Änderung der Satzung der Gemeinde Gilching über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung -KiTaGebS-)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.07.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Satzung der Gemeinde Gilching über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung -KiTaGebS-) vom 01. September 2017 bedarf auf Grund gesetzlicher Vorgaben einer Anpassung bzw. Änderung.

In Art. 21 Abs. 3 Satz 6 BayKiBiG in Verbindung mit § 25 AVBayKiBiG ist geregelt, dass für jede Buchungszeitkategorie ein eigener Beitrag der Eltern festzulegen ist. Dieser muss von Buchungszeitkategorie zu Buchungszeitkategorie steigen. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration empfiehlt eine Steigerung von mindestens 10 v. H. und von mindestens 5,00 Euro, ausgehend von der Buchungszeitkategorie 4 – 5 Stunden in Kindergärten. Vom Landratsamt Starnberg wurden wir darauf hingewiesen, dass die derzeitige Gebührenstaffelung nicht eingehalten wird und deshalb eine Anpassung erfolgen muss.

Bisher wurde der Elternbeitragszuschuss vom Freistaat Bayern nur für die Kinder gewährt, die im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung die Kindertagesstäte besucht haben.
Es wird nunmehr für alle Kinder in Kindertageseinrichtungen, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt ein Zuschuss in Höhe von 100,00 Euro gewährt.
Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG wurde dahingehend geändert bzw. neu gefasst.

Die Änderungen sollen zum 01. September 2019 in Kraft treten.

§ 6 Gebührensatz                bisher

(1)        Die monatliche Betreuungsgebühr für den Besuch der gemeindlichen Kinderhorte
         beträgt bei gebuchten Betreuungszeiten von täglich:
         > 3 – 4 Stunden            94,00 €
         > 4 – 5 Stunden        103,00 €        
         > 5 – 6 Stunden        113,00 €
         > 6 – 7 Stunden        122,00 €
         > 7 – 8 Stunden        131,00 €
         > 8 – 9 Stunden        141,00 €
         > 9 – 10 Stunden        150,00 €

(2)        Die monatliche Betreuungsgebühr für den Besuch der gemeindlichen Kindergärten
         beträgt bei gebuchten Betreuungszeiten von täglich:
         > 3 – 4 Stunden          94,00 €
         > 4 – 5 Stunden        103,00 €
         > 5 – 6 Stunden        113,00 €
         > 6 – 7 Stunden        122,00 €
         > 7 – 8 Stunden        131,00 €
         > 8 – 9 Stunden        141,00 €
         > 9 – 10 Stunden        150,00 €


§ 6 Gebührensatz                 neu

(1)        Die monatliche Betreuungsgebühr für den Besuch der gemeindlichen Kinderhorte
         beträgt bei gebuchten Betreuungszeiten von täglich:
         > 3 – 4 Stunden          90,00 €
         > 4 – 5 Stunden        100,00 €
         > 5 – 6 Stunden        110,00 €
         > 6 – 7 Stunden        120,00 €
         > 7 – 8 Stunden        130,00 €
         > 8 – 9 Stunden        140,00 €
         > 9 – 10 Stunden        150,00 €

(2)        Die monatliche Betreuungsgebühr für den Besuch der gemeindlichen Kindergärten
         beträgt bei gebuchten Betreuungszeiten von täglich:
         > 3 – 4 Stunden          90,00 €
         > 4 – 5 Stunden        100,00 €
         > 5 – 6 Stunden        110,00 €
         > 6 – 7 Stunden        120,00 €
         > 7 – 8 Stunden        130,00 €
         > 8 – 9 Stunden        140,00 €
         > 9 – 10 Stunden        150,00 €  


§ 7  Anrechnung des Elternbeitragszuschusses                bisher

(1)        Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat
         Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss (Elternbeitragszuschuss)
         auf die anfallenden Gebühren angerechnet. Die Anrechnung ist auf der Höhe der
         festgesetzten Gebühr begrenzt.

(2)        Der Elternbeitragszuschuss wird geleistet für Kinder in Kindertageseinrichtungen,
         die die Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG erfüllen, in dem Kindergartenjahr,
         welches der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über
         das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vorausgeht.

(3)        Für Kinder, bei denen auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Schulpflicht
         nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayEUG eintreten kann (sog. Kann-Kinder), wird
         ein Beitragszuschuss gezahlt. Die Personensorgeberechtigten von Kann-Kindern
         haben in diesem Fall eine Kopie des Antrags sowie (zeitversetzt) die Bestätigung
         der Schule über die vorzeitige Einschulung vorzulegen.

(4)        Wird durch Bescheid festgestellt, dass ein Kind von der Aufnahme in die Grund-
         schule zurückgestellt wird, so wird der Zuschuss bis Ende des Kindergartenjahres
         gewährt. Im dann folgenden letzten Betreuungsjahr ist die volle Gebühr zu ent-
         richten. Die Bezuschussung des Elternbeitrags umfasst längstens 12 Monate.


§ 7  Anrechnung des Elternbeitragszuschusses                   neu

(1)        Zur Entlastung der Familien leistet der Staat einen Zuschuss zum Elternbeitrag
         für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19
         BayKiBiG erfüllen.

(2)        Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 01. September
         des Kalenderjahres, in dem das Kin das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum
         Schuleintritt gewährt.

(3)        Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.


 


Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt vom Sachverhalt Kenntnis und beschließt die Änderung der Satzung der Gemeinde Gilching über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung -KiTaGebS-).
Die Änderungssatzung tritt am 01. September 2019 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt vom Sachverhalt Kenntnis und beschließt die Änderung der Satzung der Gemeinde Gilching über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung -KiTaGebS-).
Die Änderungssatzung tritt am 01. September 2019 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 3

Datenstand vom 18.09.2019 09:32 Uhr