Änderung der Satzung der Gemeinde Gilching über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung -KiTaGebS-)
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Gemeinderates, 23.07.2019
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 23.07.2019 | ö | beschließend | 9 |
Sachverhalt
In Art. 21 Abs. 3 Satz 6 BayKiBiG in Verbindung mit § 25 AVBayKiBiG ist geregelt, dass für jede Buchungszeitkategorie ein eigener Beitrag der Eltern festzulegen ist. Dieser muss von Buchungszeitkategorie zu Buchungszeitkategorie steigen. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration empfiehlt eine Steigerung von mindestens 10 v. H. und von mindestens 5,00 Euro, ausgehend von der Buchungszeitkategorie 4 – 5 Stunden in Kindergärten. Vom Landratsamt Starnberg wurden wir darauf hingewiesen, dass die derzeitige Gebührenstaffelung nicht eingehalten wird und deshalb eine Anpassung erfolgen muss.
Bisher wurde der Elternbeitragszuschuss vom Freistaat Bayern nur für die Kinder gewährt, die im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung die Kindertagesstäte besucht haben.
Es wird nunmehr für alle Kinder in Kindertageseinrichtungen, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt ein Zuschuss in Höhe von 100,00 Euro gewährt.
Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG wurde dahingehend geändert bzw. neu gefasst.
Die Änderungen sollen zum 01. September 2019 in Kraft treten.
§ 6 Gebührensatz bisher
(1) Die monatliche Betreuungsgebühr für den Besuch der gemeindlichen Kinderhorte
beträgt bei gebuchten Betreuungszeiten von täglich:
> 3 – 4 Stunden 94,00 €
> 4 – 5 Stunden 103,00 €
> 5 – 6 Stunden 113,00 €
> 6 – 7 Stunden 122,00 €
> 7 – 8 Stunden 131,00 €
> 8 – 9 Stunden 141,00 €
> 9 – 10 Stunden 150,00 €
(2) Die monatliche Betreuungsgebühr für den Besuch der gemeindlichen Kindergärten
beträgt bei gebuchten Betreuungszeiten von täglich:
> 3 – 4 Stunden 94,00 €
> 4 – 5 Stunden 103,00 €
> 5 – 6 Stunden 113,00 €
> 6 – 7 Stunden 122,00 €
> 7 – 8 Stunden 131,00 €
> 8 – 9 Stunden 141,00 €
> 9 – 10 Stunden 150,00 €
§ 6 Gebührensatz neu
(1) Die monatliche Betreuungsgebühr für den Besuch der gemeindlichen Kinderhorte
beträgt bei gebuchten Betreuungszeiten von täglich:
> 3 – 4 Stunden 90,00 €
> 4 – 5 Stunden 100,00 €
> 5 – 6 Stunden 110,00 €
> 6 – 7 Stunden 120,00 €
> 7 – 8 Stunden 130,00 €
> 8 – 9 Stunden 140,00 €
> 9 – 10 Stunden 150,00 €
(2) Die monatliche Betreuungsgebühr für den Besuch der gemeindlichen Kindergärten
beträgt bei gebuchten Betreuungszeiten von täglich:
> 3 – 4 Stunden 90,00 €
> 4 – 5 Stunden 100,00 €
> 5 – 6 Stunden 110,00 €
> 6 – 7 Stunden 120,00 €
> 7 – 8 Stunden 130,00 €
> 8 – 9 Stunden 140,00 €
> 9 – 10 Stunden 150,00 €
§ 7 Anrechnung des Elternbeitragszuschusses bisher
(1) Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat
Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss (Elternbeitragszuschuss)
auf die anfallenden Gebühren angerechnet. Die Anrechnung ist auf der Höhe der
festgesetzten Gebühr begrenzt.
(2) Der Elternbeitragszuschuss wird geleistet für Kinder in Kindertageseinrichtungen,
die die Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG erfüllen, in dem Kindergartenjahr,
welches der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über
das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vorausgeht.
(3) Für Kinder, bei denen auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Schulpflicht
nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayEUG eintreten kann (sog. Kann-Kinder), wird
ein Beitragszuschuss gezahlt. Die Personensorgeberechtigten von Kann-Kindern
haben in diesem Fall eine Kopie des Antrags sowie (zeitversetzt) die Bestätigung
der Schule über die vorzeitige Einschulung vorzulegen.
(4) Wird durch Bescheid festgestellt, dass ein Kind von der Aufnahme in die Grund-
schule zurückgestellt wird, so wird der Zuschuss bis Ende des Kindergartenjahres
gewährt. Im dann folgenden letzten Betreuungsjahr ist die volle Gebühr zu ent-
richten. Die Bezuschussung des Elternbeitrags umfasst längstens 12 Monate.
§ 7 Anrechnung des Elternbeitragszuschusses neu
(1) Zur Entlastung der Familien leistet der Staat einen Zuschuss zum Elternbeitrag
für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19
BayKiBiG erfüllen.
(2) Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 01. September
des Kalenderjahres, in dem das Kin das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum
Schuleintritt gewährt.
(3) Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Die Änderungssatzung tritt am 01. September 2019 in Kraft.
Beschluss
Die Änderungssatzung tritt am 01. September 2019 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 3