"Belebtes Grün statt Steinwüsten auf den Freiflächen der Baugrundstücke", Antrag von GR Peter Unger, Bündnis 90/ Die Grünen vom 04.02.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.02.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

1.        Der in Anlage beigefügte Antrag der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 04.02.2019 wurde zur Sitzungsbehandlung vorgelegt. Es wird hiermit um Kenntnisnahme gebeten.

2.        Antragsgegenstand ist die Forderung nach einer künftig in alle Bebauungspläne aufzunehmenden Festsetzung mit Vorgabe einer gärtnerischen Gestaltung auf den nicht überbauten Freiflächen statt Kies-, Schotter- oder ähnlichen Schüttungen zur Vermeidung unnötiger Versiegelung. Als Rechtsgrundlage wird § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB angegeben, der es erlaubt, aus städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festzusetzen. Die zugehörige Gesetzeskommentierung stellt klar, dass solche Festsetzungen einer spezifisch städtebaulichen und nicht nur naturschützerisch-landschaftspflegerischen Rechtfertigung bedürfen, die etwa im (städtebaulichen) Ausgleich für die Inanspruchnahme bisher unverbauter Flächen für die Überbauung liegen kann – Stichwort „naturschutzrechtliche Eingriffs-/ Ausgleichsregelung“, die die Gemeinde im Regelaufstellungsverfahren zu berücksichtigen hat.
Als Städtebau bezeichnet man die sichtbaren und gestalterischen Aspekte der Stadtplanung, also die Gestaltung von Gebäudegruppen, Siedlungen und Stadtteilen insbesondere mit öffentlichen Räumen; es handelt sich hierbei um die Ortsbildgestaltung im großen Maßstab.

3.        Im vorliegenden Antrag geht es jedoch um die Gestaltung auf den nicht überbauten Freiflächen von (wohl primär privaten) Baugrundstücken, was als Ortsbildgestaltung im engeren Sinne zu verstehen ist. Hier greift nicht der abschließende Festsetzungskatalog des § 9 BauGB, sondern Art. 7 Abs. 1 BayBO, der folgendes besagt:
„Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
-        wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
-        zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.
Satz 1 findet keine Anwendung soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.“
Da dies geltende Gesetzeslage ist, erübrigt sich grundsätzlich eine nochmalige Regelung in Bauleitplänen. Trotzdem enthalten die rechtsverbindlichen Bebauungspläne der Gemeinde unter den Hinweisen regelmäßig einen ergänzenden Vermerk, dass Zuwegungen auf Privatgrund in wassergebundenem Belag herzustellen sind.

4.        Der von der LH München auf Gilching ausgehende Siedlungsdruck führt zu einer verdichteten Bauweise mit immer kleineren Baugrundstücksgrößen. In Summe mit den zumindest bei Wohnnutzung typischen Nebengebäuden und -anlagen wie Garagen, Carports, Wintergärten, Gartenhäuschen, Terrassen etc. ist eine entsprechende innerörtliche Versiegelung unvermeidbar. Der im Antrag zitierte § 1 a BauGB enthält in Satz 1 seines Absatzes 2 mehrere bei der Bauleitplanung zu beachtende Aspekte. So gilt neben dem erwähnten Ziel, Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen, u.a. auch die Maßgabe der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und anderen Maßnahmen zur Innenentwicklung. Alle im Gesetz genannten Ziele sind gleichrangig und können sich gegenseitig bedingen oder auch miteinander konkurrieren. Bei der Abwägung gegen- oder untereinander gilt aber stets der Grundsatz der Innen- vor der Außenbereichsentwicklung.

5.        Dass die unbebauten Grundstücksfreiräume im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayBO tatsächlich unversiegelt angelegt werden, liegt gem. Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO in der Kontrollzuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde und damit des Landratsamtes.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07.02.2019 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Der Antrag „Belebtes Grün statt Steinwüsten auf den Freiflächen der Baugrundstücke“ der Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen vom 04.02.2019 wird zur Kenntnis genommen.

2.        Da der für künftige Bebauungspläne geforderte Festsetzungspassus inhaltlich bereits geltende Gesetzeslage (Art. 7 Abs. 1 BayBO) ist, wird dem Antrag nicht gefolgt.

Beschluss 1

Nach ausführlicher Diskussion stellt GR Reich einen Antrag zur Geschäftsordnung auf sofortige Abstimmung.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Anschließend wird nachfolgender Antrag des GR Unger abgelehnt:

Beschluss 2

In die zukünftigen Bebauungspläne der Gemeinde Gilching wird nach Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 20 Baugesetzbuch folgender Passus zusätzlich aufgenommen:

Außerdem wird festgesetzt, dass die nicht baulich genutzten Freiflächen der Baugrundstücke auch als unversiegelte Vegetationsflächen gärtnerisch anzulegen sind. Kies-, Schotter und ähnliche Materialschüttungen gegebenenfalls in Kombination mit darunterliegenden wasserdichten und nicht durchwurzelbaren Folien sind hierfür unzulässig. Teichfolien können nur bei der Anlage von per manent wassergefüllten Gartenteichen zugelassen werden."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 16

Datenstand vom 28.03.2019 15:01 Uhr