4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes i.d.F.v. 25.10.2005 für das Gebiet der bisherigen „Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung“ für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Fassung des Feststellungsbeschlusses


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.11.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (FNP) i.d.F.v. 25.10.2005 für das Gebiet der bisherigen „Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung“ für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried i.d.F.v. 19.06.2018 lagen in der Zeit vom 30.08. bis einschließlich 01.10.2018 erneut öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

zu Punkt 2.1 der Begründung:
Der erste Satz unter der Abbildung sei missverständlich; sinnvoller wäre die Formulierung, dass der Umgriff der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes einen Teilbereich der 2. Änderung umfasse.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Einwendung ist korrekt, die Korrektur sollte wie vorgeschlagen redaktionell vorgenommen werden.

zu Punkt 2.3 der Begründung:
Man empfehle, das Wort „Rechtsnorm“ durch „Rechtsqualität“ zu ersetzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auch diese Korrektur sollte wie vorgeschlagen redaktionell vorgenommen werden.

zu Punkt 4.2 der Begründung:
Da der Flächennutzungsplan vor dem Bebauungsplan in Kraft trete (und zuvor genehmigt werden müsse), sei ein Verweis auf die zu diesem Zeitpunkt noch im Verfahren befindliche Begründung des Bebauungsplanes nicht ausreichend. Soweit für die Flächennutzungsplan-ebene überhaupt relevant, wären die zentralen Aussagen daher explizit in die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung mit aufzunehmen.
Ansonsten würden zu dieser Auslegung keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der FNP gewährt als vorberatender Bauleitplan kein Baurecht, er enthält über Darstellungen und Erläuterungen in der Legende Zielvorstellungen zur städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets. Auf seiner Planungsebene ist regelmäßig weder Eingriffsumfang noch -schwere späterer Bauvorhaben spezifizierbar, weshalb die Konkretisierung der zugehörigen Ausgleichsmaßnahme der nachgeordneten Bebauungsplanebene vorbehalten bleibt. Insofern ist der Verweis in Punkt 4.2 der Begründung eher als Hinweis zu verstehen, was ebenfalls redaktionell klargestellt werden sollte.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Über die Anmerkungen in der eigenen Stellungnahme vom 25.04.2018 hinaus würden keine weiteren Bedenken und Anregungen geäußert.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde aus der ersten Planauslegung wurde in der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 22.05./ 07.06.2018 abgewogen, die zugehörige Beschlussfassung erfolgte in der Sitzung des Gemeinderates vom 19.06.2018. Insofern wird die aktuelle Stellungnahme zur Kenntnis genommen.


1.1.3        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern

Man beziehe sich auf die eigene Stellungnahme und den Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Gegen die Ausführungen habe man nichts einzuwenden. Man stimme der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes aus luftrechtlicher Sicht zu.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.4        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

zu Wasserversorgung:
Sämtliche Neubauten seien an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung sei so auszuführen, dass ausreichend Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.
Der Umgriff des vorliegenden FNP befinde sich in der weiteren Schutzzone (W IIIB) des zukünftigen Wasserschutzgebietes Germering. Der Schutzgebietsvorschlag sei bereits öffentlich ausgelegt worden und befinde sich im Verfahren zur Festsetzung.
Man bitte bei der Umsetzung des FNP die Anmerkungen und Auflagen aus den Stellungnahmen des Planungsbüros BGU, Dres. Schott & Straub GbR Starnberg, welches mit der Ausarbeitung des Schutzgebietsvorschlages beauftragt wurde, vom 31.01.2011 sowie deren Stellungnahme zur Niederschlagswasserbeseitigung vom 26.04.2017 zu beachten und einzuhalten.
zu Abwasserentsorgung:
häusliches Schmutzwasser:
Sämtliche Bauvorhaben seien vor Beginn der Nutzung an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.
Industrieabwasser:
Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürften nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin sei zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG bestehe. Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen sei vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Gemeinde, Stadt oder Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutreffe, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Mit der Stellungnahme zur Niederschlagswasserbeseitigung des Büros BGU vom April 2017 seien auf angrenzenden Flächen Bodenuntersuchungen dargestellt und bewertet worden. Es werde für plausibel erachtet, dass die darin formulierten Aussagen zur Sickerfähigkeit eingeschränkt auch auf das Plangebiet übertragbar sind. Die Erschließung bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung werde damit grundsätzlich als gesichert eingeschätzt. Es wird auf die NWFreiV verwiesen, wonach zu prüfen sei, ob die Versickerung erlaubnisfrei erfolgen darf.
Zusammenfassung:
Unter Beachtung der vorstehenden Stellungnahme bestünden aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die vorgebrachten Anregungen waren bereits Abwägungsgegenstand in der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 22.05./ 07.06.2018 aus der ersten Planauslegung; die zugehörige Beschlussfassung erfolgte in der Sitzung des Gemeinderates vom 19.06.2018. Es darf mithin vollinhaltlich darauf verwiesen werden. Die Gemeinde beabsichtigt, auch bei der Planumsetzung eng mit dem Büro BGU, Dres. Schott & Straub GbR, Starnberg zusammenzuarbeiten.


1.1.5        AWISTA

Der Gemeinde Gilching sei bekannt, dass auf einem Teilbereich der Fl.Nr. 139 Planungen für das Wertstoffzentrum in Gilching durch den AWISTA betrieben würden (Planungsstand 12.11.2013). Nach der vorgelegten Planung vom 22.08.2018 sei auf Fl.Nr. 139 das Planzeichen für Abfallentsorgung und -verwertung herausgenommen und durch die textliche Festsetzung „Fläche für Versorgungsanlagen sowie zugehörige Lagerflächen, Abfallentsorgung und -verwertung sowie zugehörige Lagerflächen, Wiederverfüllung und naturschutzrechtlichen Ausgleich“ ersetzt worden.
Man rege an, die textliche Festsetzung wie folgt anzupassen: „Fläche für Versorgungsanlagen sowie zugehörige Lagerflächen, für Abfallentsorgung und -verwertung und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie zugehörige Lagerflächen, Wiederverfüllung und naturschutzrechtlichen Ausgleich“.
Auf dem geplanten Wertstoffzentrum in Gilching sei nach derzeitigem Planungsstand ein Sozialkaufhaus vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sei der Zusatz „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ relevant, um auch auf die erste und zweite Stufe der Abfallhierarchie gem. § 6 Abs. 1 KrWG (1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. Verwertung, 5. Beseitigung) hinreichend zurückgreifen zu können.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Bei den angeführten zulässigen Nutzungsarten handelt es sich um die Legende zu einer Darstellung und nicht um eine Festsetzung wie in einem Bebauungsplan. Gegen die vorgeschlagene Konkretisierung der Legende ist nichts einzuwenden, da sich der Wunsch nach Realisierung eines „Sozialkaufhauses“ mit dem Planungswillen der Gemeinde deckt und über die bisherige Aufzählung der zulässigen Nutzungsarten bereits mit inkludiert sein sollte. Die konkretisierende Klarstellung kann mithin redaktionell erfolgen und sollte wie folgt lauten:
„Fläche für Versorgungsanlagen sowie zugehörige Lagerflächen, für Abfallentsorgung und -verwertung inkl. Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie zugehörige Lagerflächen, Wiederverfüllung und naturschutzrechtlichen Ausgleich“.

Der AWISTA begrüße den Verzicht der Darstellung einer Grünfläche für den zu erwartenden naturschutzrechtlichen Ausgleich für die angedachte Fernwärmezentrale. Durch die textliche Wiedergabe blieben in puncto Situierung mehr Optionen für das Bebauungsplanverfahren offen.
Der Umgriff der 4. Teiländerung sei im Süden von einer Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz überlagert. Der Umfang der Baubeschränkungszone habe sich erst im Zuge der erneuten öffentlichen Auslegung vollständig erschlossen. Vor dem Hintergrund der neu hinzugekommenen Planung der Fernwärmezentrale auf derselben Fläche wie das geplante Wertstoffzentrum werde zum jetzigen Zeitpunkt eine räumliche Umplanung für erforderlich gehalten. Man erhebe Bedenken, dass die Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz i.V.m. der Fernwärmezentrale zu einem erheblichen Attraktivitätsverlust des Wertstoffzentrums führe, da nach heutiger Lesart aus Platzgründen nicht alle Angebote des Wertstoffzentrums mit Planungsstand vom 12.11.2013 realisiert werden könnten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das FStrG regelt in § 9 bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen: Absatz 1 legt Bauverbotszonen (hier: keine Errichtung von Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen) fest und Absatz 2 regelt die Baubeschränkungszonen (hier: Zustimmungspflicht der obersten Landesstraßenbaubehörde zu Baugenehmigungen etc. für bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m).
Beanstandet wird die im südlichen Eck des FNP-Teiländerungsgebiets dargestellte Baubeschränkungszone, ausgehend vom nördlichen Zubringerarm der St 2068 zur BAB 96 Nord, die so bereits in der 2. Teiländerung des FNP vom 20.06.2017 enthalten und durch den Einwendungsführer in keiner der drei verfahrenszugehörigen Planauslegungen moniert worden war. Bei der zeichnerischen Darstellung der Beschränkungszone handelt es sich um eine nachrichtliche Wiedergabe einer Auflage aus dem Bundesrecht; die Gemeinde hat hier eine Übernahmepflicht und keinen Ermessenspielraum. Es ist aber nochmals hervorzuheben, dass bauliche Anlagen innerhalb einer Baubeschränkungszone nicht per se ausgeschlossen sind, sondern die oberste Landesstraßenbaubehörde im zugehörigen Genehmigungsverfahren als weitere Fachstelle zu hören ist.

In der Begründung heiße es: „Für die Planteiländerungsfläche sind Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dargestellt, da die zugelassenen Nutzungsarten technische Anlagen ermöglichen, von denen Emissionen auf den umliegenden Bereich ausgehen können. Daraus zu entwickelnde BP haben dies zu beachten. Darüber hinaus wird die Fläche durch die Verlängerungen der Startbahnachse des Flugplatzes Oberpfaffenhofen gequert.“
Bezüglich des Immissionsschutzes verweise man auch auf die eigene Stellungnahme vom 30.05.2018 zum Bebauungsplan „Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 Nord“:
„Wie im Entwurf des Umweltberichts unter Ziffer 2.4 und Ziffer 7 vorgesehen, regen wir ebenfalls an, ein Immissionsschutzgutachten durchzuführen. Weiter regen wir an, das geplante Immissionsschutzgutachten umfänglich, also sowohl für die Hackschnitzellagerfläche des Heizkraftwerks/ Fernwärmezentrale als auch für das geplante Wertstoffzentrum Gilching zu erstellen, um eine ganzheitliche immissionsschutzrechtliche Bewertung für die Fl.Nr. 139 zu erhalten. Die Betrachtung der später heranrückenden Wohnbebauung und die künftige Vorbelastung durch die neu angesiedelten Gewerbebetriebe des zukünftigen Gewerbegebietes ,nördlich der BAB 96‘ sollten im Gutachten ebenfalls eingeschlossen werden. Zur Sicherung der Emissionskontingente regen wir an, diese dauerhaft in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber dem AWISTA auf Basis des Immissionsschutzgutachtens festzuschreiben.“
Ergänzend dazu rege man rein vorsorglich an, bei der Ausweisung von möglichen Emissionskontingenten und der Vorbelastung durch die zukünftigen Gewerbegebiete (Gewerbebetriebe gemeint?) sowie der Fernwärmezentrale eine uneingeschränkte Nutzung des geplanten Wertstoffzentrums zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die angesprochene Immissionsschutzproblematik ist, wie die zeichnerische Darstellung der Flächenumrandung für „Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ und die zugehörigen Ausführungen in der Begründung belegen, der Gemeinde bekannt. Sie kann aber nicht auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, sondern erst auf einer ihr nachgeordneten Ebene wie Bebauungsplan oder Baugenehmigungsverfahren abschließend gelöst werden. Eine entsprechende Absicherung durch ein die Gemengelage vor Ort betrachtendes Gutachten oder auch städtebauliche Verträge wird auch von Gemeindeseite an dortiger Stelle als sinnvoll erachtet.


1.2        Bürger und Sonstige:

Von Bürgerseite oder Sonstigen sind keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen worden.


2.        Sofern der Gemeinderat den vorstehenden Abwägungsvorschlägen per Beschlussfassung folgen sollte, wären die Planunterlagen nurmehr redaktionell zu überarbeiten, der Feststellungsbeschluss zu fassen und die Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bei der höheren Verwaltungsbehörde zu beantragen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19./ 22.10.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Flächennutzungsplanteiländerungsentwurf i.d.F.v. 19.06.2018 (inkl. dessen Begrün-dung i.d.F.v. Juni 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten. Zur dann entstehenden Fassung wird der Feststellungsbeschluss gefasst.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Planteiländerungsunterlagen auszufertigen, die Ge-nehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (übertragen auf das Landratsamt Starn-berg) nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB herbeizuführen, ihre Erteilung ortsüblich bekanntzumachen und somit die Planteiländerung rechtswirksam werden zu lassen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19./ 22.10.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2.        Der Flächennutzungsplanteiländerungsentwurf i.d.F.v. 19.06.2018 (inkl. dessen Begrün-dung i.d.F.v. Juni 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten. Zur dann entstehenden Fassung wird der Feststellungsbeschluss gefasst.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Planteiländerungsunterlagen auszufertigen, die Ge-nehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (übertragen auf das Landratsamt Starn-berg) nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB herbeizuführen, ihre Erteilung ortsüblich bekanntzumachen und somit die Planteiländerung rechtswirksam werden zu lassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.12.2018 09:29 Uhr