorstehende Stellungnahme unverändert fortgelte. Änderungen im Verbotskatalog hätten sich bis auf aktuelle Bezugnahmen auf geänderte Vorschriften (Wasserhaushaltsgesetz, Anlagenverordnung von 2017) nicht ergeben. Der in der Stellungnahme aus 2011 beigelegte Auszug des Verbotskataloges entspreche in seinen Formulierungen auch dem aktuellen Entwurf zum Verbotskatalog des Landratsamtes Starnberg vom Dezember 2013.
2. Andererseits fertigte das Büro eine Stellungnahme zur Prüfung der Niederschlagswasserbeseitigungsmöglichkeit sowie zur Vereinbarkeit der Festsetzungen des BP „GE BAB 96 Nord“ mit dem in Aufstellung befindlichen Wasserschutzgebiet. Diese erfolgte im April 2017 für den mittlerweile verkleinerten BP-Umgriff (ohne die Instruktionsfläche der hier gegenständlichen FNP-Teiländerung). Sie bestätigt die der Gemeinde bereits vorgelegenen Erkenntnisse zur Möglichkeit der gefahrlosen Niederschlagswasserbeseitigung im gesamten dortigen Plangebiet und die Vereinbarkeit der Gewerbegebietsausweisung (inkl. Festsetzungen zu den zugelassenen Arten der baulichen Nutzung) mit der Lage innerhalb der Schutzzone W III B des künftigen Wasserschutzgebietes.
Die Tatsache, dass innerhalb des FNP-Teiländerungsgebiets Trockenkiesabbau stattgefunden hat, zeigt auf, dass vorliegend von einer vergleichbaren Bodenbeschaffenheit auszugehen ist, auch wenn sie durch die teilweise erfolgte Wiederverfüllung verändert worden ist. Da das Areal außerhalb der katalogisierten Altlastenverdachtsfläche liegt, kann auch hier von einer problemlosen Niederschlagswasserbeseitigungsmöglichkeit ausgegangen werden.
Die Erschließung des Planteiländerungsgebiets in puncto Wasserversorgung und Abwasserentsorgung wird über die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche und die darin noch zu verlegenden Leitungen und Kanäle sichergestellt werden.


1.1.10        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Man weise darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterlägen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffinde sei verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet seien auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreie die übrigen. Nehme der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so werde er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort seien bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigebe oder die Fortsetzung der Arbeiten gestatte.
Treten bei o.g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, seien diese unverzüglich gem. o.g. Art. 8
BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führe anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler seien fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand werde durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im FNP kann nur die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung dargestellt werden. Nähere Festsetzungen bzw. Hinweise zu Bodendenkmälern und die sich aus dem BayDSchG ergebenden Pflichten können erst auf der Ebene der nachgeordneten konkretisierenden Bauleitplanung erfolgen, wie z.B. beim aktuell in Aufstellung befindlichen BP „Fernwärmezentrale“. Insofern werden die hier vorgebrachten Einwendungen im zugehörigen Parallelverfahren geprüft werden.


1.1.11        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim

Die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen dürfe durch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes nicht beeinträchtigt werden. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen seien vom Betreiber der neu zu errichtenden Fernwärmezentrale zu dulden. Der Bereich Forsten stimme der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes zu.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.12        AWISTA

Der Gemeinde sei bekannt, dass auf einem Teilbereich der Fl.Nr. 139 Planungen für das Wertstoffzentrum in Gilching durch den AWISTA betrieben würden (Planungsstand 12.11.2013). Nach der vorgelegten Planung sei auf Fl.Nr. 139 das Planzeichen für Abfallentsorgung und -verwertung herausgenommen und durch die textliche Festsetzung „Fläche für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung und -verwertung sowie Wiederverfüllung und Ablagerungen“ ersetzt worden. Man rege an, die textliche Festsetzung wie folgt anzupassen: „Fläche für Versorgungsanlagen, die Übernahme und Zwischenlagerung von Abfällen zur Verwertung und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie Maßnahmen zur Wiederverfüllung“. Das Wort „Ablagerungen“ solle aus den textlichen Festsetzungen gestrichen werden, um die Möglichkeit der Errichtung einer Deponie im Sinne des § 35 Abs. 2 ff KrWG auszuschließen. Ferner werde angeregt, in der textlichen Festsetzung „Lagerflächen für biogene Brennstoffe“ für das Fernwärmekraftwerk hinreichend aufzunehmen.
Im Weiteren sei bei der Durchsicht von Flächennutzungsplanteiländerung und Bebauungsplan bezogen auf Fl.Nr. 139 aufgefallen, dass im Flächennutzungsplan in der nordwestlichen Ecke eine größere Grün-/ Ausgleichsfläche neu ausgewiesen sei, die im Bebauungsplan mit einer Breite von nur 3 m dargestellt sei. Für den Einwendungsführer sei es entscheidend, welche Fläche zur Ausführung komme. Sofern die größere Grün-/ Ausgleichsfläche aus dem Flächennutzungsplan zum Tragen komme, könnten die bisherigen Planungen zum Wertstoffzentrum hinsichtlich des Secondhand-Kaufhauses (Planungsstand 12.11.2013) nicht mehr weiterverfolgt werden. Im Übrigen bedingten das Fernwärmekraftwerk und die dafür erforderlichen Nutz- und Verkehrsflächen eine signifikante Umplanung des Wertstoffzentrums, um beide Nutzungen verkehrlich getrennt zu halten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu beiden Punkten hat auch das Kreisbauamt des Landratsamtes Starnberg Anregungen vorgebracht – es wird insofern auf die Abwägungsausführungen unter oben stehendem Punkt Nr. 1.1.1 verwiesen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass zwischen der Gemeinde und AWISTA regelmäßig Abstimmungsgespräche stattfinden (zuletzt am 15.05.2018). Maßgabe für die konkrete Situierung der Fernwärmezentrale im parallel in Aufstellung befindlichen BP war die unmittelbare Nähe zum zu versorgenden Gewerbegebiet auf Gemeindegrund mit ausreichender Erschließung. Somit verbleibt nur der jetzt gefundene Standort. Die im BP hierfür festgesetzte überbaubare Fläche wurde auf das Mindestmaß reduziert, entsprechend klein fällt auch die daraus resultierende Ausgleichsfläche aus. Auch wenn es dadurch einer Umplanung der Betriebsanlagen auf dem verbleibenden großen Restareal durch den Einwendungsführer bedarf, dürfte einer Ansiedlung des Wertstoffzentrums an dieser Stelle grundsätzlich nichts entgegenstehen.


1.1.13        Bayernets GmbH

Im Geltungsbereich der o.a. Änderung des Flächennutzungsplanes lägen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH würden hier ebenfalls nicht berührt.
Wegen der noch festzusetzenden Ausgleichsflächen bitte man um weitere Beteiligung an den Verfahren.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.14        Bayernwerk Netz AG

Gegen die genannte Änderung des Flächennutzungsplanes bestünden weiterhin keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt würden.
Südlich an den Geltungsbereich der genannten Änderung des Flächennutzungsplanes angrenzend, befinde sich das Umspannwerk Argelsried. Man gehe davon aus, dass keine schädlichen Emissionen durch die Abfallentsorgung und die geplante Fernwärmeheizzentrale freigesetzt würden, die den Betrieb des Umspannwerks beeinträchtigen.
Die Funktionalität und Wirksamkeit der vorhandenen UW-Umzäunung müsse jederzeit sichergestellt bleiben. Jegliche Veränderungen, Beschädigungen usw. – insbesondere während der Baumaßnahmen – seien der Einwendungsführerin umgehend zur Kenntnis zu bringen.
Des Weiteren weise man im Bereich des Anlagenzauns darauf hin, dass:
-        keine Übersteighilfen im Bereich des Anlagenzaunes errichtet werden dürften,
-        das Geländeniveau entlang des Zaunes nicht erhöht werden dürfe,
-        das Umspannwerk durch Unbefugte zu keiner Zeit betreten werden dürfe.
Baufahrzeuge, Kräne usw. seien so zu positionieren, dass ein Überschwenken der Zaunanlagen und damit eine Annäherung an die in Betrieb befindlichen elektrischen 110/20 kV-Anlage ausgeschlossen sei.
Von einem Umspannwerk gingen unvermeidliche Geräuschemissionen aus, die größtenteils durch die Umspanner verursacht würden. Um den Bestandsschutz des Umspannwerkes nicht zu gefährden, könnten in dessen Umfeld nur solche Gebiete ausgewiesen werden, deren gemäß TA Lärm zugeordneter Immissionsrichtwert nicht überschritten werde. Man weise darauf hin, dass wegen des Bestandsschutzes der eigenen Anlagen ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen nicht auf Kosten der Bayernwerk Netz GmbH und auch nicht auf deren Grund durchzuführen seien.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im FNP kann nur die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung dargestellt werden. Nähere Festsetzungen bzw. Hinweise zu angrenzenden Nutzungen wie das Umspannwerk und sich daraus ergebende Pflichten für heranrückende Nutzungen können erst auf der Ebene einer nachgeordneten konkretisierenden Bauleitplanung (z.B. Bebauungsplan) erfolgen. Der an das Umspannwerk unmittelbar angrenzende Bereich bleibt – trotz aktueller FNP-Teiländerung – aber vorerst planungsrechtlicher Außenbereich nach § 35 BauGB. Insoweit wird die Stellungnahme nur zur Kenntnis genommen.


1.1.15        Vodafone GmbH/ Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Es wird mitgeteilt, dass die Einwendungsführerin gegen die geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend mache. Im Planbereich befänden sich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen sei derzeit nicht geplant.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.2        Bürger und Sonstige:

       Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.


2.        Sollte der Gemeinderat den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen entsprechend zu überarbeiten und der Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22.05./ 07.06.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Entwurf der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes i.d.F.v. 20.03.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. März 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22.05./ 07.06.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Entwurf der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes i.d.F.v. 20.03.2018 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. März 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung inhaltlich gebilligt.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2018 16:01 Uhr