Kommunalwahl am 15.03.2020; Bestellung eines Wahlleiters und dessen Stellvertreters


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.10.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Zur Durchführung der Kommunalwahlen beruft der Gemeinderat gemäß Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GLKrWG den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen und bestimmt einen Stellvertreter. Die Berufung soll möglichst vor dem 89. Tag der Wahl, also dem 17.12.2019 erfolgen, damit der Wahlleiter ordnungsgemäß seine Amts geschäfte wahrnehmen kann (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 GLKrWO). Um Interessenkonflikte zu vermeiden, darf als Wahlleiter und dessen Stellvertreter nicht berufen werden, wer bei dieser Wahl zum ersten Bürgermeister oder Gemeinderat aufgestellt worden ist, für diese Wahl eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder Beauftragter eines Wahlvorschlages oder dessen Stellvertretung ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG). Es sollte zudem vermieden werden, dass der Wahlleiter gleichzeitig der Wahlsachbearbeiter ist.
Die Bestellung des Wahlleiters und seines Stellvertreters ist der Rechtsaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat bestimmt als Wahlleiter den geschäftsleitenden Beamten Herrn Stefan Amon und als dessen Stellvertreter Herrn Tobias Baumann (Leitung Bürgerservice & Wahlamt).

Beschluss

Der Gemeinderat bestimmt als Wahlleiter den geschäftsleitenden Beamten Herrn Stefan Amon und als dessen Stellvertreter Herrn Tobias Baumann (Leitung Bürgerservice & Wahlamt).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.11.2019 10:56 Uhr