Bebauungsplan "Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 Nord" für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 14.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.01.2019 ö beschließend 13

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) „Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebietes BAB 96 Nord" für eine Teilfläche von Fl.Nr. 139, Gemarkung Argelsried, lagen in der Zeit vom 18.10. bis einschließlich 19.11.2018 erneut öffentlich aus. Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:

1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Die von der Gemeinde beabsichtigte Einhaltung von Mindestabständen zu den Grundstücksgrenzen bzw. zur Straße (z.B. wegen der Umfahrbarkeit) könne aufgrund der bestehenden Festsetzungen nicht gewährleistet werden, da nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zulässig seien und die Flächen im Bauland (Fläche für Versorgungsanlagen) lägen. Es solle deshalb festgesetzt werden, dass außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen keine baulichen Anlagen – außer nach Festsetzung A 4.2 – zulässig seien. Die Festsetzung A 4.2 alleine genüge nicht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Festsetzung A 4.2 sollte im Sinne der Einwendung wie folgt redaktionell umformuliert werden:
„Außerhalb der Baugrenzen sind nur offene Stellplätze, Zufahrten und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zulässig.“

Es wird darum gebeten, auch in Festsetzung A 3.5 für den Bezugspunkt die nächstgelegene Erschließungsstraße (wie in A 3.4) zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Satz 2 der Festsetzung A 3.5 sollte einwendungsgemäß wie folgt redaktionell klargestellt werden:
„Unterer Bezugspunkt ist ebenfalls die Oberkante Straßenmitte der nächstgelegenen Erschließungsstraße.“

Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen weise man darauf hin, dass Kamine über 8 m Höhe die Abstandsflächen einhalten müssten, da keine Regelung im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO vorliegt. Die BayBO-Regelung ziele auf z.B. durch Wandhöhen konkret festgesetzte Außenwände ab.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Ein Kamin (ggf. auch mehrere Kamine, sofern erforderlich) in der hier zu erwartenden Größenordnung fällt unter „andere Anlagen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und für die entsprechende Abstandsflächen einzuhalten sind. Nach Rücksprache mit dem die Gemeinde in vorliegendem Verfahren betreuenden Ingenieurbüro Gundelach GmbH, Wildflecken, ist die spätere Situierung des Kamins (bzw. der Kamine) innerhalb der Baufläche grundsätzlich flexibel möglich. Der zur Einhaltung von Abstandsflächen beste Standort ist stets der in der Grundstücksmittelachse, es wäre vorliegend aber auch der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unvorteilhafteste. Gemäß dem heutigen Planungsstand wird eine Positionierung in Richtung Nordwestecke des Baufensters präferiert. Da vorliegend „Fläche für Versorgungsanlagen“ und nicht Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet als Art der baulichen Nutzung festgesetzt wird, kommt Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO (sog. Schmalseitenprivileg) zum Tragen, wonach die Hälfte der Wand- bzw. hier der Kaminhöhe als Tiefe der Abstandsfläche ausreicht. Gemäß Planzeichnung liegt zwischen Bau- und Grundstücksgrenze allseitig ein Abstand von 3 m. In Nordwest- (Ausgleichsfläche), Südwest- (Ausgleichsfläche und Fläche für Versorgungsanlagen) und Südostrichtung (öffentliche Verkehrsfläche) grenzt die Fl.Nr. 139 und damit Gemeindegrund an. In Richtung Nordosten grenzt der Geltungsbereich des BP GE BAB 96 Nord (Gewerbepark Ost) an, der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen 3 m breiten Fuß- und Radweg als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Da eine Abstandsfläche auf bis zu dessen Mitte liegen darf, ergibt sich hier i.V.m. dem vorgenannten 3 m-Abstand eine mögliche Abstandsflächentiefe von in Summe 4,5 m außerhalb der Baugrenze. Bei einer beispielhaft angenommenen Kaminhöhe von 18 m und der daraus resultierenden Abstandsflächentiefe von 9 m (H/2) betrüge der zur Erlangung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit notwendige Mindestabstand des Kaminstandortes innerhalb des Baufensters bis zur Baugrenze ebenfalls 4,5 m, was bei der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen und nachzuweisen wäre. Eine Änderung der BP-Festsetzungen ist mithin nicht erforderlich, die Begründung sollte in diesem Punkt aber noch redaktionell ergänzt werden.
Die alternative Möglichkeit der Zulassung einer Abweichung in puncto Abstandsfläche durch die Bauaufsichtsbehörde gem. Art. 63 BayBO ist an dieser Stelle noch zu erwähnen.

Aufgrund der nicht vollständigen Bemaßung der Ausgleichsfläche B könne die notwendige Fläche von 627 m² nicht nachvollzogen werden. Man gehe zunächst davon aus, dass die vorgenannte Fläche eingehalten werden könne. Die korrekte Regelung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplan selbst und die damit verbundene Umsetzbarkeit sei Grundlage für einen wirksamen Bebauungsplan. Zur Vermeidung von Fehlern empfehle man dennoch dringend die Flächengröße nicht nur als Hinweis, sondern als Festsetzung aufzunehmen. In der Begründung werde in Nr. 4.5 unter der Überschrift Ziele und Maßnahmen des Ausgleichs konkret eine Fläche von 627 m² (Fläche A 378 m², Fläche B 249 m²) als Ausgleichsfläche zugeordnet.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zum einen sollte in redaktioneller Ergänzung die Ausgleichsfläche B in der Planzeichnung auch in der Länge noch vermaßt und zum anderen die textliche Erläuterung des Planzeichens in Festsetzung A 6.1 wie folgt vervollständigt werden:
„Ausgleichsfläche (Teilfläche A: 378 m², Teilfläche B: 249 m²)“.

Die in den Festsetzungen nicht mehr enthaltene Wandhöhe von 18 m für Kamine werde in der Begründung unter Nr. 4.2 nach wie vor angenommen. Ggf. sei hier auf eine mögliche Überschreitung abzustellen. Um·Anpassung wird gebeten.
Ansonsten würden zu diesem Auslegungsverfahren keine weiteren Anmerkungen oder Bedenken vorgebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Satz 2 des vierten Absatzes unter Nr. 4.2 der Begründung sollte statt „Die Höhe von…“ mit den Worten „Eine beispielhafte Höhe von…“ beginnen. Zum Vorgehen bei einer notwendigen Überschreitung dieser Höhe äußert sich bereits der nachfolgende Satz in der Begründung.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Nach Aussage der Begründung und des Umweltberichts sei die Frage des zum Einsatz kommenden Energieträgers noch nicht abschließend geklärt. Geplant sei ein Biomasseheizwerk sowie Erdöl/ Erdgas zur Deckung der Spitzenlast. Es seien jedoch auch andere Möglichkeiten sowohl hinsichtlich der Energieträger als auch bzgl. Anlagengröße und -leis-tung möglich. Der Einsatz von Flüssiggas sei jedoch nicht mehr relevant, so dass eine Prüfung des Störfallrechts im Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich sei.
Der Nachweis des Schallschutzes solle aufgrund der bisher unkonkreten Planung erst im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens geführt werden. Laut der Abwägungsergebnisse vom 20.08.2018 liege eine Aussage des Ingenieurbüros Steger & Partner vor, wonach der aufgrund der Vorbelastung durch bestehende und geplante Lärmquellen maximal zulässige Schallleistungspegel des Kamins mit Schalldämpfern eingehalten werden könne. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Aussage von Einwendungsführerseite nicht beurteilt werden könne.
Hinsichtlich der Luftreinhaltung werde richtigerweise dargelegt, dass die relevanten Luftschadstoffe von der Art des Energieträgers abhängig seien und daher zu diesem Zeitpunkt noch keine Immissionsprognose erstellt werden könne. Bei der Prüfung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sei neben der Einhaltung der maßgeblichen Emissionswerte auch abzuklären, ob es durch Schwefel- und Stickstoffimmissionen zu erheblichen Nachteilen der Vegetation bzw. von Ökosystemen wie z.B. FFH-Gebiete, Bannwald, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale kommen könne. Sollte dies der Fall sein, könne dies im Einzelfall zur Unzulässigkeit der gewählten Variante der Energieerzeugung führen.
Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) sei aufgrund der bisherigen Planung gemäß der der Einwendungsführerin vorliegenden Anfrage des Ingenieurbüros Gundelach GmbH vom 02.10.2018 nicht gegeben. Inwiefern darüber hinausgehende naturschutzfachliche Belange betroffen seien, könne von Seiten des Immissionsschutzes nicht beurteilt werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Wie richtig ausgeführt wird, kann aufgrund der zum derzeitigen Planungsstand noch nicht feststehenden Energieträger eine abschließende Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen der Fernwärmezentrale (FWZ) auf die Umgebung (noch) nicht erfolgen. Ziel des BP-Verfahrens kann es daher nur sein, den Standort auf Ausschlusskriterien zu untersuchen und beim Maß der baulichen Nutzung einen Rahmen vorzugeben, der ausreichend Spielraum für alle in Frage kommenden Anlagenausgestaltungen lässt; der Planentwurf spiegelt diese Überlegungen wider. Detailfragen zur Ausgestaltung der Anlage sind auf der nachgeordneten Ebene der Anlagengenehmigung zu klären; es handelt sich hierbei um einen notwendigen und auch zulässigen „Konflikttransfer“.
Es kann unbeschadet weiterer notwendiger Untersuchungen bereits jetzt festgehalten werden, dass keines der o.g. Ökosysteme in relevanter Nähe zum Standort der FWZ liegt, weshalb eine solche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann.


1.1.3        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Der Einwendungsführer verweist auf diverse Stellungnahmen zur Änderung des Flächennutzungsplans und zum Bebauungsplan seit dem 08.05.2018 sowie zum Beschluss vom 20.08.2018. Aus hinreichend dargelegten Gründen bestehe unverändert die Notwendigkeit zur Aufnahme eines Hinweises auf den im Plangebiet bestehenden Erlaubnisvorbehalt nach Art. 7.1 DSchG. Dieser unterliege nicht der Abwägung durch die Gemeinde. Die Notwendigkeit hierzu bestehe, auch wenn ein Großteil des Plangebietes im Bereich einer zum Teil wiederverfüllten Kiesgrube liege, zumal entlang des nordöstlichen Randes bei kürzlich durchgeführten Begehungen Siedlungsbefunde der Bronzezeit und Materialentnahmegruben der römischen Kaiserzeit lokalisiert werden konnten. Die Erforderlichkeit zu bestreiten werde überdies weder den Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes noch des Baugesetzes gerecht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Unter den Hinweisen sollte in neuer Nr. 4 noch folgender Satz aufgenommen werden:
„Auf die sich aus den Art. 7 bis 9 BayDSchG ergebenden Pflichten in puncto Bodendenkmälern wird hingewiesen.“
Da es sich hierbei nur um die Wiedergabe geltenden Rechts handelt, kann dies redaktionell erfolgen.


1.1.4        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Man habe bereits mit Schreiben vom 01.06.2018 Stellung genommen. Diese werde weiterhin aufrecht erhalten. Insbesondere seien die Einwendungen zur Wasserversorgung nicht berücksichtigt worden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es wird auf die zugehörige Abwägung zur vorangehenden Planauslegung verwie sen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die FWZ nach Erstellung von den Gemeindewerken Gilching (optimierter Regiebetrieb der Gemeinde) betrieben werden wird, die auch für die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebiets zuständig sind. Von einer ausreichend dimensionierten Versorgung der FWZ einschl. der zugehörigen Nebennutzungen mit Frisch- und Löschwasser ist mithin auszugehen.


1.1.5        EDMO-Flugbetrieb GmbH

Unter Bezug auf das gemeindliche Schreiben vom 16.10.2018 gebe die EDMO-Flugbetrieb GmbH im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zu den ausgelegten Unterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Fernwärmezentrale südwestlich des Gewerbegebiets BAB 96 Nord" (Stand: 20.08.2018) unter Einbezug der Beschlüsse des Haupt- und Bauschutzes (wohl „Bauausschusses“ gemeint) des Gemeinderats der Gemeinde Gilching in der Sitzung vom 20.08.2018 folgende Stellungnahme ab:
Die EDMO-Flugbetrieb GmbH weise erneut darauf hin, dass der beabsichtigte Standort der Versorgungsanlage (Fernwärmezentrale) in der Verlängerung der Anfluggrundlinie für die Piste 22 des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen liege. Es liege auf der Hand, dass die beabsichtigte Ausweisung der Fernwärmezentrale auf einer Teilfläche des Grundstücks FI.Nr. 139 der Gemarkung Argelsried mit dem in diesem Zusammenhang vorgesehenen Kamin das Gefahrenpotential für die auf der Anfluggrundlage in Richtung Piste 22 den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen anfliegenden Flugzeuge erhöhe. Es stehe auch fest, dass der Standort der Fernwärmezentrale innerhalb des Bauschutzbereiches liege, der für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen festgesetzt sei.
Auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen des Luftamts Südbayern und der DFS GmbH sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Gemeinde Gilching die Fernwärmezentrale als potentiellen Störfallbetrieb sowie einen Kamin, der für den Betrieb der Fernwärmezentrale notwendig sei, unmittelbar in die Verlängerung einer Anfluggrundlinie des benachbarten Sonderflughafens Oberpfaffenhofen plane. Der beabsichtige Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung aber auch der Umweltbericht lasse jede Auseinandersetzung mit diesem Störpotential auch aus dem Blickwinkel der Störfallverordnung vermissen. Die EDMO-Flugbetrieb GmbH mache darauf aufmerksam, dass jedwede aus einer derartigen Planung entstehenden zukünftigen Schäden der Gemeinde Gilching als für diese Planung Verantwortliche angelastet würden.
Die Gemeinde Gilching habe über die Regierung von Oberbayern (Luftamt Südbayern) bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH eine Stellungnahme zu der Frage eingeholt, ob die im Bebauungsplanentwurf festgesetzte maximale zulässige Kaminhöhe von 18 m besondere Anforderungen im Hinblick auf den für diesen Bereich bestehenden Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG aufwerfe. Hierzu habe die DFS GmbH wie folgt Stellung genommen:
„Von dem o.g. Bauvorhaben (Kamin bis zu einer Höhe von 18 m) werden bis zu einer Bauhöhe von 583,90 m NN (18 m über Grund) aus luftrechtlicher Sicht keine Einwendungen erhoben. Eine Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses wird nicht für erforderlich gehalten. Eventuell zum Einsatz kommende Kräne sind gesondert zu beantragen.“
Aus dieser Stellungnahme der DFS GmbH ziehe der Planfertiger den Schluss, es könne im Bebauungsplan (Satzungstext) auf die bisher unter Nr. 3.5 vorgesehene Begrenzung der Höhe des Kamins auf 18 m verzichtet werden. Die EDMO-Flugbetrieb GmbH widerspreche dieser Schlussfolgerung.
Die Stellungnahme der DFS GmbH vom 28.05.2018 enthalte keinerlei Feststellungen zu der Zulässigkeit von Kaminen, die eine Bauhöhe von 18 m über Grund überschreiten. Sollte sich der Bebauungsplan und die der Abwägung der widerstreitenden Belange, die dem Bebauungsplan zugrunde gelegt werde, auf die Stellungnahme der DFS vom 28.05.2018 stützen wollen, habe es bei der ursprünglichen Festsetzung unter Nr. 3.5 des Bebauungsplanentwurfs zu verbleiben. Nr. 3.5 der Satzung des Bebauungsplans (Stand: 20.08.2018) sei entsprechend zu ergänzen. Das Nämliche gelte für die Begründung unter Nr. 4.2 Abs. 4 des Bebauungsplans. Allein aus dem Umstand, dass die DFS in ihrer Stellungnahme vom 28.05.2018 gegen das Bauvorhaben (Kamin) bis zu einer Bauhöhe von 583,90 m NN (18 m über Grund) aus luftrechtlicher Sicht keine Einwendungen erhebe, könne zunächst nicht der Schluss gezogen werden, dass die Höhe von 18 m über natürlichem Gelände abgestimmt worden sei. Schon gar nicht lasse sich aus der Stellungnahme der DFS herleiten, dass auf diese Grenzziehung (18 m) im Hinblick auf die Stellungnahme der DFS vom 28.05.2018 verzichtet werden könne. Die Frage der Höhe des Kamins in das Genehmigungsverfahren zu verweisen widerspreche den Anforderungen, die das BauGB an die ordnungsgemäße Abwägung der widerstreitenden Belange in einem Bebauungsplan stelle. Ein Bebauungsplan, der eine unzulässige Bebauung zulasse, wäre funktionslos und damit jedenfalls und insoweit unwirksam und könne nicht Grundlage für eine Baugenehmigung in Bezug auf den Kamin sein.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Herausnahme der Höhenbeschränkung von 18 m für Kamine aus dem aktuell ausgelegenen Planentwurf i.d.F.v. 20.08.2018 fußt nicht auf der Stellungnahme der DFS, sondern resultiert aus den Einwendungen der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Starnberg und der zugehörigen Abwägung aus dem ersten Planauslegungsverfahren. Die tatsächlich erforderliche Kaminhöhe ist stets abhängig von der konkreten Anlage (Art und Leistung, Schadstoffemissionen, etc.) sowie von der Umgebung (hohe Bebauung, Wald, etc.), weshalb die bislang gewählte Festsetzung einer max. Kaminhöhe von 18 m nicht möglich und damit auch nicht zulässig ist. Die konkrete Höhenfestlegung bleibt somit dem immissionsschutz- bzw. baurechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten, ebenso wie die Auswahl des/ der Energieträger(s) zur gewollten Vermeidung einer Störfallproblematik i.S.d. 12. BImSchV.
Die besagte Abfrage bei der DFS für die Höhe von 18 m erfolgte in Ermangelung eines fixen Höhenwertes mithin nur beispielhaft, um eine grundsätzliche Aussage zur Standortzulässigkeit der FWZ zu erhalten. Diese ergibt sich für die Gemeinde aus der positiven Antwort der DFS, auch wenn der Standort in der Verlängerung der Startbahnachse des Sonderflughafens liegt, was primär der erforderlichen räumlichen Nähe zum zu versorgenden und ebenfalls in der Startbahnachse gelegenen GE BAB 96 Nord (Gewerbepark Ost) geschuldet ist.
Die Planunterlagen sollten demgemäß nicht geändert werden.


1.1.6        Kreisbrandinspektion Starnberg

zur Löschwasserversorgung:
Als Grundschutz bezeichne man den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der Löschwasserbedarf sei für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasse sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300 m um das Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBO 2008)

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die FWZ wird nach Erstellung von den Gemeindewerken Gilching (optimierter Regiebetrieb der Gemeinde) betrieben werden, die auch für die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebiets zuständig sind. Von einer ausreichend dimensionierten Versorgung der FWZ einschl. der zugehörigen Nebennutzungen mit Frisch- und Löschwasser ist mithin auszugehen.

zur Erschließung:
Hinsichtlich der Erschließungssituation bestünden keine grundsätzlichen Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dies wird zur Kenntnis genommen.

zum zweiten Flucht­ und Rettungsweg:
Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestünden ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auch dies wird zur Kenntnis genommen.


1.1.7        AWISTA

Nach der vorgelegten Planung befinde sich die geplante Fernwärmezentrale auf Teilflächen des vom AWISTA geplanten Wertstoffzentrums Gilching. Der Gemeinde seien die Planungen des Wertstoffzentrums mit Planungstand vom 12.11.2013 bekannt.
In dem Abwägungsvorschlag vom 20.08.2018 habe sich der Haupt- und Bauausschuss wie folgt zur eigenen Stellungnahme vom 30.05.2018 positioniert:
„Der Einwendungsführer möchte den Recyclinghof an der Rudolf-Diesel-Straße aufgeben und sucht innerhalb des Gemeindegebiets Gilching nach einem Alternativstandort für ein größeres Wertstoffzentrum. Die Gemeinde ist gerne behilflich und bietet hierfür eine Teilfläche ihres Grundstücks FI.Nr. 139, Gemarkung Argelsried, an, das derzeit noch als Kiesgrube genutzt wird. Bereits die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes sah für die außerhalb der Altlastenverdachtsfläche Kat.Nr. 18800021 „Hausmüllgrube Argelsried" liegende südöstliche „Restfläche'' von Fl.Nr. 139 „Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung" vor. Diese „Restfläche" weist eine Größe von ca. 18.700 m² auf. Von dieser wird durch den BP „Fernwärmezentrale" eine Fläche für das Baugrundstück von 1.500 m² und eine für den naturschutzrechtlichen Ausgleich (Fläche B) von ca. 250 m² verbraucht. Es verbleiben so knapp 17.000 m² für ein sowohl an das örtliche als auch das überörtliche Straßennetz absehbar sehr gut angebundenes Wertstoffzentrum in Ortsrandlage. Ein vergleichbarer Wertstoffhof Plus in München (z.B. Langwied) benötigt überschlägig eine Fläche von ca. 14.500 - 15.000 m² inkl. Mitarbeiterstellplätze und Containerstellplätze außerhalb des Entsorgungskernareals. Es ist mithin davon auszugehen, dass auch im Falle Gilchings auf besagter Fläche von knapp 17.000 m² ein vollwertiges Wertstoffzentrum errichtet werden kann - ggf. nach einer Umplanung des bisherigen Bebauungsentwurfes. Die FWZ ist an dem gewählten Standort unerlässlich, gerade auch vor dem Hintergrund der langfristig gewollten Anbindung an Geothermie. Die dauerhafte Gewährleistung des Standortes gegenüber z.B. heranrückender, schutzwürdiger Bebauung wie z.B. für Wohnnutzung ist über ein immissionsschutzrechtliches Gutachten und einen darauf aufbauenden städtebaulichen Vertrag zwischen Gemeinde und Einwendungsführer noch zu regeln."
Vor dem Hintergrund des Abwägungsvorschlages vom 20.08.2018 und unter Verweis auf die eigene Stellungnahme vom 30.05.2018 weise man nochmals darauf hin, dass die geplante Fernwärmezentrale einerseits eine Überplanung der Planung vom 12.11.2013 erfordere und andererseits ein Wertstoffzentrum ohne Sozialkaufhaus im geplanten Umfang bedeute. Bezüglich der weiteren räumlichen Planung verweise man auch auf die eigene Stellungnahme zur erneuten Auslegung der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes vom 01.10.2018 hin:
„Der Umgriff der 4. Teiländerung ist im Süden von einer Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz überlagert. Der Umfang der Baubeschränkungszone hat sich uns erst im Zuge der erneuten öffentlichen Auslegung vollständig erschlossen. Vor dem Hintergrund der neu hinzugekommen Planung der Fernwärmezentrale auf derselben Fläche wie das geplante Wertstoffzentrum wird zum jetzigen Zeitpunkt eine räumliche Umplanung für erforderlich gehalten. Wir erheben Bedenken, dass die Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz i.V.m. der Fernwärmezentrale zu einem erheblichen Attraktivitätsverlust des Wertstoffzentrums führt, da nach heutiger Lesart aus Platzgründen nicht alle Angebote des Wertstoffzentrums mit Planungstand vom 12.11.2013 realisiert werden können.“
In der Begründung heißt es:
„Für die Planteiländerungsfläche sind Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dargestellt, da die zugelassenen Nutzungsarten technische Anlagen ermöglichen, von denen Emissionen auf den umliegenden Bereich ausgehen können. Daraus zu entwickelnde BP haben dies zu beachten. Darüber hinaus wird die Fläche durch die Verlängerungen der Startbahnachse des Flugplatzes Oberpfaffenhofen gequert."
Wie im Entwurf des Umweltberichts unter Ziffer 2.4 und Ziffer 7 vorgesehen, rege man ebenfalls an, ein Immissionsschutzgutachten durchzuführen. Weiter rege man an, das geplante Immissionsschutzgutachten umfänglich, also sowohl für die Hackschnitzellagerfläche des Heizkraftwerks/ Fernwärmezentrale als auch für das geplante Wertstoffzentrum Gilching zu erstellen, um eine ganzheitliche immissionsschutzrechtliche Bewertung für die Flurnummer 139 zu erhalten. Die Betrachtung der später heranrückenden Wohnbebauung und die künftige Vorbelastung durch die neu angesiedelten Gewerbebetriebe des zukünftigen Gewerbegebietes „nördlich der BAB 96" sollten im Gutachten ebenfalls eingeschlossen werden. Um einen vollumfänglichen und dauerhaften Betrieb des geplanten Wertstoffzentrums zu gewährleisten, weise man darauf hin, dass eine Zuweisung geringerer Emissionskontingente, als die der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Steger und Partner (13.04.2016) mit Ergänzung vom 27.10.2016 i.H.v. 60/ 45 dB(A) tags/ nachts, zu erheblichen Einschränkungen im Betrieb führen würden. Man rege daher an, im Bebauungsplanverfahren die Emissionskontingente auf eine Erweiterung i.H.v. 65/ 50 dB(A) tags/ nachts zu überprüfen und zur Sicherung der Emissionskontingente diese dauerhaft in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber dem AWISTA auf Basis des Immissionsschutzgutachtens festzuschreiben.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es ist zwischen den beiden parallel laufenden Bauleitplanverfahren zu unterscheiden: einerseits läuft die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes, die sowohl die Fläche für die FWZ als auch das Wertstoffzentrum umfasst und andererseits läuft die daraus entwickelte, hier gegenständliche Bebauungsplanung nur für eine FWZ nebst Nebenanlagen, deren Geltungsbereich auch nur diese Nutzung umfasst.
Neben der oben zitierten und über den eigentlichen Planungsgedanken einer FWZ-Ansiedlung bereits hinausgehenden Abwägungsausarbeitung aus dem vorangegangenen BP-Auslegungsverfahren ist ergänzend festzuhalten, dass der Standort für das angedachte Wertstoffzentrum schon über eine zugehörige Darstellung in der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes gesichert war und es im Rahmen der 4. Teiländerung auch bleibt, inkl. Zulässigkeit der Nutzungsart Sozialkaufhaus („Wiederverwertung“) – auf die zugehörigen Abwägungen im letztgenannten Teiländerungsverfahren (durch den Einwendungsführer bereits teilweise zitiert) darf verwiesen werden. Fragen zur konkreten Umsetzung des Wertstoffzentrums wie zum Immissionsschutz oder zum Umgang mit Baubeschränkungszonen sind in einem gesonderten BP- oder auch Baugenehmigungsverfahren abzuhandeln.
Die Planunterlagen sollten demgemäß nicht geändert werden.


1.2        Bürger und Sonstige:

       Von Bürgern oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.


2.        Sollte der Haupt- und Bauausschuss den vorstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, wären die Planunterlagen nurmehr redaktionell zu überarbeiten und der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB könnte gefasst werden.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22.11./ 17.12.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 20.08.2018 (inkl. Begründung und Umweltbericht jeweils i.d.F.v. August 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan dann auszufertigen und in Kraft zu setzen, wenn die parallel durchgeführte 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes durch das Landratsamt Starnberg genehmigt worden ist.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22.11./ 17.12.2018 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.

2        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 20.08.2018 (inkl. Begründung und Umweltbericht jeweils i.d.F.v. August 2018) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan dann auszufertigen und in Kraft zu setzen, wenn die parallel durchgeführte 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes durch das Landratsamt Starnberg genehmigt worden ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.02.2019 08:46 Uhr